BGH: Aufhebung wegen unklarer Feststellungen bei Betrug durch Wechselhingabe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 42/54
- Datum
- 26.05.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Hingabe eines Wechsels mit zukünftigem Fälligkeitstag kann durch schlüssiges Verhalten eine Täuschung darstellen, soweit der Aussteller bei Übergabe die Absicht oder das Wissen hat, das Papier bei Fälligkeit nicht einlösen zu können.
Zur Tragfähigkeit einer Betrugsverurteilung müssen die Feststellungen des Tatrichters konkret darlegen, welche Handlungen und welches Wissen bzw. welcher Vorsatz der Beschuldigte zu welchem Zeitpunkt hatte.
Pauschale oder unklare Urteilsdarlegungen, die nicht erkennen lassen, welche konkreten Wechsel und Bestellungen der Täuschungsabsicht zuzuordnen sind, genügen zur Begründung einer Betrugsschuld nicht.
Beim Vorwurf eines Stundungsbetrugs ist zu prüfen, ob die Gläubigerin ohne die Stundung angesichts vorhandener Sicherheiten oder Befriedigungsmöglichkeiten aus dem Vermögen der Gesellschaft bzw. der persönlich haftenden Gesellschafter hätte befriedigt werden können.
Vorinstanzen
Landgericht Hagen, 15. Oktober 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Rudolf ██ aus ██████████, dort geboren am ███ ██████, wegen Betrugs hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Mai 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Hitlle Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter, Staatsanwalt ██████ in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. ███ bei der Verkündung als Vertreter ███ ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ ███ ████████████████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 15. Oktober 1953 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt ist, und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Dortmund zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte, dessen frühere Verurteilung wegen Betrugs und Konkursvergehens vom erkennenden Senat aufgehoben wurde, ist nunmehr unter Freisprechung im Übrigen wegen Betrugs zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision rügt Verfahrensverstöße und Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie muss im Ergebnis wiederum Erfolg haben.
I.
Die Verfahrensrügen greifen nicht durch. Die Revision kann auf die Nichtbeachtung der in den Schriftsätzen vom 3. August und 2. Oktober 1953 gestellten Beweisanträge des Beschwerdeführers nicht gestützt werden, weil diese in der Hauptverhandlung nicht wiederholt worden sind (RGSt 58, 301; 64, 340; BGH 4 StR 541/53 vom 17. Dezember 1953). Außerdem sind die Beweistatsachen so allgemein gehalten, dass sie die Urteilsfindung nicht beeinflussen können. Die Behauptung des Angeklagten, die Firma ████ in ███████ habe ihm weitestgehend Unterstützung zugesagt und würde ihm auch über seine Krisenlage hinweggeholfen haben, lässt nicht erkennen, in welcher Weise diese Hilfeleistung geschehen sollte. Nach den Urteilsfeststellungen hat die Firma ███ den Angeklagten tatsächlich dadurch wirksam unterstützt, dass sie ihm fast seine ganze Produktion abnahm und seine Lieferungen sofort bezahlte. Die Tatsache, dass der Betrieb des Angeklagten im Zeitpunkt der Konkurseröffnung noch „lebensfähig“ war, bedurfte keines Beweises, weil es für die Verurteilung wegen Betrugs nach den Urteilsgründen nur auf die Zahlungsfähigkeit des Angeklagten zur Zeit der Hingabe und der Fälligkeit der für die Firma BCD GmbH ausgestellten Wechsel ankommt.
II.
Die Sachrüge ist dagegen begründet.
Das Landgericht hat dem Angeklagten zum Vorwurf gemacht, er habe als Geschäftsführer der Offenen Handelsgesellschaft Rudolf WOLD in ██ von April bis Oktober 1950 Materiallieferungen der Firma ██ GmbH auf Kredit gegen Wechselhingabe erschlichen. Er habe bei der Gläubigerin bewusst den Irrtum erregt, dass seine wirtschaftlichen Verhältnisse geordnet seien und die Lieferungen der Gläubigerin termingemäß, am Fälligkeitstage der Wechsel innerhalb von drei Monaten, bezahlt werden würden. Dadurch sei das Vermögen der Gläubigerin um 26.000 DM geschädigt worden, weil diese bei Kenntnis der wahren Sachlage kein Material auf Kredit gegen Wechsel geliefert haben würde. Wer einen Wechsel in Zahlung gibt, der auf einen bestimmten, in der Zukunft liegenden Fälligkeitstag ausgestellt ist, bringt damit zum Ausdruck, dass er bereit sei und in der Lage sein werde, das Papier zur angegebenen Zeit einzulösen. Unter Umständen kann daher schon in der Wechselhingabe ein betrügerisches Verhalten durch schlüssiges Handeln gefunden werden, nicht bloß wie das Landgericht annimmt durch pflichtwidriges Verschweigen der Zahlungsunfähigkeit. Die Urteilsdarlegungen sind jedoch zu allgemein gehalten und zu unklar, um den Schuldspruch wegen Betrugs zu tragen.
Vor der ersten Bestellung hatte der Angeklagte dem Vertreter der Firma BCD, namens ████, zunächst gesagt, er könne ihm keine Aufträge erteilen, „er müsse erst über dem Berg sein“. Im Frühjahr 1950 erklärte er ihm sodann, jetzt sei es soweit, die Firma könne mit den Lieferungen beginnen. Er vereinbarte als Zahlungsziel 30 Tage nach Lieferung der Ware oder den 15. des auf die Lieferung folgenden Monats; die Ausstellung von Wechseln wurde damals noch nicht vorgesehen. Bei diesen Verhandlungen verschwieg der Angeklagte dem Vertreter █████ seine erheblichen Zahlungsverpflichtungen und seine schleppende Zahlungsweise gegenüber seinen anderen Rohstofflieferanten, besonders, dass ihm die Firma ███ GmbH Ende März einen Wechsel prolongiert hatte, weil er ihn nicht einlösen konnte. Die Lieferungen begannen im April 1950. Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht in diesen Angaben des Angeklagten im Zusammenhang mit der Vereinbarung eines festen Zahlungsziels die Erklärung gesehen, dass er keine wirtschaftlichen Schwierigkeiten mehr habe und den Kaufpreis pünktlich bezahlen werde. Eine bewusste Täuschungshandlung hat der Tatrichter für diesen Zeitpunkt indes ersichtlich noch nicht angenommen. Im April 1950 war zwar das Kapital der Offenen Handelsgesellschaft aufgezehrt und eine buchmäßige Überschuldung von mehr als 11.000 DM eingetreten. Dies war dem Angeklagten aber möglicherweise entgangen. Der Prolongationswechsel der Firma ███████ wurde vier Wochen später, also schon im April, eingelöst.
Bei den weiteren Bestellungen, deren Daten im Urteil nicht im Einzelnen festgestellt sind, hat der Angeklagte nach Annahme des Tatrichters stets seine „hoffnungslose finanzielle Lage“ verschwiegen, obwohl er sie spätestens im Juni/Juli 1950 erkannte. Zum Beweise führt das Urteil die schon erwähnte Wechselprolongation der Firma ███████ im März 1950 und den Protest eines der Eisen- und Metall-AG am 29. März 1950 hingegebenen vordatierten Schecks über 1.000 DM an. Auch sollen die Verbindlichkeiten gegenüber diesen beiden Rohstofflieferanten damals schon einen solchen Umfang erreicht haben, dass der Angeklagte sie nicht mehr „ordnungsmäßig“ erfüllen konnte. In dieser Hinsicht enthält das Urteil indes keine erschöpfende Würdigung des festgestellten Sachverhalts. Dieser gewährt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte seine wirtschaftliche Lage selbst als hoffnungslos angesehen hat. Wie hoch die Gesamtforderung der Firma ██ damals war, ist dem Urteil nicht zu entnehmen; die Verbindlichkeit gegenüber der Eisen- und Metall-AG betrug 17.000 DM. Mit dieser Firma, die der Angeklagte im Januar und Juni 1950 durch Übereignung von Geräten und Maschinen gesichert hatte, führte er aber seit Juni 1950 erfolgreiche Kreditverhandlungen und erhielt von ihr weitere Lieferungen bis Ende Oktober 1950. Von den ihr am 29. März 1950 übergebenen fünf Schecks über je 1.000 DM ging nur einer im Mai zu Protest. Nicht berücksichtigt ist in diesem Zusammenhang ferner, dass der Prolongationswechsel der Firma KC schon im April eingelöst worden war und dass auch alle weiteren bis zum 12. Oktober 1950 fälligen Wechsel dieser Firma vom Angeklagten eingelöst wurden. Erst der an diesem Tage fällige Wechsel über 5.638,22 DM musste prolongiert werden; die dafür gegebenen beiden Teilakzepte konnte der Angeklagte sodann bei Fälligkeit – 28. Oktober und 6. November 1950 – nicht einlösen. Die Lieferungen der Firma BCD liefen hingegen bloß bis zum Oktober. Bei dieser Sachlage hätte es näherer Darlegungen darüber bedurft, woraus der Angeklagte seit Juni/Juli 1950 ersah, dass er nicht in der Lage sein werde, die Wechselforderungen der Firma KD – anders als die der Firma KC – bei Fälligkeit zu begleichen. Die Firma ██ █████ anscheinend schon zu dieser Zeit fast die ganze Produktion übernommen und bezahlte alle Lieferungen sofort, zum Teil leistete sie sogar Vorauszahlungen.
Die Schlussfolgerung des Landgerichts, der Angeklagte habe „mit der Hingabe der Wechsel, spätestens nach Übergabe des Wechsels vom 22. Juni 1950, die Firma BCD bewusst getäuscht, weil er seine Zahlungsunfähigkeit kannte und wusste, dass er die Wechsel bei Fälligkeit nicht werde einlösen können“, lässt auch nicht erkennen, welche Wechsel hier gemeint sind. Die Gläubigerin hat nach den Urteilsfeststellungen von dem Beschwerdeführer nur zwei Wechsel erhalten, am 22. Juni und 19. Juli 1950. Der erste lautete über 4.708,74 DM und wurde pünktlich am 22. September 1950 eingelöst. Nur den zweiten Wechsel über 5.158 DM konnte der Angeklagte bei Fälligkeit am 19. Oktober 1950 nicht mehr einlösen. Er bat deshalb mit unwahren Angaben über die Gründe der Nichteinlösung um Prolongation. Bei dieser Sachlage ist eine genaue Übersicht über die dem Angeklagten am 19. Juli 1950 bekannten, fälligen sowie die in den nächsten drei Monaten fällig gewordenen Verbindlichkeiten der Offenen Handelsgesellschaft und die in diesem Zeitraum erwarteten Zahlungseingänge erforderlich. Sonst wird sich nicht nachweisen lassen, dass der Angeklagte schon am 19. Juli wusste oder wenigstens damit rechnete, dass er den weiteren Wechsel der Gläubigerin am 19. Oktober nicht werde bezahlen können, obwohl er noch am 22. September einen Wechsel über 4.700 DM einlösen konnte.
Aus dem Verhalten des Angeklagten gegenüber dem Vertreter ████ bei Aufnahme der Geschäftsbeziehungen mit der Firma BCD im April 1950 lässt sich eine Täuschungsabsicht keineswegs herleiten, weil der Angeklagte in diesem Zeitpunkt die Überschuldung der Gesellschaft möglicherweise noch nicht kannte.
Abgesehen davon hätte es der Feststellung bedurft, welche Bestellungen der Angeklagte nach Hingabe des Wechsels vom 19. Juli noch gemacht und welche Lieferungen er seitdem angenommen hat.
Die verspätete Ausstellung der beiden Wechsel, durch die der Angeklagte nach Annahme des Landgerichts das Zahlungsziel hinausschieben wollte, ist keine Täuschungshandlung. Als solche kämen allenfalls die unwahren Entschuldigungen auf die Mahnungen der Gläubigerin in seinen Schreiben vom 22. Juni und 23. August 1950 in Betracht, mit denen der Angeklagte die Gründe der Zahlungssäumnis verschleierte, um nach der Überzeugung des Tatrichters die Einstellung der Lieferungen zu verhindern. Das Schreiben vom 22. Juni ist indes für eine Schädigung der Gläubigerin nicht ursächlich, weil der beigefügte Wechsel pünktlich eingelöst worden ist. Bezüglich des Schreibens vom 23. August 1950 ist nicht nachgewiesen, ob und welche Lieferungen der Angeklagte daraufhin von der Gläubigerin noch erhalten hat. Möglicherweise sind die späteren Lieferungen auf die Wechseleinlösung vom 22. September 1950 zurückzuführen.
Ein bloßer Stundungsbetrug ist der Verurteilung nicht zugrunde gelegt worden. Um einen solchen nachzuweisen, hätte es ebenfalls der oben bezeichneten Feststellungen bedurft. Außerdem müsste noch geprüft werden, ob die Gläubigerin ohne die Stundung angesichts der Sicherungsübereignungen an die Eisen- und Metall-AG noch aus dem Vermögen der Offenen Handelsgesellschaft oder dem der persönlich haftenden Gesellschafter wegen ihrer Forderung hätte Befriedigung finden können.
Die erörterten Mängel nötigen zur Aufhebung des Urteils.
Falls der Tatrichter auf Grund der neuen Verhandlung wieder zu einer Verurteilung des Beschwerdeführers gelangen sollte, wird er gemäß § 23 StGB n.F. auch zu prüfen haben, ob der nicht vorbestrafte Angeklagte Strafaussetzung zur Bewährung erhalten kann. Dabei ist zu beachten, dass diese im Urteilsausspruch nur allgemein ausgesprochen werden darf, während die Bestimmung der Bewährungsfrist nach § 268a StPO in Verbindung mit § 24 Abs. 4 StGB einem besonderen, zugleich mit dem Urteil zu verkündenden Beschluss vorbehalten ist (BGH NJW 1954, 522 Nr. 21).
Dem erkennenden Senat erschien es zweckmäßig, die Sache nunmehr gemäß § 354 Abs. 3 StPO an das benachbarte Landgericht in Dortmund zurückzuverweisen.
| Hitlle | Groß | Dr. Augustin | |||
| Krumme | Seibert |