Revision verworfen: Verurteilung wegen Unzucht mit Abhängiger und Blutschande
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 538/63
- Datum
- 14.02.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Angabe der Tatzeit in Jahren genügt, wenn aus den Umständen (z. B. Geburtsterminen) die dem Angeklagten vorgeworfenen Handlungen zeitlich hinreichend bestimmt werden; eine geringe Unsicherheit über den genauen Zeugungszeitpunkt macht die Zeitangabe nicht unzulänglich.
Das Revisionsgericht ist an die tatrichterlichen Feststellungen gebunden und darf diese nur auf Rechtsfehler überprüfen, nicht jedoch frei neu würdigen.
Die Voraussetzungen des § 174 Abs. 1 StGB (Anvertrautsein zur Erziehung) können auch dann bejaht werden, wenn das Vormundschaftsgericht das Sorgerecht dem Jugendamt als Pfleger übertragen hat.
Eine Verfahrensrüge ist unbegründet, wenn Eröffnungsbeschluss und Anklageschrift die Taten in einer Weise bezeichnen, die dem Beschuldigten eine sachgerechte Verteidigung ermöglicht.
Vorinstanzen
Großen Strafkammer des Landgericht Münster bei dem Amtsgericht Bocholt, 5. August 1963
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Rohproduktenhändler Paul ██, geboren am ███████ 1921 in ████, wegen Unzucht mit einer Abhängigen
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Februar 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender, Bundesrichter Professor Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Börtzler, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ in der Verhandlung, bei der Urteilsverkündung Oberstaatsanwalt █████████, Justizangestellter ███ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der Großen Strafkammer des Landgerichts Münster bei dem Amtsgericht in Bocholt vom 5. August 1963 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ihm wird die seit dem 6. August 1963 vollzogene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit seiner Stieftochter in Tateinheit mit Blutschande in zwei Fällen zu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt worden.
Seine die Verletzung von Verfahrensrecht und sachlichem Recht beanstandende Revision hat keinen Erfolg.
1. Die Verfahrensrüge ist unbegründet. In Eröffnungsbeschluss und Anklageschrift sind als Tatzeit der dem Angeklagten zur Last gelegten fortgesetzten Handlungen zwar nur die Jahre 1957 und 1959 angegeben. Aus beiden Schriftstücken ist aber deutlich zu entnehmen, dass der Angeklagte beschuldigt wird, die von seiner Stieftochter am 9. Oktober 1957 und am 14. September 1959 geborenen Kinder erzeugt zu haben. Dadurch sind die dem Angeklagten vorgeworfenen Taten zeitlich genügend gekennzeichnet, ohne dass es insoweit noch darauf ankommt, ob das 1959 geborene Kind in den letzten Tagen des Jahres 1958 oder in den ersten Tagen des Jahres 1959 erzeugt worden ist.
2. An die Feststellungen des angefochtenen Urteils ist das Revisionsgericht gebunden. Diesem zufolge bestehen keine rechtlichen Bedenken dagegen, dass dem Angeklagten seine Stieftochter zur Zeit der Straftaten, deretwegen er verurteilt worden ist, im Sinne des § 174 Abs. 1 StGB zur Erziehung anvertraut war. Das gilt auch für die Zeit, in der das Vormundschaftsgericht das Sorgerecht über sie dem Stadtjugendamt als Pfleger übertragen hatte (vgl. BGH 2 StR 413/61 vom 18. Oktober 1961).
3. Auch im Übrigen lassen die Darlegungen des angefochtenen Urteils keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erkennen.
| Flitner | Jagusch | Börtzler | |||
| Lang-Hinrichsen | Spiegel |