Treffer
BGH Urteil

§ 310a StGB: Feuergefährdeter Betrieb und Inbrandgefahrbringen bei Holzwolleseilenlager

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 540/53
Datum
17.12.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Nach einem Großbrand in einer Walzengießerei wurden zwei Angeklagte u.a. wegen fahrlässiger Brandgefährdung (§ 310a Nr. 1 StGB) verurteilt; sie legten Revision ein. Der BGH beanstandet, dass die Feuergefährdung der Anlage (u.a. wegen Holzwolleseilballen und Holzbauteilen) nicht ausreichend tragfähig begründet wurde. Zudem durfte das Landgericht das „Inbrandgefahrbringen“ nicht mit demselben Umstand begründen, aus dem es bereits die Feuergefährdung des Betriebs herleitete. Das Urteil wurde aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein „feuergefährdeter Betrieb“ i.S.d. § 310a Nr. 1 StGB liegt vor, wenn der Betrieb wegen stofflicher Gegebenheiten, baulicher Beschaffenheit, des Produktionsverfahrens oder ihres Zusammenwirkens einer über das gewöhnliche Maß hinausgehenden Brandgefahr ausgesetzt ist.

2

Ein feuergefährdeter Betrieb kann auch dann gegeben sein, wenn nur ein Teilbereich unmittelbar feuergefährdet ist, dieser jedoch mit der Gesamtanlage räumlich so eng verbunden ist, dass ein dort entstehender Brand typischerweise auf die Gesamtanlage übergreift.

3

Die Einstufung eines gelagerten Materials als „leicht entflammbar“ bedarf tragfähiger Feststellungen; allgemeine Erfahrungssätze über lose Stoffe dürfen nicht ohne Weiteres auf verarbeitete oder gepresste Erzeugnisse übertragen werden.

4

Die Feuergefährdung eines Betriebs kann nicht allein aus der teilweisen Holzbauweise hergeleitet werden; andernfalls würden Holzgebäude generell als feuergefährdete Betriebe qualifiziert, was dem Normzweck nicht entspricht.

5

Das Tatbestandsmerkmal des „Inbrandgefahrbringens“ darf nicht mit demselben Umstand begründet werden, der bereits die Feuergefährdung des Betriebs tragen soll; eine konkrete Brandgefahr kann jedoch auch durch pflichtwidriges Unterlassen gebotener Sicherungsmaßnahmen herbeigeführt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Siegen, 26. März 1953

Leitsatz

1.) Zum Begriff des feuergefährdeten Betriebs. 2.) Ein feuergefährdeter Betrieb kann auch dann vorliegen, wenn nur ein Teil unmittelbar feuergefährdet ist, dieser Teil aber mit der Gesamtanlage in so engem räumlichen Zusammenhang steht, dass ein dort ausgebrochener Brand auf die Gesamtanlage übergreift. 3.) Das Tatbestandsmerkmal des Inbrandgefahrbringens kann nicht mit demselben Umstand begründet werden, aus dem die Feuergefährdung des Betriebes abgeleitet wird.

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten Dr. ███████ und ███ wird das Urteil des Landgerichts in Siegen vom 26. März 1953, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Tatbestand

Am 15. März 1952 wurde bei der Firma Hermann █ GmbH in ██, einer aus zwei räumlich getrennten Werken bestehenden mittelgroßen Walzengießerei, die Gießereihalle mit Nebengeäbuden im Werk II durch ein Großfeuer fast völlig vernichtet. Der Schaden belief sich auf etwa 600.000 DM.

Die niedergebrannte Gießereihalle bestand nach den Urteilsfeststellungen aus einer von Süden nach Norden sich erstreckenden, genieteten Eisenfachwerkkonstruktion mit einem Holzdach, das mit Dachpappe abgedeckt war. Auf der Westseite schloss sich, durch das gemeinsame Holzdach verbunden, die Tischlerei des Betriebs an. Auf der Ostseite waren vier Kammern zum Trocknen der feuchten Lehmformen für den Eisenguss angebaut. Die erste, südlichste Trockenkammer war stillgelegt. Sie war von den übrigen drei, in Betrieb befindlichen Trockenkammern (I, II, III) durch einen mit Holzbalken überdachten Durchgang zur Gießereihalle getrennt. Über dem gesamten Raum der Trockenkammern einschließlich des überdachten Durchgangs befand sich ein Schuppen mit einem an die Rand der Gießereihalle anschießenden Holzdach. Dieser Schuppen war nach Westen durch die Wand der Gießerei und nach Norden durch eine eigene Wand abgeschlossen; nach Osten und Süden war er offen. In diesem Schuppen lagerte verschiedenes Material (Schamotte, Soda in Säcken und Feinkoks). Neben der stillgelegten Trockenkammer befand sich außerdem schon seit Jahren ein kleiner Vorrat von Holzwolleseilen; an manchen Stellen spricht das Urteil von Holzwolle in Ballenform. Seit Ende 1951 oder Anfang 1952 wurde dort und über dem anschließenden Durchgang, mindestens bis zum Rande der Trockenkammer I hin, eine erheblich größere Menge dieser Seilballen gelagert, nachdem der Angeklagte Dr. █████████ dem Mitangeklagten ██████ sein Einverständnis dazu gegeben hatte. Am Brandtage lagerten ungefähr 100 Ballen Holzwolleseile, in drei bis vier Schichten übereinandergestapelt, an der beschriebenen Stelle. In diesem Stapel, wahrscheinlich in der untersten Schicht und an der Nordwestecke nahe der Gießereiwand, lag der Brandherd.

Das Landgericht konnte die Brandursache nicht eindeutig feststellen. Es schied Selbstentzündung der Holzwolleseile und Fehler in der elektrischen Anlage als Brandursachen aus. Als entfernte Brandursachen zog es unachtsames Wegwerfen eines brennenden Zigarettenstummels oder vorsätzliche Brandstiftung durch Betriebsangehörige, als nähere Brandursachen Funkenflug aus dem Ofen der in Betrieb befindlichen Trockenkammer I oder Funkenwurf aus der Lokomotive einer in 30 m Entfernung vorbeifahrenden Kleinbahn in Betracht. Aus der bis zu 300 °C erhitzten Trockenkammer konnten glühende Funken auf zweifachem Wege den Lagerraum der Holzwolleseile erreichen: einmal dadurch, dass sie mit den Brenngasen durch verschiedene undichte Stellen (Risse) der die Kammer von der Gießereihalle abschließenden eisernen Schiebetür in die Gießereihalle und von da durch ein unter dieser Schiebetür befindliches 52 x 70 cm großes Loch zogen, das auf den Lagerraum mündete; dieses Loch war vor Jahrzehnten bei der Verlegung eines eisernen Oberzuges zur Verstärkung der Kammerdecke durch die Wand der Gießereihalle geschlagen und seitdem nicht mehr zugemauert worden. Zum anderen konnten Funken durch einen mindestens 1 cm breiten Spalt zwischen der Decke der Trockenkammer und der Wand der Gießereihalle unmittelbar auf den Kammerboden gelangen; dieser Spalt war im Laufe der Zeit dadurch entstanden, dass die Decke an die Wand nur herangeführt, nicht aber mit ihr verzahnt worden war. Diese Bauschäden waren im Werke bekannt; ihre Beseitigung wurde jedoch wegen angeblich wichtigerer Maurerarbeiten immer wieder zurückgestellt.

Gründe

I. Die Verfahrensrügen

1. Die Revisionen sehen eine Verletzung der Wahrheitserforschungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) darin, dass der Tatrichter die Voraussetzungen eines feuergefährdeten Betriebes und einer Brandgefahr im Sinne des § 310a Nr. 1 StGB ohne Zuziehung eines geeigneten Sachverständigen und ohne die zur Herbeiführung der erforderlichen Sachkunde notwendigen „weiteren Ermittlungen und Aufklärungen“ bejaht habe.

Falls die Revisionen mit diesem Vorbringen behaupten wollen, die Strafkammer habe infolge des Fehlens eines geeigneten Sachverständigen gesetzliche Rechtsbegriffe verkannt, scheitern die Rügen daran, dass die Auslegung des Gesetzes allein Sache des Richters ist (iura novit curia). Sie können aber auch dann nicht durchgreifen, wenn man ihren Vorbringen den Sinn beilegt, der Tatrichter sei ohne Sachverständigen nicht imstande gewesen, aus den in der Hauptverhandlung festgestellten Tatsachen die richtigen Schlüsse zu ziehen, und habe deshalb das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale eines feuergefährdeten Betriebes und des Inbrandgefahrbringens rechtsirrig angenommen. Die Strafkammer hat sich nämlich nicht auf ihre eigene Sachkunde verlassen, sondern, wie die Sitzungsniederschrift und die Urteilsgründe ergeben, insgesamt fünf Sachverständige gehört. Das Urteil lässt auch unmissverständlich erkennen, dass sich die Sachverständigen eingehend zu den verschiedenen Möglichkeiten der Brandverursachung geäußert haben. Es besteht kein Anlass anzunehmen, sie hätten zumindest auf Befragen des Gerichts ihre Gutachten nicht so umfassend erstattet, dass der Tatrichter in der Lage war, auch die mit der Anwendung des § 310a Nr. 1 StGB zusammenhängenden Fragen zu entscheiden.

Dass die gehörten Sachverständigen nicht das erforderliche Fachwissen besessen hätten, behauptet nur die Revision des Angeklagten Dr. █████████ hinsichtlich des Sachverständigen Komma. Sie bemängelt, dass nicht ein Sachverständiger für Feuerlöschwesen zugezogen worden sei, unterlässt es aber darzutun, warum ein solcher über mehr Sachkunde verfügt hätte, als der Sachverständige Linneweber, der ausweislich der Sitzungsniederschrift Brandverhütungsingenieur ist und auf dessen Gutachten das Urteil ebenso wie auf das Gutachten des Sachverständigen Komma gestützt ist.

2. Die Revision des Angeklagten ███████████ rügt ferner, dass der Hinweis auf eine mögliche Verurteilung aus § 310a StGB in der Hauptverhandlung „mehr beiläufig“ erfolgt sei.

Ausweislich der Sitzungsniederschrift sind die Angeklagten über die Möglichkeit einer Bestrafung aus § 310a StGB belehrt worden. Damit war der Vorschrift des § 265 Abs. 1 StPO Genüge getan. Die Gültigkeit des Hinweises hängt nicht davon ab, ob er nach dem Eindruck des Angeklagten „mehr beiläufig“ oder mit besonderem Nachdruck erfolgt ist. Entscheidend ist lediglich, dass die Beschwerdeführer die Notwendigkeit erkannt haben, sich in Richtung des veränderten Gesichtspunkts zu verteidigen. Ebensowenig kann es nach dem Zweck der Vorschrift darauf ankommen, ob das Landgericht die Beweisaufnahme „besonders auf die Erarbeitung der Tatbestandsmerkmale des § 310a StGB“ abgestellt hat.

3. Soweit die Revision des Angeklagten ███ unter Anführung der §§ 261, 264, 267 Abs. 2 StPO einwendet, die im Urteil festgestellten Tatsachen und gezogenen Schlussfolgerungen stünden mit den tatsächlichen Gegebenheiten nicht in Einklang, rügt sie in Wahrheit Verletzung des sachlichen Rechts.

II. Die Sachbeschwerde

Eine Bestrafung der Angeklagten wegen Brandgefährdung war nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Gießereihalle mit den Nebengeäbuden in Brand gesetzt und damit das durch § 310a StGB vor einer Gefährdung geschützte Rechtsgut bereits verletzt worden ist. Anders gälte aus dem Gesichtspunkt der Subsidiarität der Gefährdung gegenüber der Verletzungstat nur dann, wenn die Angeklagten wegen (fahrlässiger) Brandstiftung verurteilt worden wären (Urteil des erkennenden Senats vom 21. Mai 1951 - 4 StR 178/51, abgedruckt in LM Nr. 1 zu § 310a StGB und in NJW 1951, 726).

Der Erfolg der Revision hängt von der Beantwortung der Frage ab, ob das Landgericht die niedergebrannte Gießereihalle oder eines ihrer Nebengeäbude zu Recht als „feuergefährdeten Betrieb“ eingestuft und ohne Rechtsirrtum angenommen hat, die Angeklagten hätten diesen Betrieb „in sonstiger Weise fahrlässig in Brandgefahr gebracht“.

1. Wann ein Betrieb (oder eine Anlage) als feuergefährdet gilt, ist in der Rechtsprechung, soweit ersichtlich, nicht und im Schrifttum nur in geringem Umfange erörtert. Das Gesetz selbst hebt als Beispiele feuergefährdeter Betriebe und Anlagen solche hervor, in denen explosive Stoffe, brennbare Flüssigkeiten oder brennbare Gase hergestellt oder gewonnen werden oder sich befinden. Nach Rietzsch in Pfundtner-Neubert, Das neue deutsche Reichsrecht, II 6 S. 184 Anm. 2 sind feuergefährdete Betriebe und Anlagen insbesondere die „Rüstungsbetriebe“, die mit oder an Pulver, Sprengstoffen, Treibstoffen oder Gasen arbeiten, weiter aber auch „alle ähnlichen, zu gewerblichen Zwecken betriebenen Unternehmungen“. Zu letzteren gehören nach seiner Ansicht vor allem die auf Grund des § 2 der Polizeiverordnung über das Rauchverbot in feuergefährdeten Betrieben vom 23. Mai 1940 (RGBl. I, 814) von den Verwaltungsbehörden im Einzelfalle als feuergefährdet bezeichneten Betriebe; der Schutz der Vorschrift soll sich aber auch auf andere Betriebe, z. B. auf Theater, Lichtspieltheater, Varietés und Kabaretts erstrecken (so auch Schönke, 6. Aufl. § 310a StGB Anm. II). Eine Entscheidung des preußischen Oberverwaltungsgerichts vom 2. November 1939 zu § 17 Nr. 2 des preußischen Gesetzes über das Feuerlöschwesen vom 15. Dezember 1933 bezeichnet als einen „besonders feuergefährlichen Betrieb“ einen solchen, der seiner ganzen Art nach oder durch seine besondere Beschaffenheit oder Ausgestaltung eine erhöhte Feuergefahr für sich, seine Umgebung oder die in ihm beschäftigten Personen bedingt (OVG 104, 136).

Die im § 310a Nr. 1 StGB genannten Beispiele feuergefährdeter, gewerblicher Betriebe und Anlagen der Land- und Ernährungswirtschaft können hier außer Betracht bleiben. Sie zeigen, dass das Gesetz den Begriff der feuergefährdeten Objekte in erster Linie von der Beschaffenheit der Stoffe und Vorräte her bestimmt wissen will, die in dem Betrieb oder der Anlage hergestellt (gewonnen), verarbeitet oder gelagert werden. Als feuergefährdet sind daher die Betriebe und Anlagen anzusehen, die deshalb einer erhöhten, d. h. über das gewöhnliche Maß hinausgehenden Brandgefahr ausgesetzt sind, weil die vorhandenen Erzeugnisse oder Vorräte entweder sich leicht von selbst entzünden oder aber leicht Feuer fangen und, einmal vom Feuer erfasst, „wie Zunder“ brennen (vgl. § 367 Abs. 1 Nr. 6 StGB). Dabei spielen neben dem Grad der Selbstentzündlichkeit oder der Feuerempfänglichkeit auch die Menge der Erzeugnisse oder Vorräte und die Art ihrer Lagerung eine Rolle. Der Zweck des § 310a Nr. 1 StGB erfordert es aber, auch solche Betriebe und Anlagen als feuergefährdet anzusehen, die wegen anderer, ihnen anhaftender Eigenschaften besonders leicht in Brand geraten können (vgl. KG DJZ 1928 Sp. 1091) oder bei denen wegen solcher Eigenschaften ein einmal ausgebrochener Brand ungewöhnlich schnell um sich greift und deshalb nur selten mit Erfolg bekämpft werden kann. Diese Art der Feuergefährdung kann auf der besonderen baulichen Beschaffenheit der Betriebsstätte (z. B. leichte Holzbauweise) oder auf der Eigenart des Produktionsverfahrens (z. B. Arbeit mit offenem Feuer) oder auf dem Zusammenwirken beider beruhen.

Im vorliegenden Falle hat das Landgericht den über den Trockenkammern befindlichen Schuppen als feuergefährdeten Betrieb behandelt, weil es das Lagermaterial – die Holzwolleseile – als leicht entflammbar (feuerfangend) ansah, ferner, weil das Dach und teilweise auch der Boden des Schuppens aus Holz waren. Daneben hat es auch die an die Gießereihalle anschließende Tischlerei und die Gesamtanlage der Gießereihalle „unter Berücksichtigung der mit ihr nach Westen hin durch dasselbe Holzdach verbundenen Tischlerei und den an der Ostseite angebauten Trockenkammern“ als feuergefährdeten Betrieb bezeichnet.

Keiner Entscheidung bedarf die Frage, ob der Schuppen als solcher ein „Betrieb“ oder eine „Anlage“ im Sinne des § 310a StGB war; denn das Landgericht hat ihn auch als Teil der Gießereihalle gewürdigt. Die Revision des Angeklagten ██████ meint hierzu, bei einem Großbetrieb wie dem vorliegenden werde die Gesamtanlage nicht schon dadurch gefährdet, dass ein verhältnismäßig unbedeutender und kleiner Teil einer erhöhten Brandgefahr ausgesetzt sei. Dieser Ansicht kann für den Fall nicht beigetreten werden, dass der unmittelbar gefährdete Teil mit den übrigen Teilen der Gesamtanlage in so engem räumlichen Zusammenhange steht, dass ein dort ausgebrochenes Feuer notwendig auf die Gesamtanlage übergreift, falls es nicht ausnahmsweise gelingt, das Feuer schon im Keime zu ersticken. Dass eine so enge räumliche Verbindung zwischen dem Lagerraum der Holzwolleseile und den Trockenkammern sowie der Gießereihalle bestand, erhellt aus der Beschreibung der Anlage im Urteil und dem tatsächlichen Verlauf des der Anklage zugrunde liegenden Brandes.

Dagegen lässt das Urteil nicht ersehen, ob die Annahme des Tatrichters, bei den Holzwolleseilen habe es sich um „leicht entflammbares Material im vorerörterten Sinne gehandelt“, frei von Rechtsirrtum ist. Selbstentzündlichkeit scheidet ersichtlich aus; aber auch eine besondere Feuerempfänglichkeit ist bisher nicht dargetan. Es leuchtet zwar ein und ist allgemein bekannt, dass lose Holzwolle leicht Feuer fängt und weitergibt. Nicht so einsichtig ist jedoch, ob auch Holzwolleseile in Ballenform, also offenbar verarbeitete und gepresste Holzwolle, leicht entflammbar sind. Diese Frage hätte daher im Urteil näherer Erörterung bedurft. Gegen die leichte Entflammbarkeit der über den Trockenkammern gelagerten Holzwolleseilballen könnte sprechen, dass nach der auf das Gutachten Komma gestützten Meinung des Landgerichts dem Auflodern des Brandes ein längeres Glimmen oder Schwelen (von 1 bis 2 Stunden) vorausging, wenngleich dieser Umstand die Eigenschaft leichter Entflammbarkeit nicht schlechthin ausschließt.

Ob das Landgericht den Lagerraum und die damit zusammenhängenden Gebäudeteile allein deshalb als feuergefährdet angesehen hätte, weil das Dach und ein Teil des Bodens aus Holz waren, ist zumindest zweifelhaft. Wenn auch die Ansicht des Beschwerdeführers ██████, die Konstruktion und die bauliche Beschaffenheit eines Betriebes könnten für die Frage der Feuergefährdung keine Bedeutung haben, nach dem oben Ausgeführten in dieser Allgemeinheit nicht anerkannt werden kann, bestehen doch erhebliche Bedenken dagegen, den Lagerraum nur wegen der teilweisen Ausführung in Holz als feuergefährdet anzusehen. Sonst müssten nämlich alle Gebäude aus Holz ohne weiteres als feuergefährdete Betriebe oder Anlagen im Sinne des § 310a Nr. 1 StGB eingestuft werden, ein Ergebnis, das vom Gesetze ersichtlich nicht gewollt ist. In diesem Zusammenhange kann auch von Bedeutung sein, dass nach der Baugenehmigung die Lagerung von Holz über der Trockenkammer I nicht verboten war.

Für die Annahme, dass auch die Tischlerei für sich betrachtet ein feuergefährdeter Betrieb war, enthält das Urteil keine Begründung, obwohl Holz, wie es an einer Stelle selbst hervorhebt, nicht dieselbe Flammbarkeit wie Holzwolle aufweist. Eine erhöhte Brandgefahr wäre nur dann erkennbar, wenn in dem Tischlereibetrieb üblicherweise größere Mengen von leicht entzündbaren Holzspänen oder Sägemehl umhergelegen hätten.

Auch dass der Gießerei als solcher die Eigenschaft eines feuergefährdeten Betriebes anhaftete, ist bisher nicht ausreichend dargetan. Die mit der Verwendung von Kupolöfen im Allgemeinen verbundene Verbreitung von Metallstäuben, Gasen und Funken ist zwar der Grund dafür, dass Metallgießereien zu den genehmigungspflichtigen Anlagen des § 16 GewO gehören (vgl. Landmann-Rohmer, Gewerbeordnung, Anm. 15 zu § 16, 191). Das bedeutet indessen noch nicht, dass diese Betriebe auch feuergefährdet im Sinne des § 310a Nr. 1 StGB sind. Die Tatsache, dass in dem Werk kein Rauchverbot bestand (vgl. §§ 1, 2 der erwähnten Polizeiverordnung vom 23. Mai 1940), lässt sogar den Schluss zu, dass die Gießerei von den zuständigen Verwaltungsbehörden nicht als feuergefährdeter Betrieb angesehen wurde. Von Bedeutung könnte auch sein, dass – wie die Revision des Angeklagten ██████ behauptet – weder die Feuerversicherung noch die Berufsgenossenschaft die Gießerei als feuergefährdeten Betrieb geführt haben. Falls daher das Landgericht die von ihm angenommene erhöhte Brandgefahr mit der Verwendung der Kupolöfen begründen wollte, bedurfte es ihrer näheren Beschreibung und der Angabe, warum ihre Wirkungsweise für das Werk eine besondere Feuergefahr mit sich brachte.

Nach den bisherigen Feststellungen ist demnach das Vorliegen eines feuergefährdeten Betriebes im Sinne des § 310a Nr. 1 StGB nicht ausreichend dargetan.

2. Die Revision des Angeklagten Dr. █████████ bemängelt weiter mit Recht, dass das Landgericht das Tatbestandsmerkmal des Inbrandgefahrbringens mit demselben Umstand begründet habe, aus dem es die Feuergefährdung des Betriebes abgeleitet habe. Im Urteil ist nämlich ausgeführt, die Angeklagten hätten den Betrieb dadurch in Brandgefahr gebracht, dass sie die Lagerung erheblicher Mengen Holzwolle über den Trockenkammern anordneten oder duldeten. Da, wie erörtert, bisher nicht schlüssig dargetan ist, dass die Gießereianlage aus einem anderen Grunde als dem der Lagerung von Holzwolleseilen über den Trockenkammern feuergefährdet war, hat das Landgericht in der Tat denselben Umstand zur Begründung zweier, dem Wortlaut und Sinn nach verschiedener Tatbestandsmerkmale verwendet.

Zwar könnten andere Urteilsdarlegungen möglicherweise dahin zu verstehen sein, der Angeklagte Dr. ███ habe die Brandgefahr dadurch verursacht, dass er es pflichtwidrig versäumt hat, die ihm bekannten Schäden an der Eisentür und im Mauerwerk zwischen der Gießerei und dem Lagerraum beseitigen und die offene Ost- und Südseite des Lagerraumes (durch Aufführung von Wänden) schließen zu lassen, und so die Möglichkeit des Funkenflugs aus der Trockenkammer I und von der nahegelegenen Kleinbahn in den Lagerraum auszuschalten. In einem solchen Verhalten könnte ein tatbestandsmäßiges Tun nach § 310a StGB erblickt werden, da eine (konkrete) Brandgefahr auch durch ein pflichtwidriges Unterlassen gebotener Sicherheitsmaßnahmen herbeigeführt werden kann (RGSt 77, 120, 121). Indes kommt der Tatrichter auch in diesem Zusammenhang auf die unsachgemäße Lagerung der Holzwolleseilballen zurück, sodass zweifelhaft bleibt, ob die Urteilsausführungen in dem erörterten Sinne auszulegen sind. Bei dem Angeklagten ██ ist zudem das Tatbestandsmerkmal des Inbrandgefahrbringens ausschließlich mit der Lagerung der Holzwolleseile begründet.

3. Da demnach schon der äußere Tatbestand der Brandgefährdung nicht rechtsfehlerfrei festgestellt ist, kann die Verurteilung der Beschwerdeführer nicht bestehen bleiben. In der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht auch der Prüfung des inneren Tatbestands besondere Sorgfalt zu widmen haben. Dabei wird zu erörtern sein, warum sich die Beschwerdeführer der Feuergefährdung des Betriebs durch die Lagerung der Holzwolleseilballen bewusst waren oder bewusst sein mussten, obwohl die Lagerung von Holz über den Trockenkammern baubehördlich nicht verboten war, und obwohl, wie beide Revisionen behaupten, auch die Lagerung von Holzwolleseilen an dieser Stelle von der Feuerbeschau nicht beanstandet worden ist. Hinsichtlich des Merkmals des Inbrandgefahrbringens wird deutlicher als bisher darzulegen sein, dass die Beschwerdeführer die Möglichkeit der Inbrandsetzung des Holzwolleseillagers und der Gießereihalle durch Funkenflug aus der Trockenkammer I und von der Eisenbahn hatten erkennen können und müssen, und dass sie sich bei Kenntnis dieser Gefahr ihrer Rechtspflicht zur Durchführung der erforderlichen baulichen Instandsetzungen und Verbesserungen bewusst geworden wären.

GroßDr. AugustinMartin
KrummeSeibert

Zitiert (1)