BGH: Mittäterschaft ohne Tatortanwesenheit; Wegfall der Aberkennung der Eidesfähigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 539/52
- Datum
- 20.11.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Mittäterschaft setzt bei festgestelltem Täterwillen keine körperliche Beteiligung an der Ausführungshandlung voraus; ausreichend ist auch ein vorbereitender oder geistiger Tatbeitrag, der die Tatausführung fördert.
Lässt das Tatgericht offen, ob neben einem Beteiligten weitere, nicht ermittelte Personen mitwirkten, steht dies einer tragfähigen Feststellung der Täterschaft/Mittäterschaft nicht entgegen; eine Wahlfeststellung zwischen Allein- und Mittäterschaft kann zulässig sein, wenn gleichartige Beteiligungsformen gleichen Unrechtsgehalts an derselben Tat in Rede stehen.
Eine Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo liegt revisionsrechtlich nur vor, wenn sich aus den Urteilsgründen ergibt, dass das Tatgericht selbst nicht von der Schuld überzeugt war; die bloße Möglichkeit anderer Deutungen der Tatsachen begründet keinen Rechtsfehler.
Beim Meineid beginnt der Versuch erst mit dem Sprechen der Eidesworte; eine vorangehende falsche Aussage ist lediglich Voraussetzung, nicht Ausführungshandlung des Meineids.
Die Aberkennung der Eidesfähigkeit nach § 161 Abs. 1 StGB ist bei einer Verurteilung wegen Aufforderung zum Meineid (§ 159 StGB) unzulässig; insoweit gilt nur § 161 Abs. 2 StGB.
Vorinstanzen
Landgericht Paderborn, 9. April 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. den ████████ ██████ ████ aus —, dort █████, geboren am [REDACTED], die Ehefrau ████, geboren am [REDACTED],
beide zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Brandstiftung u. a.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. November 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Grosse als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Herchner, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Paderborn vom 9. April 1952 werden mit der Maßgabe verworfen, dass die Aberkennung der Eidesfähigkeit bei beiden Angeklagten wegfällt.
Die seit dem 19. April 1952 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, den Angeklagten auf die erkannten Strafen angerechnet.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Angeklagten sind wegen mehrerer gemeinschaftlich verübter Straftaten, und zwar wegen vorsätzlicher Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug, wegen versuchten Betruges, wegen Aufforderung zum Meineid in zwei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit Anstiftung zur wissentlich falschen Anschuldigung, und wegen Anstiftung zur wissentlich falschen Anschuldigung, ferner der Angeklagte Alfons ████████ wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Unterschlagung und die Angeklagte Ehefrau ██████ wegen Anstiftung zur Brandstiftung zu Gesamtzuchthaus- und Geldstrafen verurteilt worden. Auch wurden ihnen die bürgerlichen Ehrenrechte auf drei Jahre und die Fähigkeit, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden, auf die Dauer aberkannt. Dem Landwirt Heinrich ████████ hat das Landgericht nach § 165 StGB die Befugnis zugesprochen, die Verurteilung dieser beiden Angeklagten, soweit sie wegen Anstiftung zur wissentlich falschen Anschuldigung ausgesprochen worden ist, binnen einem Monat seit Rechtskraft des Urteils im Westfälischen Volksblatt auf ihre Kosten öffentlich bekanntzumachen. Die auf verfahrensrechtliche Verstöße und Verletzung des sachlichen Strafrechts gestützten Revisionen der Angeklagten sind im Wesentlichen unbegründet.
I.
Der Schuldspruch wegen Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug wird von den Feststellungen getragen.
Das Landgericht hat auf Grund der gesamten Umstände vor und nach dem Brand in rechtlich unangreifbarer Weise angenommen, dass beide Angeklagten gemeinsam den Entschluss gefasst haben, die in nächster Nähe ihres Wohnhauses gelegene Scheune anzuzünden, um die Versicherungssumme für die an der Scheune angebrachten „Pin- und Anbauten“ und die darin untergestellten landwirtschaftlichen Geräte und Wagen zu erhalten. Diesen Plan haben sie „in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken als Mittäter, indem jeder den Anteil des anderen an der Tat als eigenen wollte“, vorsätzlich in der Weise ausgeführt, dass die Ehefrau den Brand „im vorherigen Einvernehmen und mit Billigung und Zustimmung ihres Ehemannes entfachte, zumindest aber bei der Entfachung des Brandes durch etwaige weitere, nicht ermittelte Komplizen in irgendeiner Form als Mittäterin mitwirkte“, während der Ehemann sich absichtlich vom Hofe fernhielt, um den Verdacht der Brandstiftung besser von sich abwehren zu können.
Zu Unrecht vermisst die Verteidigung die Verwirklichung der gesetzlichen Merkmale der Brandstiftung durch den angeklagten Ehemann. Zur Annahme einer Mittäterschaft ist beim Vorliegen des hier ausdrücklich festgestellten Täterwillens nicht notwendig, dass sich jeder Mittäter an der Ausführungshandlung selbst körperlich beteiligt; vielmehr kann sein Tatbeitrag auch in einer bloßen Vorbereitungs- oder Beihilfehandlung, besonders in einer geistigen, den Täterwillen des anderen stärkenden Mitwirkung bestehen. Nach den Urteilsausführungen hat sich der Ehemann █████ nicht nur an der gemeinschaftlichen Planung der Tat, sondern auch an den Vorbereitungshandlungen zur Brandstiftung beteiligt. Er brachte die überversicherten Geräte und Wagen, die bis dahin im Freien gestanden hatten, kurz vor dem Brand in die Scheune, damit sie dort mitverbrannten. Mehrere Stapel Bretter, die vorher in der Scheune lagen, versteckte er auf dem Boden seines Wohnhauses unter Stroh oder ließ sie dort von anderen verstecken, um sie später der Versicherungsgesellschaft als mitverbrannt zu melden. Schließlich hat er seine Frau aufgefordert, die Scheune während seiner Abwesenheit anzustecken, und damit den letzten Anstoß zur Ausführung der Tat gegeben.
Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht aus dem gemeinsamen Interesse der beiden Angeklagten an der Besserung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse, die sie mit der Brandstiftung erstrebten, auf ihren Täterwillen geschlossen. Es war daher nicht genötigt, den Sachverhalt auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Anstiftung zu erörtern, wie die Revision geltend macht.
Fehl geht auch die Revisionsrüge der Beschwerdeführerin, das Landgericht sei von ihrer Schuld selbst nicht voll überzeugt, weil es sich darüber nicht klar sei, ob sie als Alleintäterin oder nur als Mittäterin neben anderen in Frage komme. Das Urteil lässt keinen Zweifel daran aufkommen, dass der Tatrichter von der Mittäterschaft beider Angeklagter in dem oben dargelegten Sinne fest überzeugt war und nur die Möglichkeit offenlassen wollte, dass weitere, nicht ermittelte Personen bei der Brandlegung beteiligt waren. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Selbst eine Wahlfeststellung zwischen Allein- und Mittäterschaft wäre nicht unzulässig, weil es sich hierbei um gleichartige Beteiligungsformen gleichen Unrechtsgehaltes an ein und derselben Straftat handelt (vgl. BGHSt 1, 127). Den Grundsatz, dass im Zweifel zugunsten des Angeklagten zu entscheiden ist, hat die Strafkammer hiernach nicht verletzt. Nach den obigen Darlegungen kann auch kein unauflösbarer Widerspruch darin gefunden werden, dass die Ehefrau █████ bei der rechtlichen Würdigung als Mittäterin bezeichnet wird, während das Urteil in anderem Zusammenhang darlegt, dass sie die Scheune in Einvernehmen mit ihrem Mann und auf dessen Aufforderung in Brand gesetzt hat. Die allein an die Frau gerichtete Aufforderung des Mannes schließt auch denkgesetzlich nicht aus, dass das Inbrandsetzen der Scheune nicht von der Frau allein, sondern – wie es das Landgericht für möglich hält – unter Mitwirkung weiterer Tatgenossen ausgeführt wurde.
Die übrigen Merkmale der Brandstiftung und des Versicherungsbetruges sind ebenfalls einwandfrei dargelegt. Beide Angeklagten wussten, dass die Scheune, einschließlich der von dem Ehemann vorgenommenen An- und Einbauten, dem Verpächter gehörte. Zudem lag die Scheune dem Wohnhaus der Angeklagten so nahe, dass sie geeignet war, diesem das Feuer mitzuteilen (§ 308 StGB). Ferner wussten die Angeklagten, dass sie auf die Versicherungssumme, deren Auszahlung sie mit der Brandstiftung durch Täuschung über den Eintritt des Versicherungsfalles erstrebten, keinen Anspruch hatten.
Die von der Verteidigung gegen das Verfahren und die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts erhobenen Beanstandungen sind sämtlich unbegründet.
Die Art der Verhandlungsführung des Tatrichters entzieht sich der Beurteilung des Revisionsgerichts. Die ergebnislose Äußerung des Vorsitzenden beim Beginn der Verhandlung, der angeklagten Ehefrau werde das Lachen noch vergehen, lässt nicht auf Voreingenommenheit schließen. Die Beschwerdeführerin und ihr Verteidiger haben diesen Verweis auch nicht zum Anlass genommen, den Vorsitzenden wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen (§§ 24, 25 StPO); die Revision darf deshalb nicht nachträglich auf diesen Vorgang gestützt werden.
Der Vorsitzende war entgegen der Ansicht des Verteidigers befugt, den Zeugen ██████ während seiner Vernehmung, um eine unrichtige Aussage zu verhindern, nochmals eindringlich zur Wahrheit zu ermahnen und ihn auf die strafrechtlichen Folgen seiner unrichtigen Aussage nachdrücklich hinzuweisen (BGH, Urteil vom 23. September 1952 – 1 StR 750/51, zum Abdruck bestimmt).
Ob das Ergebnis der Hauptverhandlung mit den Urteilsfeststellungen übereinstimmt, darf das nur mit der Nachprüfung der richtigen Gesetzesanwendung befasste Revisionsgericht nicht entscheiden. Eine Verletzung des Grundsatzes „Im Zweifel für den Angeklagten“ kommt nur in Betracht, wenn der Tatrichter selbst von der Schuld des Angeklagten nicht voll überzeugt ist. Diese Voraussetzung ist jedoch – wie oben näher dargelegt ist – nach den Urteilsgründen nicht erfüllt.
Über die Glaubwürdigkeit der Beweispersonen hat der Tatrichter nach seinem Ermessen zu entscheiden. Er ist rechtlich nicht gehindert, auch einem Geistesschwachen Glauben zu schenken. Das Landgericht hat die Glaubwürdigkeit des schwachsinnigen Mitangeklagten Franz ██████ unter Zuziehung eines Sachverständigen und auf Grund seines persönlichen Eindrucks in der Hauptverhandlung geprüft und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass Franz ██████ ehrlich bemüht war, die Wahrheit zu sagen, und auch fähig ist, einfache Lebensvorgänge richtig zu erfassen, weil sein Schwachsinn sich hauptsächlich in einem Versagen des Schulwissens zeigt, während sein praktisches Lebenswissen wesentlich besser ist. Anzeichen einer krankhaften Lügenhaftigkeit sind bei ihm ebenfalls nicht hervorgetreten; um Vorgänge zu erfinden, mangelt es ihm an Phantasie. Seine durch den Schwachsinn bedingte, leichte Beeinflussbarkeit hat die Strafkammer berücksichtigt und festgestellt, dass ██████ nicht zuungunsten der Beschwerdeführer beeinflusst worden ist. Die Ursachen seiner wechselnden Einlassungen in seinem früheren Strafverfahren wegen Brandstiftung und im gegenwärtigen Verfahren über den Anlass zur Inbrandsetzung des ███████████████schen Waldes hat sie geklärt und sich davon überzeugt, dass ██████ von den Beschwerdeführern zum Widerruf seiner früheren, sie belastenden Angaben bestimmt worden ist. Das steht auch im Einklang mit dem Verhalten der Angeklagten gegenüber anderen Beweispersonen, die sie nach den Urteilsfeststellungen zur Erteilung unrichtiger Bescheinigungen und zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst haben. Ein Verstoß gegen die Denkgesetze und die Lebenserfahrung kann nach alledem nicht darin gefunden werden, dass die Strafkammer neben anderen wichtigen Beweisanzeichen für die Schuld der beiden Angeklagten auch die Angaben des Mitangeklagten zu ihren Ungunsten verwertet hat, zumal dieser nach dem festgestellten Sachverhalt immer im besten Einvernehmen mit den Beschwerdeführern gelebt hat. Die von der Verteidigung bezeichneten weiteren Vorgänge in der Hauptverhandlung entziehen sich der Beurteilung des Revisionsgerichts. Der Tatrichter ist nicht verpflichtet, sich mit allen Einzelheiten der Bekundungen der Beweispersonen im Urteil auseinanderzusetzen.
Dieses gilt auch für die Verwertung der Aussage des Mitangeklagten ██████, der in dem früheren Verfahren gegen ██████ wegen Brandstiftung die ihm von den Beschwerdeführern aufgetragenen Bekundungen widerrief, als er sie beschwören sollte. Auch wenn er sich noch in der Hauptverhandlung in Widersprüche verwickelt haben sollte, wie die Revision geltend macht, wäre die Strafkammer befugt, seinen Angaben nach ihrem Ermessen teilweise zu glauben.
Dem Entlastungszeugen ███ hat der Tatrichter nicht nur wegen seines nahen Verwandtschaftsverhältnisses zu den Beschwerdeführern keinen Glauben geschenkt, wie die Revision meint, sondern vor allem wegen seines „völlig ungünstigen Eindrucks“ in der Hauptverhandlung.
Die Vornahme einer Ortsbesichtigung zur Prüfung, ob der Mitangeklagte ██████ am Abend vor dem Brande dem Beschwerdeführer von der Küche bis zur Schlafzimmertür ungesehen folgen und dort die Aufforderung ███ an seine Frau, die Scheune in seiner Abwesenheit anzuzünden, hören konnte, war nach der im Urteil geschilderten Sachlage nicht erforderlich. Das Landgericht hat die Glaubwürdigkeit dieser Bekundung eingehend geprüft und die innere Glaubhaftigkeit des fraglichen Vorgangs im Urteil dargelegt. Der Vorwurf einer Verletzung der Aufklärungspflicht kann dem gegenüber nicht als berechtigt anerkannt werden.
Was die Revision im Übrigen gegen die als Beweisanzeichen verwerteten Umstände vorbringt, liegt auf tatsächlichem Gebiet. Die Revisionsausführungen zielen ersichtlich darauf ab, anstelle der rechtlich unangreifbaren Würdigung des Tatrichters, die auch keinen Verstoß gegen die Denkgesetze enthält, eine andere Auslegung der festgestellten Tatsachen zu setzen. Das ist unzulässig; darauf, dass „diese Tatsachen auch eine andere naheliegende Deutung zulassen“, kann sich die Revision nicht berufen. Dass der Beschwerdeführer von seinen Gläubigern vor dem Brande schon mehrfach wegen erheblicher Schuldbeträge gemahnt worden war und außerdem im Mai 1951 mehrere Wechsel einzulösen hatte, dass ferner eine erhebliche Überversicherung vorlag und sich beide Angeklagten mindestens der Überversicherung der Wagen und des Dreschsatzes bewusst waren, ist im Urteil bindend festgestellt. Der von der Verteidigung vorgebrachte angebliche Erfahrungssatz, dass Versicherungsnehmer häufig auf eine Überversicherung eingehen, weil sie glauben, nur auf diese Weise beim Eintritt des Versicherungsfalles ihren wirklichen Schaden ersetzt zu bekommen, ist für die vom Landgericht bejahte Frage bedeutungslos, ob sich die Beschwerdeführer durch die Überversicherung dazu bestimmen ließen, die versicherten Gegenstände in Brand zu setzen, um mit der Versicherungssumme ihre Schulden zu bezahlen. Hierfür ist auch der von der Verteidigung hervorgehobene Umstand belanglos, dass die Beschwerdeführer wussten, sie würden das Brandgeld erst in einigen Monaten erhalten. Der Mitangeklagte ██████ scheidet entgegen der Annahme der Revision für diese Brandstiftung aus, weil er nach den Urteilsfeststellungen in der Brandnacht bis zum Morgen sinnlos betrunken im Stall seines elterlichen Hauses gelegen hat.
II.
Die äußeren und inneren Merkmale des versuchten Betruges zum Nachteil der Versicherungsgesellschaft sind ausreichend festgestellt. Der Beschwerdeführer hat die Frage nach der Brandursache in der Schadensanzeige mit „unbekannt“ beantwortet und außerdem bewusst falsche Angaben über die Höhe des Brandschadens gemacht. Die Beschwerdeführerin hat das Verzeichnis der angeblich mitverbrannten Wäschestücke aufgestellt und bei der Beschaffung der unrichtigen Bescheinigung des ██████ über den Verkauf der wahrheitswidrig als verbrannt gemeldeten drei Sack Bindegarn mitgewirkt.
Nach dem Urteilszusammenhang wussten beide Angeklagten, dass die Angaben über die Brandursache und die Höhe des Brandschadens falsch waren und dass sie keinen Anspruch auf Schadensersatz hatten. Sie haben bei Geltendmachung des Versicherungsanspruchs in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken gehandelt, indem jeder den Tatbeitrag des anderen als eigenen wollte. Da ihnen die Schadenssumme nicht ausgezahlt wurde, ist der angestrebte Erfolg nicht eingetreten. Die Verurteilung wegen gemeinschaftlichen versuchten Betruges ist hiernach rechtlich nicht zu beanstanden.
III.
Auch die übrigen Schuldfeststellungen lassen keine die Beschwerdeführer benachteiligende Gesetzesverletzung erkennen. Die Angriffe der Revision erschöpfen sich auch insoweit in unzulässigen Beanstandungen der dem Tatrichter vorbehaltenen Beweiswürdigung und in der – wie schon erwähnt – unbeachtlichen Rüge der Unrichtigkeit von Urteilsfeststellungen.
Die erfolgreiche Aufforderung der Beschwerdeführer an die Mitangeklagten ██████ und ████, bei der Polizei und in der Hauptverhandlung des früheren Verfahrens gegen ██████ wegen Brandstiftung im Beisein des Staatsanwalts wahrheitswidrige Aussagen gegen den Landwirt ███████████████ zu machen, durch die dieser der Anstiftung des ██████, seinen eigenen Wald in Brand zu setzen, und alsdann die Ehefrau █████ als Anstifterin zu dieser Tat anzugeben, beschuldigt wurde, hat das Landgericht ohne Rechtsirrtum als Anstiftung zur wissentlich falschen Anschuldigung im Sinne des § 164 Abs. 1 StGB gewürdigt. Die rechtliche Beurteilung der von den Beschwerdeführern in Tateinheit damit begangenen Aufforderung des Mitangeklagten ████, seine falsche Aussage als Zeuge zu beschwören, geht insofern von rechtlich unzutreffenden Erwägungen aus, als der Begriff des Versuchs des Meineidverbrechens verkannt und die tateinheitliche Begehung einer Anstiftung zur uneidlichen vorsätzlichen falschen Aussage für unmöglich erachtet wird. Wer mit dem Entschluss, einen Meineid zu leisten, falsch aussagt, beginnt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit der Ausführung dieses Verbrechens erst durch Sprechen der Eidesworte; denn die falsche Aussage ist noch keine Ausführungshandlung, sondern nur die Voraussetzung des Meineides. Der von vornherein gefasste Entschluss des ████, seine falsche Aussage auf keinen Fall zu beschwören, ist daher für die rechtliche Würdigung der Tat der Beschwerdeführer unerheblich (BGHSt 1, █████ 245 ff.). Die Aufforderung der beiden Angeklagten, ████ solle in einem bestimmten Sinne der Wahrheit zuwider aussagen und diese Aussage beschwören, ist auch dahin zu verstehen, dass dieser je nach den Umständen einen Meineid leisten oder, falls es zu seiner Vereidigung nicht kommen sollte, jedenfalls falsch aussagen solle. ████ hat zunächst uneidlich falsch ausgesagt und seine Bekundungen widerrufen, als er sie beschwören sollte. Die Aufforderung zum Meineid blieb hiernach zwar erfolglos, dagegen hat er die ihm gleichzeitig angesonnene Straftat der vorsätzlichen uneidlichen Falschaussage begangen. Die Beschwerdeführer haben sich daher in diesem Falle der Aufforderung zum Meineid in Tateinheit mit Anstiftung zur wissentlich falschen Anschuldigung und mit Anstiftung zur uneidlichen vorsätzlichen falschen Aussage schuldig gemacht (BGHSt 1, 241). Sie sind jedoch dadurch, dass sie nur der Aufforderung zum Meineid in Tateinheit mit Anstiftung zur wissentlich falschen Aussage für schuldig befunden worden sind, nicht beschwert.
Die Verurteilung der Ehefrau ██████ wegen Anstiftung des Mitangeklagten ██████ zur Inbrandsetzung des ███████████████schen Waldstücks begegnet nur deshalb rechtlichen Bedenken, weil das Landgericht zwischen den beiden zeitlich auseinanderliegenden Anstiftungshandlungen der Beschwerdeführerin zu den von ███ begangenen beiden selbständigen Verbrechen der vollendeten und versuchten Brandstiftung Handlungseinheit angenommen hat, obwohl nach der Sachdarstellung mehrere zeitlich voneinander getrennte Handlungen zu mehreren selbständigen Straftaten vorliegen. Es ist zwar rechtlich möglich, eine Mehrzahl von Anstiftungshandlungen zu verschiedenen, selbständigen Straftaten desselben Titels oder mehrerer Titel als fortgesetzte Handlung zu würdigen (RGSt 70, 344, 349; 386 ff.). Jedoch genügt hierzu nicht die Feststellung „eines nach der ersten erfolgreichen Aufforderung fortwirkenden, auf den gleichen Erfolg gerichteten Vorsatzes“, der hier allein für nachgewiesen erachtet worden ist. Vielmehr muss der Vorsatz nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von vornherein auf den Gesamterfolg, in vorliegendem Fall also auf die durch die mehreren Anstiftungshandlungen zu erreichende Vernichtung eines bestimmten Waldbestandes des Landwirts ███████████████, gerichtet gewesen sein. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, kann dem Urteil nicht zweifelsfrei entnommen werden. Durch die Verurteilung wegen einer einheitlichen Tat ist die Beschwerdeführerin jedoch nicht benachteiligt.
Der Schuldspruch gegen den angeklagten Ehemann ███ ██████████ wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Unterschlagung beruht insofern auf Rechtsirrtum, als das Landgericht zwischen diesen beiden Vergehen Tateinheit angenommen hat, weil „eine Handlungseinheit in natürlicher Betrachtung“ vorliege. Der Beschwerdeführer hat 20 DM von den ihm von Johannes ██████ zur Bezahlung der Gebührenforderung des Verteidigers seines Sohnes anvertrauten 70 DM für sich behalten, um sie mit den Mitangeklagten Franz ██████ und ████ „zu versaufen“. Sodann hat er die ihm von Franz ██████ übergebene Quittung über die Zahlung weiterer 36 DM an den Verteidiger von ████ auf 50 DM fälschen lassen, um Johannes ██████ über die Höhe der geleisteten Zahlung zu täuschen. Tateinheit konnte entgegen der Ansicht des Landgerichts trotz des inneren Zusammenhangs dieser beiden Vorgänge nicht begründet werden, weil es an der tatsächlichen Voraussetzung mangelt, dass die Ausführungshandlungen der beiden Straftaten wenigstens teilweise derart zusammenfallen, dass ein Teil der einheitlichen Handlung zur Herstellung des Tatbestandes beider Vergehen mitgewirkt hat (RGSt 56, 58; 59, 317; 60, 39, 241; 66, 346; 68, 216; HRR 1942, 420). Der Rechtsverstoß benachteiligt den Angeklagten indes nicht.
IV.
Die Strafzumessungsgründe lassen ebenfalls keine die Angeklagten beschwerende Rechtsverletzung erkennen.
Rechtsirrtümlich ist indes die Aberkennung der Eidesfähigkeit nach § 161 Abs. 1 StGB. Diese Maßnahme ist bei einer Verurteilung aus § 159 StGB nicht zulässig, wie sich aus der Entstehungsgeschichte des § 161 StGB und der Fassung des Abs. 2 dieser Vorschrift ergibt, weil die Aufforderung zum Meineid hinsichtlich der Nebenfolgen eine Straftat eigener Art darstellt, für die insoweit nur die Bestimmung des § 161 Abs. 2 StGB gilt (BGHSt 1, 241, 244).
Die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte ist dagegen, weil die Beschwerdeführer zu Zuchthausstrafen verurteilt sind, schon nach § 32 Abs. 1 StGB zulässig. Aus den Urteilsgründen ist zu entnehmen, dass das Landgericht diese Nebenstrafe wegen der Verwerflichkeit des verbrecherischen Verhaltens der beiden Angeklagten auch dann verhängt hätte, wenn es die Anwendung des § 161 Abs. 1 StGB nicht als zwingend vorgeschrieben erachtet hätte.
Die Revisionen der Angeklagten sind hiernach mit der Maßgabe zu verwerfen, dass der Ausspruch über die Eidesunfähigkeit wegfällt.
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