Treffer
BGH Urteil

Meineidsverurteilung aufgehoben: Verlesung aus der Ferne und Aufklärungspflicht verletzt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 537/57
Datum
28.11.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte war wegen Meineids verurteilt worden; das Landgericht stützte die Verurteilung auf die eidliche Aussage einer in der Ferne vernommenen Zeugin, deren Protokoll verlesen wurde. Der BGH hebt das Urteil auf, weil die formelhafte Feststellung der Fortgeltung der Entfernungsvoraussetzung §251 Abs.1 Nr.3 StPO nicht genügt und die Untersuchungs- bzw. Aufklärungspflicht nach §244 Abs.2 StPO verletzt ist. Die Sache wird zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verlesung einer eidlichen Zeugenaussage nach §251 Abs.1 Nr.3 StPO setzt voraus, dass die Unmöglichkeit der persönlichen Vernehmung vor dem erkennenden Gericht konkret und substanziiert dargelegt wird; eine rein formelhafte Feststellung reicht nicht aus.

2

Das Gericht ist verpflichtet, im Rahmen seiner Aufklärungspflicht nach §244 Abs.2 StPO zu prüfen und zu versuchen, ob eine wichtige Zeugin oder ein wichtiger Zeuge zur Hauptverhandlung geladen werden kann; bei wesentlicher Bedeutung der Aussage muss das Erscheinen angestrebt werden.

3

Bei lang zurückliegenden Geschehnissen ist bei der Beweiswürdigung die Möglichkeit eines Erinnerungsfehlers sowohl der Zeugen als auch der Angeklagten zu berücksichtigen; das Gericht muss die Möglichkeit irriger fest verankerter Erinnerungen prüfen.

4

Erfüllen die Voraussetzungen für die Verlesung nicht die gesetzlichen Anforderungen oder wird die Aufklärungspflicht verletzt, ist eine auf der verlesenen Aussage beruhende Verurteilung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Hagen, 29. Mai 1957

Rubrum

4 StR 537/57

In der Strafsache gegen ███ ██, geborene ███ aus █████, die Ehefrau █ (Kreis D___), als geborene ██████ ███ ██ in ███ (sc), wegen Meineids hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. November 1957, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Sauer, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter, Staatsanwalt ██ in ███ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt █████████ bei der Verkündung als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter ███

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 29. Mai 1957 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Angeklagte lebte, bevor sie 1954 heiratete, in ██ ████. Sie hat zwei unehelich geborene Söhne, unter anderem Georg Michael █ (geb. ████ ███). Wurde zunächst ein Unterhalts-Rechtsstreit gegen Georg █████████ als vermeintlichen Erzeuger Georg Michaels geführt. Da der Beklagte ███████ auf Grund eines Blutgruppen-Gutachtens als ehelicher Vater ausschied, wurde diese Klage zurückgenommen und ein weiterer Unterhalts-Prozess gegen den Friseur Johann ███ aus █████ angestrengt, der in die Bundesrepublik Die Angeklagte, die inzwischen verzogen war, wurde in diesem Rechtsstreit durch den ersuchten Richter in ██████ am 11. 1956 eidlich als Zeugin vernommen. Dabei sagte sie unter anderem aus, sie habe mit ███████ einmal in ihrer Wohnung und dann nochmals mit ihm geschlechtlich verkehrt. Letzteres sei auf dem Heimweg von einer Tanzveranstaltung geschehen. Sie und █████ seien auf diesem Heimweg von ihrer Freundin, Frau ███████, begleitet worden.

Die Strafkammer ordnete zugleich mit dem Eröffnungsbeschluss an, dass die Zeugen der Anklage, darunter Frau ███████, durch den ersuchten Richter – Kreisgericht Zittau – vernommen werden sollten, weil ihr Erscheinen in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer in Hagen wegen weiter Entfernung besonders erschwert sei (Bl. 51, 51 d.A.).

Die Zeugen, unter ihnen Frau ███████, wurden daraufhin am 5. Mai 1957 von dem ersuchten Richter in Zittau vernommen und beeidigt (Bl. 65, 66, 66 R d.A.).

In der Hauptverhandlung vor der Hagener Strafkammer wurde nach Anhörung der Beteiligten der Beschluss verkündet, das genannte Protokoll sei zu verlesen, weil der Grund für die Vernehmung durch den ersuchten Richter wegen weiter Entfernung auch heute noch fortbestehe (Bl. 71 d.A.). Der Beschluss wurde ausgeführt.

Das Landgericht hat sodann die Angeklagte wegen Meineids zu sieben Monaten Gefängnis unter Strafaussetzung verurteilt. Es hält auf Grund der eidlichen Aussage der Frau ██ für erwiesen, dass die Aussage der Angeklagten vom 11. Mai 1956 insoweit bewußt falsch sei, als sie durch die Bekundung der Zeugin ██ widerlegt werde; diese habe mit Entschiedenheit in Abrede gestellt, dass der Friseur ██████ jemals die Angeklagte und sie auf dem Heimweg begleitet habe.

Hiergegen richtet sich die Revision der Angeklagten. Sie rügt die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Die Verfahrensrüge greift durch.

Bei der Bedeutung der als ausschlaggebend angesehenen Aussage der Zeugin ███ konnte die formelhafte Feststellung im Protokoll der Strafkammer, die Voraussetzungen der Vernehmung durch den ersuchten Richter bestünden wegen weiter Entfernung noch fort, die Anwendung des § 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO nicht rechtfertigen. Dasselbe hat der Senat bereits in BGHSt 9, 230 ff. (= NJW 1956, 1367 Nr. 16) bezüglich einer in Kanada wohnhaften Zeugin dargelegt (vgl. auch BGH 4 StR 624/54 vom 14. April 1955 bei Zeugen aus der Sowjetzone). Die Angeklagte und ihr Verteidiger sind allerdings, wie dargelegt, vor Anordnung der Verlesung gehört worden, sodass aus diesem Grunde eine Verletzung des § 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO mit Rücksicht auf § 251 Abs. 1 Nr. 4 StPO nicht mehr geltend gemacht werden könnte (BGHSt 9, 232, 233). Auf jeden Fall greift aber die Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht durch (§ 244 Abs. 2 StPO; vgl. auch BGH GA 1955 S. 178, 180).

Die Notwendigkeit, die wichtige Zeugin ██ in der Hauptverhandlung vor dem erkennenden Gericht zu hören, musste sich diesem aufdrängen. Es war davon auszugehen, dass die Möglichkeit bestand, Frau ████ zur Hauptverhandlung zu laden oder auf sonstige Weise ihr Erscheinen in Hagen zu erreichen; mag auch eine Bahnfahrt nach Hagen beschwerlich und zeitraubend sein. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann im Übrigen auf die Ausführungen des Senats in dem genannten Urteil vom 14. April 1955 – 4 StR 624/54 – Bezug genommen werden. Wie die Akten ergeben, waren die Behörden in Zittau allen Ersuchen der hiesigen Dienststellen ohne Anstände nachgekommen. Das hier eingeleitete Verfahren war sogar erst auf Veranlassung der Staatsanwaltschaft Zittau eingeleitet worden (Bl. 17 d.A.), Es ist also einstweilen nicht ersichtlich, warum Frau ██████ keine Ausreiseerlaubnis erhalten könnte.

Schon deshalb ist das Urteil mit den Feststellungen aufzuheben. Das Landgericht erhält dadurch Gelegenheit, das sonstige Vorbringen der Revision zu würdigen.

Sollte sich ein Erscheinen von Frau ███ gegebenenfalls auch des Friseurs Johann ███████ vor der Hagener Strafkammer nicht erreichen lassen, so mag das Landgericht erneut prüfen, ob die eidliche Aussage der Zeugin ███ vom 24. Oktober 1956 (Bl. 29 BR., 66, 66 R. d.A.) die Verurteilung der Angeklagten wegen Meineids zu rechtfertigen vermag. Es handelt sich um Vorgänge, die sich im Sommer 1951 abgespielt haben sollen. Es ist bis jetzt nicht genügend dargetan, warum nicht der Angeklagten ein Erinnerungsfehler unterlaufen sein kann. Bei der Würdigung der Aussage des allerdings betagten Zeugen ██ (S. 5 unten UA) weist das Landgericht selbst auf die Möglichkeit eines Gedächtnisschwundes dieses Zeugen „angesichts der zwischenzeitlich vergangenen langen Zeitdauer“ hin. Zumindest wird zu erörtern sein, ob bei der Angeklagten nicht etwa eine fest eingewurzelte, wenn auch irrige – Vorstellung bestand (RGSt 63, 370 ff.; RG DR 1943, 621).

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SeibertRotbergLang-Hinrichsen
SauerFlitner

Zitiert (1)