Treffer
BGH Urteil

Unterlassene Sachverständigenbeiziehung zur Schuldfähigkeit – Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 535/88
Datum
15.12.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen Misshandlung Schutzbefohlener und Sexualdelikten ein. Zentrale Frage war, ob die Jugendkammer einen Sachverständigen zur Beurteilung der Schuldfähigkeit (§§ 20, 21 StGB) hätte hinzuziehen müssen. Der BGH hob das Urteil mit den Feststellungen auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück, weil die Kammer die Einholung eines psychiatrisch-psychologischen Gutachtens prüfen und durchführen musste. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen blieben jedoch erhalten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Vorliegen von Anhaltspunkten dafür, dass die Schuldfähigkeit des Täters zum Tatzeitpunkt beeinträchtigt gewesen sein könnte, ist ein Sachverständigengutachten zur Beurteilung der Schuldfähigkeit (§§ 20, 21 StGB) einzuholen; hiervon darf nur abgesehen werden, wenn solche Anhaltspunkte fehlen.

2

Die Pflicht zur Wahrheitserforschung (§ 244 Abs. 2 StPO) verlangt die fachkundige Beurteilung (z. B. psychiatrisch/psychologisch) des Täterverhaltens insbesondere bei ungewöhnlicher Tatausführung oder Anzeichen für Triebanomalien.

3

Die Frage der Schuldfähigkeit ist grundsätzlich nicht der eigenen Sachkunde des Gerichts zugänglich; das Unterlassen erforderlicher sachverständiger Beweiserhebung stellt einen erheblichen Verfahrensfehler dar, der zur Aufhebung und Zurückverweisung führen kann.

4

Von einem Verfahrensfehler in der Beurteilung der Schuldfähigkeit sind die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen zu trennen; außenstehende Tatfeststellungen können bestehen bleiben, wenn sie durch die Beweisaufnahme getragen sind.

Vorinstanzen

Landgericht Saarbrücken, 4. Juli 1988

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 535/88 URTEIL in der Strafsache gegen █████████████████ geboren zur Zeit in Haft, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Dezember 1988, an der teilgenommen haben: Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Salger als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte Goydke Dr. Meyer-Goßner Steindorf Dr. [REDACTED] als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ in der Verhandlung, Staatsanwalt ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 4. Juli 1988 mit den Feststellungen aufgehoben; die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bleiben jedoch aufrechterhalten. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Misshandlung einer Schutzbefohlenen sowie wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes, homosexueller Handlungen und sexuellem Missbrauch eines (weiteren) Schutzbefohlenen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Die Verfahrensrüge, die als Aufklärungsrüge aufzufassen ist, hat Erfolg.

Der Angeklagte beanstandet zu Recht, dass die Jugendkammer es – entgegen einem Antrag des Staatsanwalts – abgelehnt hat, einen Sachverständigen zur Beurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten hinzuzuziehen. Nach den Feststellungen hätte sich dem Landgericht eine Beweiserhebung zum Tatgeschehen aufdrängen müssen. Die Jugendkammer hat die Nichteinholung eines Sachverständigengutachtens auf die Erwägung gestützt, es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass eines der biologischen Merkmale des § 20 StGB bei dem Angeklagten zur Tatzeit vorgelegen habe. Dieser habe sich darauf auch nicht berufen. Er habe lediglich angegeben, zweimal, 1976 und 1986, Unfälle erlitten zu haben, wobei er jeweils eine leichte Gehirnerschütterung davongetragen habe. In der Beweisaufnahme habe sich „kein Anhaltspunkt dafür ergeben, dass sich nach diesen Unfällen außer den vorliegend abzuurteilenden Taten irgendwelche psychische Auffälligkeiten gezeigt hätten“ (UA 15). Bereits aus dieser Formulierung ist zu entnehmen, dass die Jugendkammer selbst erkannt hat, dass aus den Tatumständen auf eine psychische Beeinträchtigung des Angeklagten zur Tatzeit geschlossen werden könnte.

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte zum einen seine Stieftochter in sechs Fällen aus nichtigen Anlässen schwer körperlich misshandelt, wobei das Opfer bei der ersten Tat vierzehn Monate, bei der letzten fast drei Jahre alt gewesen ist. Die Körperverletzungen umfassten Schläge ins Gesicht bis zu schweren Misshandlungen unter Einsatz eines Hosengürtels. Als Folge der Taten trug das Kind eine Gehirnerschütterung, die stationäre Behandlung erforderlich machte, sowie blaue Striemen auf dem Gesäß und Schürfwunden im Gesicht davon. Zum anderen ist festgestellt, dass der Angeklagte seinen wenig mehr als ein Jahr alten Sohn in der Weise sexuell missbrauchte, dass er „sein erigiertes Glied in den After des Kindes einführte“, wobei das Kind einen ca. 10 mm langen Analeinriss mit hämatomartiger Verfärbung sowie tiefere Schleimhauteinrisse erlitt (UA 6).

Im Hinblick darauf hätte die Jugendkammer sich in Erfüllung ihrer Pflicht zur Wahrheitserforschung (§ 244 Abs. 2 StPO) hinsichtlich der Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten (§§ 20, 21 StGB) sachverständig beraten lassen müssen. Grundsätzlich darf der Tatrichter hiervon nur absehen, wenn Anzeichen dafür fehlen, dass der Angeklagte in seiner Schuldfähigkeit beeinträchtigt gewesen sein könnte (Herdegen in KK 2. Aufl. § 244 StPO Rdn. 28 m. w. Nachw.). Bei einer ungewöhnlichen Tatausführung (BGH, Beschluss vom 10. Mai 1984 – 2 StR 145/84) oder bei Anzeichen für Triebanomalien (BGH NJW 1982, 2009; StV 1984, 507) ist es in der Regel geboten, einen Sachverständigen zur Würdigung des Täterverhaltens aus psychiatrischer Sicht zu veranlassen; denn die Frage, ob eine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit zur Tatzeit vorgelegen hat, kann unabhängig von der Selbsteinschätzung des Angeklagten – vom Gericht regelmäßig nicht aus eigener Sachkunde beantwortet werden (BGH VRS 39, 101; StV 1984, 507; Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisantrag im Strafprozess, 5. Aufl. S. 704).

Der aufgezeigte Rechtsfehler berührt die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen nicht. Diese können deshalb aufrechterhalten bleiben.

Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, dass die Anwendung des § 178 Abs. 1 StGB bei einem einjährigen Kind nicht unbedenklich ist (vgl. BGHSt 31, 76; LK 10. Aufl. § 178 StGB Rdn. 2; vgl. auch BGHSt 30, 144). Gegebenenfalls wird auch § 176 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StGB zu prüfen sein (BGH NStZ 1986, 358).

GoydkeSalgerMeyer-Goßner
LaufhütteSteindorf

Zitiert (1)

Zitiert von (2)