Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Brandstiftung: BGH hebt Freispruch auf und verweist zurück

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 178/51
Datum
21.05.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen einen Freispruch des Landgerichts wegen Brandstiftung an einer Scheune ein. Das LG hatte freigesprochen, weil das Feuer das Wohnhaus „nicht habe übergreifen können“; § 310 StGB wurde nicht angewendet, weil ein Brand entstanden sei. Der BGH hob das Urteil auf, stellte klar, dass für Brandstiftung eine abstrakte Gefahr genügt, und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück; zudem sei die Prüfung einer Strafbarkeit nach § 1 WiStG erforderlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für eine Verurteilung wegen Brandstiftung genügt die Feststellung einer abstrakten Brandgefahr; eine konkrete Gefährdung der benachbarten Räumlichkeiten ist nicht erforderlich.

2

Ob die Straflosigkeit nach § 308 StGB greift, bemisst sich an der objektiven Eignung der Beschaffenheit und Lage des in Brand gesetzten Gebäudes, nicht an der konkreten Möglichkeit der Brandausbreitung.

3

Die Hilfsnormen (z. B. § 310 StGB) sind nach dem Subsidiaritätsgrundsatz anzuwenden, wenn die vorrangige Strafvorschrift nicht durchgreift; das bloße Entfallen einer Verurteilung nach der vorrangigen Vorschrift schließt die Anwendung der Hilfsnorm nicht aus.

4

Bei der Vernichtung landwirtschaftlicher Erzeugnisse durch Brand ist ergänzend zu prüfen, ob eine Strafbarkeit wegen Gefährdung der Bedarfsdeckung (§ 1 WiStG) vorliegt.

Vorinstanzen

Landgericht Arnsberg, 8. Januar 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Bauer Heinrich P ██ aus ██, geboren am ██ 1896 in ██, Kreis ██, wegen Brandstiftung,

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Mai 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Hille, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Mantel als ███████████ Richter, Amtsgerichtsrat ██ als █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizinspektor ████ als ███████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Arnsberg vom 8. Januar 1951 mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte, der einen Bauernhof von 72 Morgen besitzt, ist dem Trunke ergeben. Am 27. August 1950 zündete er, nachdem er wieder mehrere Tage getrunken hatte, seine Scheune an, die bis auf die Umfassungsmauern niederbrannte. Hierdurch wurde die Ernte des Hofes im Werte von 10.000 DM vernichtet. Von der Anklage der Brandstiftung ist der Angeklagte freigesprochen worden, weil ihm die Scheune gehörte und das Feuer nicht auf das Wohnhaus übergreifen „konnte“.

Das Landgericht hat auch eine Verurteilung wegen Brandgefährdung nach § 310 StGB abgelehnt, weil diese Vorschrift nicht angewendet werden könne, wenn ein Brand entstanden sei.

Die Revision der Staatsanwaltschaft ist begründet.

Die Freisprechung von der Anklage der Brandstiftung begegnet rechtlichen Bedenken. Das Inbrandsetzen eines den Brandstifter gehörenden Gebäudes ist nach § 308 StGB zwar straflos, wenn die Beschaffenheit und die Lage des Gebäudes nicht geeignet sind, das Feuer einer der in § 306 StGB bezeichneten Räumlichkeiten, im vorliegenden Falle den auf dem Hofe befindlichen Wohngebäuden, mitzuteilen. Um die Strafbarkeit zu begründen, genügt aber eine abstrakte Gefahr; eine konkrete Gefährdung ist nicht erforderlich. Auch kommt es nicht auf die Beschaffenheit der benachbarten Gebäude an, sondern nur auf diejenige der in Brand gesetzten Gegenstände (RGSt 64, 1930, 924; 325; 34, 1934, 171 Nr. 19).

Das Landgericht stellt es dagegen auf die konkrete Gefährdung und die Beschaffenheit der bedrohten Gebäude ab, indem es ausführt, dass Funkenflug, der bei der festgestellten Entfernung der Scheune als Brandgefahr für das Wohnhaus allein in Betracht komme, nicht auf dieses übergreifen „konnte“, weil es ein massives Dach trage. Diese Erwägungen können die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten wegen Brandstiftung nicht ausschließen.

Auch die Nichtanwendung des § 310 StGB ist rechtlich zu beanstanden. Diese Vorschrift bedroht denjenigen mit Strafe, der Anlagen oder Betriebe, in denen sich landwirtschaftliche Erzeugnisse befinden, vorsätzlich oder fahrlässig in Brandgefahr bringt. Sie steht zwar gegen die Strafdrohungen wegen Brandstiftung zurück, weil sie dasselbe Rechtsgut schützt, das Gefährdungsvergehen in einem solchen Falle durch die Verletzungstat aufgezehrt wird (RGSt 59, 70, 400, 402; 69, 91; 107, 112). Daraus folgt aber nicht, dass die Strafnorm wegen Brandgefährdung selbst dann ausscheiden müsste, wenn die Verletzung des geschützten Rechtsguts nicht im Einzelfall strafbar ist. Nach dem Grundsatz über die Subsidiarität der Strafgesetze ist die Hilfsnorm vielmehr stets anzuwenden, wenn die vorgehende Strafvorschrift nicht durchgreift. Das gilt nach der Entstehungsgeschichte des Gesetzes auch für das Verhältnis des § 310 zu § 308 StGB.

Das Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches vom 28. Juni 1935 (RGBl. I S. 839) hat im § 310a StGB ohne besondere Strafvorschrift anstelle des früheren § 368 Nr. 6 StGB zum Schutze von Wald-, Heide- und Moorflächen sowie von Feldern mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen gegen Brandgefährdung geschaffen. Durch das Gesetz vom 4. September 1941 (RGBl. I S. 549) ist der Schutz auf volkswirtschaftlich besonders wichtige, feuergefährdete Anlagen und Betriebe ausgedehnt worden. Zugleich wurde die im § 310 StGB vorgesehene allgemeine Straffreiheit bei tätiger Reue auf die Strafe wegen Brandstiftung beschränkt. Durch diese Änderung sollte klargestellt werden, dass § 310 StGB auf die Strafbarkeit aus § 310a StGB keinen Einfluss bleibt. Derin würde der Gerechtigkeit widersprechen, wenn der Brandstifter straflos bliebe, falls es ihm gelingt, den Brand sogleich wieder zu löschen, während derjenige, der nur eine Brandgefahr herbeiführt, ohne dass ein Brand entsteht, nach § 310b bestraft werden müsste (Amtl. Begr. zu Art. VII des Gesetzes vom 28. Juni 1935, in Pfundtner-Neubert, Das neue deutsche Recht II 6, 87; Schiffer JW 1935, 2478, 2481).

Daraus folgt, dass auch derjenige, der geschützte Anlagen oder einen solchen Betrieb niederbrennen lässt, aber aus anderen Gründen ohne sich Straffreiheit nach § 310 StGB zu erwerben, nicht wegen Brandstiftung bestraft werden kann, wenigstens wegen der Gefährdung bestraft werden muss, die zugleich mit dem Inbrandsetzen verwirklicht ist (vgl. Rietzsch in Pfundtner-Neubert a. a. O. Anm. 8e).

Da nach dem festgestellten Sachverhalt mit der Scheune auch die Ernte im Werte von 10.000 DM verbrannt ist, hätte das Landgericht außerdem prüfen müssen, ob sich der Angeklagte nicht wegen Gefährdung der Bedarfsdeckung gemäß § 1 WiStG strafbar gemacht hat.

Das Urteil ist hiernach aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.

Dr. GroßMantel
Dr. KrummeDr. Augustin

Zitiert von (1)