Aufhebung des Strafausspruchs: fehlende psychiatrische Würdigung ungewöhnlicher Tatausführung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 145/84
- Datum
- 10.05.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei ungewöhnlicher Tatausführung gehört es zu den Pflichten des Gerichts, den Sachverständigen um eine Bewertung des Tatgeschehens aus psychiatrischer/psychologischer Sicht zu veranlassen und diese Bewertung in die Strafzumessung einzubeziehen.
Ein sachlich-rechtlicher Fehler in der Würdigung der Schuldfähigkeit oder des Tatgeschehens kann die Aufhebung des Strafausspruchs und die Zurückverweisung zur erneuten Gesamtwürdigung rechtfertigen.
Die Aufklärungsrüge ist unbegründet, wenn nicht dargetan wird, wodurch das Gericht zu einer Fortführung der Vernehmung des Sachverständigen hätte gedrängt werden müssen.
Fehlende Tatzeugen oder bestrittene Angaben des Angeklagten entbinden das Gericht nicht von der Pflicht, bei erheblichen Indizien für eine atypische Tatausführung ergänzende sachverständige Bewertungen zu bemühen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 26. Oktober 1983
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 145/84
in der Strafsache gegen Abdulvahap Y., aus K., geboren ████ ██ ██ 1957 in Iç (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Mai 1984 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 26. Oktober 1983 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Zum Schuldspruch wegen Totschlags zeigt die Revision mit der Sachrüge keinen Rechtsfehler auf.
Mit der Aufklärungsrüge beanstandet der Beschwerdeführer, dass das Schwurgericht die psychiatrische Sachverständige Dr. A. nicht angehalten hat, weiter an der Hauptverhandlung teilzunehmen, nachdem sie ihr Gutachten erstattet hatte und im allseitigen Einverständnis entlassen worden war; die Rüge ist als solche unbegründet, da nicht dargetan ist, wodurch das Gericht zu einer solchen Verfahrensweise gedrängt worden wäre.
Jedoch führt ein sachlich-rechtlicher Fehler, der damit in Zusammenhang steht, zur Aufhebung des Strafausspruchs. Im Rahmen der Prüfung der Schuldfähigkeit des Angeklagten gibt das angefochtene Urteil zwar die Darlegungen der Sachverständigen zum Verhalten und zur psychischen Verfassung des Angeklagten vor der Tat und im unmittelbaren Anschluss an das Tatgeschehen wieder (UA S. 41/42); eine Würdigung der eigentlichen Tatausführung ist aber in diesem Zusammenhang ebensowenig zu finden wie in den Darlegungen des Urteils zur Strafzumessung (UA S. 44/45). Mag auch das Gericht angesichts des Bestreitens des Angeklagten und des Fehlens von Tatzeugen nur wenig Anhaltspunkte für die Wertung des Tatgeschehens haben, so wäre es doch angesichts der ungewöhnlichen Tatausführung (102 Messerstiche in verschiedene Körperpartien) geboten gewesen, die Sachverständige zu einer Würdigung dieses Vorgehens aus psychiatrischer Sicht zu veranlassen und sich bei der Strafzumessung mit deren Befund auseinanderzusetzen. Das hatte umso näher gelegen, als die Sachverständige in ihrem vorbereitenden schriftlichen Gutachten – das dem Senat auf die Aufklärungsrüge zugänglich ist – darauf hingewiesen hatte, dass sie bisher keine Erklärung für die dem Opfer zugefügten über 100 Stich- und Schnittverletzungen geben könne, dass dieser Umstand aber in der Hauptverhandlung gewürdigt werden müsse (Bd. I Bl. 228 d. A.).
Da der Senat das Vorliegen der Voraussetzungen des § 20 StGB mit Sicherheit ausschließen kann, hebt er den Strafausspruch auf, um dem neuen Tatrichter die Gelegenheit zur erforderlichen umfassenden Würdigung von Täterpersönlichkeit und Tatgeschehen im Rahmen der Strafzumessung zu geben.
| Meyer | Theune | ||
| Maier | Niemeyer |