Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung der Verurteilung wegen Unterschlagung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 541/52
Datum
12.02.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte hatte zur Sicherung einer Forderung Nähmaschinen übereignet und diese später erneut belastet; zur Abwehr einer Zwangsvollstreckung legte er beim Amtsgericht eine falsche Versicherung an Eides Statt ab. Der BGH prüfte, ob Unterschlagung oder Betrug vorliegt und bestätigte die Verurteilung wegen falscher Versicherung. Die Verurteilung wegen Unterschlagung hielt rechtlich nicht stand; das Verfahren wird insoweit zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Unterschlagung (§ 246 StGB) erfordert den ernstlichen Willen, über eine fremde Sache wie ein Eigentümer zu verfügen; fehlt dieser Eigentümerwille, ist statt Unterschlagung die Prüfung auf Betrug (§ 263 StGB) geboten.

2

Die falsche Versicherung an Eides Statt (§ 156 StGB) liegt vor, wenn die abgegebene Versicherung objektiv unrichtig ist und der Täter die Unrichtigkeit sowie die Bestimmung der Erklärung für das zuständige Gericht kennt.

3

Für die Vollendung eines Betrugs durch Täuschung eines Vollstreckungsrichters ist erforderlich, dass die Täuschung eine konkrete Gefährdung oder Verschlechterung des gegenwärtigen Gesamtvermögens des Getäuschten darstellt; bloße Vorübergehung eines Vollstreckungserschwerens genügt nicht ohne weitere Feststellungen.

4

Bei der Strafzumessung dürfen gesetzliche Zwecküberlegungen nicht unzulässig als straferschwerend verwertet werden; der Tatrichter hat darüber hinaus einschlägige Milderungs- oder Abminderungsregelungen (z. B. § 27b StGB) zu prüfen.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 25. Juni 1952

Rubrum

im Namen des Volkes

Urteil

In der Strafsache gegen Edmund Schneidermeier, geboren am ████ 1896, wegen Unterschlagung u. a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Februar 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Hülle, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ███, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 25. Juni 1952 samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte hatte dem Kaufmann ████████████ Schneidermaschinen, darunter drei Schnellnäher, zur Sicherung einer größeren Forderung aus verschiedenen Lieferungen übereignet. Später übereignete der Beschwerdeführer die Schnellnäher dem Kaufmann M. für ein Darlehen. Als S. darauf die Zwangsvollstreckung durch Pfändung der Maschinen betrieb, erwirkte der Angeklagte beim Amtsgericht die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung, nachdem er in dem Antragsformblatt wahrheitswidrig an Eides Statt versichert hatte, er habe die Ratenzahlungen auf die der Pfändung zugrunde liegende Kaufschuld eingehalten und sei unbeschränkter Eigentümer der gepfändeten Maschinen.

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Unterschlagung und wegen falscher Versicherung an Eides Statt in Tateinheit mit Betrug verurteilt. Der Angeklagte hat im Umfang seiner Verurteilung Revision eingelegt.

Die Sachrüge ist begründet.

Die Verurteilung aus § 246 StGB hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Nach den tatrichterlichen Feststellungen, gegen die sich die Rechtsrüge in diesem Rechtszug nicht wendet (§ 337 StPO), wusste der Angeklagte, dass er wegen seines Zahlungsverzuges noch nicht Eigentümer der Schnellnäher war und dass er M. die Rechte eines Eigentümers nicht übertragen konnte, weil er dazu nicht die Zustimmung von ███ hatte. Der Beschwerdeführer hat demnach nicht den ernstlichen, von § 246 StGB vorausgesetzten Willen gehabt, über die Maschinen wie ein ██████████ zu verfügen; es kam ihm vielmehr auf eine Täuschung ██ an. Sein Verhalten wird daher unter den Gesichtspunkten des § 263 StGB zu prüfen sein (vgl. BGHSt 1, 262; 4 StR 321/52 vom 15. Januar 1953; RG HRR 1931 Nr. 902).

Ohne dass es auf das weitere Vorbringen der Revision insoweit noch ankommt, bedarf es in dieser Richtung einer besonderen Feststellung (BGHSt 1, 262). Wäre die erste Sicherungsübereignung unwirksam, so schiede ein Betrug zum Nachteil des ███ aus, sofern nicht etwa die Merkmale eines untauglichen Versuchs nach der inneren Tatseite festgestellt werden könnten.

Die Verurteilung aus § 156 StGB lässt keinen Rechtsfehler erkennen; denn mindestens die als richtig versicherte Einhaltung der Ratenzahlung war objektiv unrichtig. Das wusste der Angeklagte, und es war ihm auch bekannt, dass seine Erklärung vom 25. Oktober 1951 für das Gericht bestimmt war, das über seinen Antrag auf Vollstreckungsschutz befinden sollte.

Bedenken bestehen jedoch gegen die Annahme eines gleichzeitig vollendeten Betruges, begangen durch Täuschung des Vollstreckungsrichters (§§ 263, 73 StGB). Die Strafkammer meint: Die kurzfristige Einstellung der Zwangsvollstreckung habe das Vermögen des ███████ deshalb geschädigt, weil Gefahr bestanden habe, dass die Pfandstücke bei dem späteren Versteigerungstermin nicht mehr im Besitz des Schuldners gewesen wären. Die Gefahrdung eines Vermögensrechtes stellt aber nur dann einen Vermögensschaden im Sinne des § 263 StGB dar, wenn sie zugleich eine Verschlechterung des gegenwärtigen Gesamtvermögens enthält. Der Senat vermag nun den bisherigen Feststellungen nicht zu entnehmen, dass ein Verbringen der Maschinen durch den Schuldner und damit eine Schädigung des Gläubigers tatsächlich zu besorgen war. Nur dann wäre der Betrug möglicherweise vollendet gewesen.

Bei der Strafzumessung hat das Landgericht schließlich den Gesetzeszweck des § 156 StGB unzulässig als straferschwerend verwertet und es unterlassen, im Falle der angeblichen Unterschlagung die Voraussetzungen des § 27b StGB zu prüfen.

Danach war das Urteil in vollem Umfang aufzuheben.

GroßKrummeDr. Augustin
MantelHülle

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