Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen Unzucht mit anvertrautem Kind bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 541/53
Datum
17.12.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Unzucht mit der ihm in familiärer Stellung anvertrauten minderjährigen Tochter seiner Frau verurteilt; seine Revision mit Verfahrens- und Beweisrügen blieb ohne Erfolg. Das BGH hält die Entscheidung für rechtmäßig: Es liege ein fortgesetztes einheitliches Tatgeschehen vor, nicht erschienene Zeugen waren nicht erneut zu laden, und die Glaubwürdigkeit des Kindes sei durch Gutachten und Zeugenaussagen ausreichend belegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Sind mehrere gleichartige Handlungen als ein fortgesetztes, einheitliches Tatgeschehen zu qualifizieren, ist nur ein einziges fortgesetztes Verbrechen zu beurteilen.

2

Ein Freispruch mit Verweis auf ein im Urteil nicht angewandtes rechtliches Gesichtspunkt ist unzulässig, wenn dieselbe Tat einheitlich abgeurteilt worden ist.

3

Erscheinen bei polizeilicher Vernehmung benannte Zeugen in der Hauptverhandlung nicht und wird der Beweisantrag nicht wiederholt, ist das Gericht nicht verpflichtet, eine erneute Ladung anzuordnen; dies begründet nicht ohne Weiteres eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 StPO).

4

Eine Revisionsrüge nach § 344 Abs. 2 StPO ist unbeachtlich, wenn nicht konkret dargelegt wird, welche Tatsachen ein nicht vernommener Zeuge bekunden könnte und ob dem Angeklagten deren Inhalt bekannt war.

5

Das Tatbestandsmerkmal des ‚Anvertrautseins‘ im Sinne von § 174 Nr. 1 StGB kann aus einer familiären, erzieherischen Stellung des Täters gegenüber dem Kind abgeleitet werden; die Feststellung der Sachverhalte kann auf Zeugenaussagen, sachverständigen Gutachten und persönlichem Eindruck beruhen.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 16. März 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann Bernhard Benjamin Benno S. aus ██████, geboren ██████████████ 1920 in █████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Verbrechens nach § 174 Nr. 1 StGB u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Dezember 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter,

Staatsanwalt ███████ in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. ██████ bei der Verkündung als Vertreter der ███████████████████,

Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ██████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 16. März 1953 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.

Die seit dem 17. März 1953 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Verbrechens nach § 174 Nr. 1 StGB in Tateinheit mit Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu einer Zuchthausstrafe verurteilt worden, weil er mit der ████████ 1939 geborenen unehelichen Tochter seiner Frau Ilse █████████ – vom Sommer 1951 bis zum Herbst 1952 mindestens viermal unzüchtige Handlungen vorgenommen hat. Er ließ Ilse in sein Bett kommen, führte sein steifes Glied in den Scheidenvorhof des Mädchens ein und machte beischlafsähnliche Bewegungen. Die Revision des Angeklagten, der Verfahrensverstöße und die Verletzung sachlichen Strafrechts sowie der allgemeinen Denkgesetze und der Lebenserfahrung geltend macht, kann keinen Erfolg haben.

Die Verfahrensrügen sind unbegründet.

In dem Eröffnungsbeschluss waren dem Angeklagten nicht, wie die Revision meint, drei selbständige Straftaten zur Last gelegt, sondern nur ein einziges fortgesetztes Verbrechen der Blutschande in Tateinheit mit Verbrechen nach § 174 und nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Das Landgericht hat ihn nur aus den beiden zuletzt genannten Strafvorschriften verurteilt, weil es den Tatbestand der Blutschande nicht für verwirklicht erachtet hat. Ein Freispruch wegen des nicht angewandten rechtlichen Gesichtspunkts ist unzulässig, weil ein und dieselbe Tat nur einheitlich abgeurteilt werden kann.

Auch die Rüge der Verletzung des § 244 StPO geht fehl.

Der Vorsitzende der Strafkammer hatte die vom Angeklagten bei seiner polizeilichen Vernehmung benannten Zeugen Frau ███, Alfred ██████ und Eheleute ████ geladen, die in der Hauptverhandlung nicht erschienen, weil ein Zeuge verstorben war und die übrigen teils durch Krankheit verhindert, teils nicht auffindbar waren. Da der Beweisantrag in der Hauptverhandlung nicht wiederholt wurde, brauchte das Landgericht über eine neue Ladung der Zeugen nicht zu beschließen (RGSt 58, 301; 64, 340).

Die von der Revision angeführte Entscheidung RGSt 57, 165 betrifft, ebenso wie RG JW 1931, 1610 Nr. 68, den hier nicht vorliegenden Fall, dass die Ladung des Zeugen auf einen in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrag vom Gericht beschlossen, aber nicht ausgeführt wurde.

Eine Verletzung der Aufklärungspflicht kann in der Nichtbenutzung dieser Beweismittel ebenfalls nicht gefunden werden.

Ilse hat ausgesagt, dass ihre Mutter mit einem Engländer spazieren gegangen sei, und dass sie selbst von diesem Schokolade geschenkt bekommen habe. Ob sie die Mutter auch auf diesen Spaziergängen begleitet hat, ist bei dieser Sachlage nicht erheblich. Die Vernehmung der Zeugin Brandt erübrigte sich daher. Die Mutter des Kindes hat in der Hauptverhandlung zugegeben, mit dem Bruder des Angeklagten, Alfred ██████, geschlechtlich verkehrt zu haben. Dieser brauchte also darüber nicht mehr vernommen zu werden. Wenn die Revision ausführt, dieser Zeuge hätte unter Umständen Tatsachen bekunden können, die Rückschlüsse auf die moralische Einstellung der Kindesmutter zuließen, so handelt es sich insoweit nicht um eine ordnungsmäßige Revisionsrüge, weil nicht angegeben ist, um welche Tatsachen es sich handelt, und ob der Angeklagte bekannt war, was dieser Zeuge noch bekunden könne (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Rüge ist mithin insoweit unbeachtlich.

Frau Plass war von dem Angeklagten entgegen der Behauptung der Revision nicht als Zeugin dafür benannt, dass seine Frau das Kind in dem gegenwärtigen Verfahren aus Rache oder Angst vor Bloßstellung durch den Scheidungsprozess unter Druck gesetzt habe. Sie sollte ausweislich des Vernehmungsprotokolls vom 5. Februar 1953 vielmehr nur darüber aussagen, dass der Angeklagte ihr vor vier Jahren erzählt habe, seine Frau habe ihn verdächtigt, etwas mit Ilse gehabt zu haben. Dieser Vorfall ist für die den Gegenstand der Aburteilung bildende Tat belanglos.

Im Übrigen hat die Revision keine Beweismittel bezeichnet, deren sich der Tatrichter zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts noch hätte bedienen sollen. Das Landgericht hat sich von der Glaubwürdigkeit des Kindes auf Grund der Bekundungen seines Lehrers ██████████, der Kriminalpolizeiwachtmeisterin Sch[REDACTED] sowie des Gutachtens der psychologischen Sachverständigen Provinzialobermedizinalrätin Dr. Hecker und des persönlichen Eindrucks des Mädchens überzeugt. In der Schule ist Ilse weder durch Lügen noch durch Verdächtigungen aufgefallen. Klagen hat der Lehrer nie über sie gehört. Nach dessen Aussage in der Hauptverhandlung besitzt sie auch keine außergewöhnliche Phantasiebegabung. Die von der Revision erwähnte schriftliche Äußerung des Lehrers im Ermittlungsverfahren ist offensichtlich durch die in der Hauptverhandlung erfolgte Aussprache richtiggestellt worden. Sie enthält briegens ebenfalls ein günstiges Gesamturteil über das Mädchen.

Das Landgericht hat diese Äußerung mit Recht unberücksichtigt gelassen, weil die Hauptverhandlung allein die Grundlage der Urteilsfindung bildet. Die Kriminalbeamtin hatte bei der ersten Vernehmung Ilses den Eindruck voller Glaubwürdigkeit des Mädchens gewonnen. Die psychologische Sachverständige hat mit eingehender Begründung dargelegt, dass die Glaubwürdigkeit Ilses nicht in Zweifel zu ziehen sei, weil ihre Darstellung alle Anzeichen eigenen Erlebens trage. Dabei hat sie festgestellt, dass das geschlechtliche Wissen des Kindes nicht über das übliche Maß seiner Altersstufe hinausgeht, und dass Ilse auch kein übertriebenes Geltungsbedürfnis hat, durch das ihre Aussagentreue gemindert würde.

Mit diesem Gutachten stimmen die Urteilsfeststellungen über das Verhalten des Mädchens in der Hauptverhandlung überein.

Das Landgericht hat sodann durch eingehende Vernehmung des Kindes und seiner Mutter geprüft, ob Ilse von ihr im Hinblick auf die schon längere Zeit bestehende Trübung des ehelichen Verhältnisses dazu bestimmt worden sein könnte, den Angeklagten zu Unrecht zu belasten. Es ist zu dem Ergebnis gelangt, dass eine solche Beeinflussung auszuschließen sei. Die Mutter hat ihre ehelichen Verfehlungen offen zugegeben und in lebensnaher Weise geschildert, aus welchen Umständen sie den Verdacht unerlaubter Beziehungen zwischen ihrem Mann und ihrer Tochter geschöpft, und in welcher Weise sie Ilse zum Eingeständnis dieser Verfehlungen gebracht habe. Der Tatrichter hat hiernach die Glaubwürdigkeit des Kindes und seiner Mutter auf Grund einer eingehenden und sachkundigen Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände bejaht. Der von der Revision erhobene, nicht mit Tatsachen begründete Vorwurf, das Gericht habe nicht alles Erforderliche getan, um eine Beeinflussung des Mädchens durch die Mutter aufzuklären, ist mithin nicht berechtigt.

Auch die rechtliche Würdigung des Tatrichters gibt keinen Anlass zur Beanstandung. Ilse kam im Alter von drei Jahren in den Haushalt des Angeklagten. Er hielt sie wie ein eigenes Kind. Sie nannte ihn „Vater“ und wurde von ihm und der Mutter gemeinsam erzogen. Er sorgte für ihr Fortkommen in der Schule und übte – offensichtlich mit Einverständnis der Mutter – auch das Züchtigungsrecht über das Kind aus. Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht hieraus gefolgert, der Angeklagte sei kraft seiner Stellung in der Familiengemeinschaft dem vorehelichen Kinde seiner Frau so übergeordnet gewesen, dass es ihm zur Erziehung und Betreuung im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB anvertraut gewesen sei. Dieses Verhältnis familiärer Verbundenheit habe er dazu benutzt, um Ilse zur Unzucht zu missbrauchen. Damit ist der äußere Tatbestand des Verbrechens der Unzucht mit einer Abhängigen und, da das Kind – wie der Angeklagte wusste – noch nicht 14 Jahre alt war, auch der eines Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB nachgewiesen (vgl. RG DR 1945, 20 Nr. 9; LZ 1924, 338). Zur inneren Tatseite stellt das Urteil ausdrücklich fest: Der Angeklagte hat Ilse vorsätzlich in wollüstiger Absicht zur Unzucht missbraucht und war sich dabei bewusst, dass sein Tun unzüchtig war. Aus dem Urteilszusammenhang ergibt sich auch sein Unrechtsbewusstsein, denn der Angeklagte hat Ilse verboten, etwas über die Vorkommnisse verlauten zu lassen, weil er sonst ins Gefängnis und sie in die Erziehungsanstalt käme.

Die Revision ist nach alledem zu verwerfen.

Die Anrechnung der weiter erlittenen Untersuchungshaft in dem angeordneten Umfange erfolgte aus Billigkeitsgründen.

Dr. AugustinKrummeSeibert
GroßMartin

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