Revision verworfen: Unzucht mit Abhängigen (§174 Nr.1 StGB) und Verfahrensrügen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 413/61
- Datum
- 13.10.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Präsident des Landgerichts kann nach § 67 GVG eine beim Landgericht tätige Assessorin als zeitweilige Vertreterin eines dienstlich verhinderten Landgerichtsrats bestellen; dies entspricht dem Gesetz.
Eine Revision kann nicht darauf gestützt werden, die Verletzung des § 275 StPO zu rügen; § 275 StPO begründet keine selbständige Revisionsangriffsgrundlage.
Der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO liegt nur vor, wenn die Urteilsgründe ganz oder für einen bestimmten Teil fehlen; die Nichterwähnung eines Hilfsbeweisantrags begründet ihn nicht, sofern die Entscheidungsgründe ansonsten vorhanden sind.
Für den Tatbestand des § 174 Nr.1 StGB kann das Anvertrautsein eines Kindes aus der ehelichen Abstammung folgen; die Verwirkung der elterlichen Gewalt nach § 1676 BGB schließt den Vater nicht ohne Weiteres aus dem Täterkreis aus.
Ein Hinweis nach § 265 StPO oder die Vernehmung einer Zeugin ist nur dann geboten, wenn ohne ihn die Verteidigung einen anderen oder wirksameren Vortrag hätte machen oder die Zeugenaussage den Angeklagten entlasten konnte; fehlt dieser Entlastungsgehalt, ist die Rüge unbegründet.
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ████ █████ den ████████ █████ ██ ██ ███ geboren am [REDACTED] in ██████████ wegen Unzucht mit Abhängigen
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Oktober 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Meyer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██████ in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. █████ bei der Verkündung, ███ █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ ██████████████ der Geschäftsstelle
Tenor
1.) Da der Vorsitzende des Landgerichts und sein planmäßigen Vertreter dienstlich verhindert waren, bestellte der Präsident des Landgerichts gemäß § 67 GVG die beim Landgericht tätige Assessorin █████ als zeitweilige Vertreterin des Landgerichtsrats █████ für diese Sitzung. Diese Anordnung entspricht dem Gesetz.
2.) Nach ständiger Rechtsprechung kann die Revision auf Verletzung des § 275 StPO nicht gestützt werden.
3.) Ebenfalls zu Unrecht sieht die Revision einen Verstoß gegen § 338 Nr. 7 StPO darin, dass die Strafkammer einen Hilfsbeweisantrag des Angeklagten im Urteil nicht behandelt hat. Der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO ist nur gegeben, wenn die Entscheidungsgründe ganz oder für einen bestimmten Teil des Urteils fehlen. Das ist hier nicht der Fall.
4.) Der erwähnte Hilfsbeweisantrag lautete: „Der Angeklagte hat keinerlei Einfluss auf die Erziehung, Fortbildung, Wahl der Arbeitsstätte genommen und hat lediglich monatlich das Unterhaltsgeld zur Verfügung gestellt. Seine Bemühungen, die Tochter wieder in den Haushalt zu bekommen, gehen nicht auf ihn, sondern auf seine Frau zurück, der es um die Verbesserung und Erhöhung des Wirtschaftsgeldes ging. Dies wird in das Zeugnis der Frau ██████ und die Ehefrau des Angeklagten gestellt.“
Auf diesen Hilfsbeweisantrag, der nur aus den Gründen des § 244 Abs. 3 bis 5 StPO abgelehnt werden durfte, geht die Strafkammer im Urteil nicht ein. Der darin liegende Fehler gefährdet den Bestand des Urteils aber nicht. Das Landgericht hat ein Erziehungs- und Aufsichtsverhältnis des Angeklagten zu seiner Tochter Erika nicht darin gesehen, dass er Einfluss auf deren Erziehung und Fortbildung sowie auf die Wahl ihrer Arbeitsstätte genommen hat. Bemühungen, die Tochter Erika in den Haushalt zu bekommen, werden mit keinem Wort im Urteil erwähnt. Die im Hilfsantrag genannten Tatsachen sind im Übrigen ohne jede Bedeutung für die Verurteilung nach § 174 Nr. 1 StGB, wie die Erörterung der Sachrüge ergeben wird.
5.) Im Eröffnungsbeschluss war dem Angeklagten zur Last gelegt worden, er habe die seiner Erziehung anvertraute Tochter unter 21 Jahren zur Unzucht missbraucht. Das Urteil bemerkt, dass die Tochter Erika dem Angeklagten nicht nur zur Erziehung, sondern auch zur Aufsicht anvertraut gewesen sei. Ob unter diesen Umständen ein Hinweis gemäß § 265 StPO erforderlich war, kann dahingestellt bleiben. Denn der Angeklagte hätte sich alsdann nicht anders und nicht wirksamer verteidigen können. Zwar behauptet die Revision, nach einem Hinweis wären weitere Beweisanträge gestellt worden; am Ergebnis hätte das aber nichts geändert. Denn darauf, ob Frau ██████ Erika dem Angeklagten zur Aufsicht anvertrauen wollte, kommt es nicht an; auch insoweit wird auf die Ausführungen zur Sachrüge verwiesen.
6.) Aus demselben Grund scheitert auch die Aufklärungsrüge. Die Vernehmung der Frau ██████ hätte sich der Strafkammer nur aufdrängen müssen, wenn ihre Bekundung den Angeklagten entlasten konnte.
Gründe
II. Die Sachrüge.
1.) Die Darlegungen, mit denen die Revision die Feststellung der Strafkammer angreift, der Angeklagte habe sich mindestens fünfmal von September 1958 bis Juli/August 1960 an seiner Tochter vergangen, sind offensichtlich unbegründet.
2.) Die Strafkammer geht unter Hinweis auf BGHSt 1, 344 davon aus, dass Erika dem Angeklagten, obwohl dieser die elterliche Gewalt verwirkt hatte, noch im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB anvertraut war. Dem ist beizutreten. Kraft der ehelichen Abstammung ist das Kind seinen Eltern in der umfassendsten Weise anvertraut; die in § 174 Nr. 1 StGB genannten Zweckbestimmungen des Anvertrautseins sind nur Teilausschnitte aus diesem umfassenden Abhängigkeitsverhältnis. Davon geht das Gesetz aus; im Gegensatz zur früheren Fassung knüpft der Tatbestand nicht mehr an positiv-gesetzliche Abhängigkeiten an. Ob infolgedessen der eheliche Vater durch keinerlei gleichwie geartete tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse aus dem Täterkreis des § 174 Nr. 1 StGB ausgeschaltet werden kann, mag dahinstehen; durch die Verwirkung der elterlichen Gewalt nach § 1676 BGB tritt diese Folge jedenfalls nicht ein. Die Revision verkennt dies, wenn es ihr in ihren Ausführungen entscheidend darauf ankommt, ob Frau ████ Erika dem Angeklagten überhaupt anvertrauen wollte. In Wirklichkeit ist diese Frage für den Schuldvorwurf ohne jede Bedeutung.
3.) Gegen die Strafzumessung sind aus Rechtsgründen keine Bedenken zu erheben. Die von der Strafkammer dargelegten Umstände konnten verwertet werden.
Danach war die Revision zu verwerfen.
| Scharpenseel | Baldus | Meyer | |||
| Menges | Kirchhof |