Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise erfolgreich: Wiedereinbeziehung eines nach §154a StPO ausgeschiedenen Tatteils

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 535/83
Datum
15.09.1983
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügte, die Jugendkammer habe einen nach §154a StPO ausgeschiedenen Tatbestand nicht wieder einbezogen. Der BGH gab der Revision teilweise statt, hob den Freispruch insoweit auf und ordnete die Wiedereinbeziehung des Vergehens gegen das Waffengesetz nach §154a Abs.3 StPO an. Die Sache wurde zur Verhandlung hierüber an eine andere Jugendkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Pflicht des Tatrichters nach § 264 StPO gebietet, die gesamte angeklagte Tat in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu beurteilen, wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt, unabhängig von der ursprünglichen Schwerpunktsetzung der Anklage.

2

Ein nach § 154a StPO ausgeschiedener Tatteil bleibt bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Sachentscheidung rechtshängig und ist bei Gefahr eines sonstigen Freispruchs wieder einzubeziehen.

3

Die Wiedereinbeziehung eines nach § 154a Abs.3 StPO ausgeschiedenen Tatteils kann das Gericht von Amts wegen vornehmen; sie bedarf nicht des Antrags der Staatsanwaltschaft.

4

Die Wiedereinbeziehung des ausgeschiedenen Tatteils erfordert nicht die Aufhebung rechtsfehlerfreier Feststellungen, die den Freispruch wegen anderer Vorwürfe tragen; die erneute Verhandlung kann auf den wieder eingeführten Tatbestand beschränkt werden.

Rubrum

Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja StPO 1975 §§ 154a, 264

Die Rüge, der Tatrichter habe vor der Freisprechung des Angeklagten eine nach § 154a StPO ausgeschiedene Gesetzesverletzung wieder in das Verfahren einbeziehen müssen, kann nicht zur Aufhebung der die Freisprechung tragenden (rechtsfehlerfreien) Feststellungen führen.

BGH, Urt. v. 15. September 1983 – 4 StR 535/83 – LG Hagen

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 233/83 in der Strafsache gegen █████████████████ aus H[REDACTED], geboren am [REDACTED] 1965 in [REDACTED], Stavros [REDACTED], wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. September 1983, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,

die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal, Dr. Knoblich, Goydke, Dr. Juhnke,

als beisitzende Richter, Bundesanwältin ██████ als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird der Freispruch im Urteil des Landgerichts Hagen vom 25. März 1983 unter Aufrechterhaltung der insoweit getroffenen Feststellungen aufgehoben.

Der ausgeschiedene Vorwurf des Verstoßes gegen das Waffengesetz wird gem. § 154a Abs. 3 StPO wieder in das Verfahren einbezogen.

Zur Verhandlung und Entscheidung hierüber sowie über die Kosten des Verfahrens wird die Sache an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Nach einer tatsächlichen Auseinandersetzung zwischen seinem Vater Anastasios [REDACTED] und dem Maler und Anstreicher ████████ holte der damals 16 Jahre alte Angeklagte Stavros █████ aus seinem Zimmer ein Nunchaku und ein Wurfmesser, eilte, diese beiden Gegenstände in den Händen, mit dem Ruf „Du hast meinen Vater geschlagen“ auf die Straße zurück und auf ███ zu, ließ sich dann aber von seinem Vater, der ihn vor Torheiten bewahren wollte, das Messer abnehmen. Anastasios ████████ stach wenig später mit dem Messer auf ██ ein und verletzte ihn.

Die Anklage hat beiden Angeklagten versuchten Totschlag zur Last gelegt, Stavros ████████ außerdem ein Vergehen gegen § 37 WaffG. Die Jugendkammer hat Anastasios ███ wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt; das Urteil ist rechtskräftig.

Den Angeklagten Stavros ███ hat sie, nachdem sie das Vergehen gegen das Waffengesetz gemäß § 154a Abs. 2 StPO in der Hauptverhandlung aus dem Verfahren ausgeschieden hatte, mit der Begründung freigesprochen, dass er nach seiner unwiderlegten Erklärung lediglich vorgehabt habe, ███████ diese Waffen zu präsentieren und ihn durch ein solches Imponiergehabe von einem weiteren Angriff auf seinen Vater abzuhalten. Der Gedanke, den [REDACTED] zu töten oder auch nur durch Stiche zu verletzen, lag ihm fern. Er dachte nicht einmal an die Möglichkeit einer Tötung oder Verletzung desselben, schon gar nicht nahm er eine solche Folge seines Handelns billigend in Kauf (UA 7).

Mit ihrer vom Generalbundesanwalt vertretenen Revision rügt die Staatsanwaltschaft eine Verletzung des § 264 StPO. Nach ihrer Auffassung musste die Jugendkammer, nachdem ihre Beratung zu dem Ergebnis geführt hatte, dass der Angeklagte weder wegen versuchten Totschlags noch wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung verurteilt werden könne, den zuvor nach § 154a StPO ausgeschiedenen Tatteil, auch ohne einen Antrag des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft, wieder in das Verfahren einbeziehen.

Das Rechtsmittel ist begründet.

Da mit der Erhebung der Anklage die ganze Tat im verfahrensrechtlichen Sinne des § 264 StPO der Urteilsfindung des Gerichts unterbreitet wird, muss das Gericht, sofern kein rechtliches Hindernis besteht, entsprechend dem Grundsatz der Unteilbarkeit der Tat die ganze angeklagte Tat – in tatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht – so wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt (§ 264 Abs. 1 StPO), ohne Bindung an die der Anklage oder dem Eröffnungsbeschluss zugrunde gelegte rechtliche Beurteilung (§ 264 Abs. 2 StPO), erschöpfend aburteilen (BGHSt 22, 105, 106; KK § 264 StPO Rdn. 10). Das gilt auch in Ansehung eines nach § 154a StPO ausgeschiedenen Tatteils. Durch die Beschränkung tritt kein Verbrauch der Strafklage ein. Der vorläufig ausgeschiedene Teil bleibt bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Sachentscheidung rechtshängig und nach Einbeziehung verfolgbar (BGHSt 29, 315, 316). Kann dem Angeklagten diejenige Gesetzesverletzung, auf welche die Verfolgung gemäß § 154a StPO beschränkt wurde, nicht nachgewiesen werden, so muss das Gericht, um seiner Pflicht aus § 264 StPO zu genügen, zu der Regel zurückgreifen, dass die Tat unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu würdigen ist. Es muss deshalb, auch ohne Antrag, wenn es sonst zu einem Freispruch kommen würde, den ausgeschiedenen Tatteil wieder einbeziehen (BGHSt 22, 105; 29, 315; BGH NStZ 1982, 517; vgl. auch Urteil des Senats vom 25. August 1983 – 4 StR 381/83 –; OLG Hamm NJW 1967, 1433; KK § 154a StPO Rdn. 31).

Das hat die Jugendkammer versäumt. Jedenfalls die fernöstliche Waffe „Nunchaku“ ist nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 der Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 ein verbotener Gegenstand im Sinne des § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7 WaffG (vgl. auch § 51 Abs. 1 WaffG, Ziffer 37.2.111 WaffVwV; Hackl, Kriminalistik 1976, 556; Potrykus/Steindorf, Waffenrecht, Anm. zu § 8 WaffV). Indem der Angeklagte diesen Gegenstand zu der Auseinandersetzung auf die Straße schaffte, übte er die tatsächliche Gewalt über ihn aus, verstieß damit gegen eine nach § 6 Abs. 4 Nr. 2 WaffG erlassene Rechtsverordnung und erfüllte somit den Tatbestand des § 53 Abs. 3 Nr. 3 WaffG.

Zugleich damit hatte der Angeklagte den Tatbestand der versuchten gefährlichen Körperverletzung erfüllt, wenn ihn, was die Jugendkammer allerdings verneint hat, auch die Voraussetzungen zur inneren Tatseite dieser Gesetzesverletzung hätten nachgewiesen werden können (vgl. UA 12). Das Vergehen gegen das Waffengesetz und die versuchte gefährliche Körperverletzung wären also tateinheitlich zusammengetroffen (vgl. auch RGSt 66, 117, 119; BGH Beschlüsse vom 27. August 1975 – 3 StR 284/75 – und vom 13. Januar 1978 – 2 StR 308/77) und hätten damit auch eine Tat im verfahrensrechtlichen Sinne des § 264 StPO gebildet (KK § 264 StPO Rdn. 3, 4). Die Wiedereinbeziehung des Vergehens gegen das Waffengesetz war somit geboten. Sie hat der Senat nachgeholt.

Das hat allerdings nicht zur Folge, dass das freisprechende Urteil mit seinen Feststellungen insgesamt aufgehoben werden muss. Vielmehr bleiben die Feststellungen, die den Freispruch vom Vorwurf des versuchten Totschlags (und der versuchten gefährlichen Körperverletzung) tragen, bestehen. Die neue Verhandlung und Entscheidung ist auf den Anklagevorwurf des Verstoßes gegen das Waffengesetz beschränkt.

Diese Beschränkung auf die bisher ausgeschiedene Gesetzesverletzung, die im Übrigen hier auch dem Revisionsbegehren entspricht, steht dem Grundsatz der Unteilbarkeit der Tat im Sinne des § 264 StPO nicht entgegen. Das ergibt sich aus dem Zweck, den der Gesetzgeber mit der Einführung des § 154a StPO durch das Gesetz zur Änderung der Strafprozessordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes (StPAG) vom 19. Dezember 1964 (BGBl. I 1067) verfolgt: Das Strafverfahren zu vereinfachen, zu beschleunigen und klarer zu gestalten (BR-Drucks. 180/60 S. 17, 34/36). Für die Entscheidung Unwesentliches soll in jeder Lage des Verfahrens, sowohl (schon) im Ermittlungsverfahren wie auch (noch) in der Revisionsinstanz, sowohl innerhalb wie auch außerhalb einer Verhandlung, ausgeschieden, aber ebenso auch ohne Zustimmung der Staatsanwaltschaft und ohne Bindung an sonstige Beschränkungen wieder einbezogen werden können.

Im Laufe eines Verfahrens, vor allem während einer Hauptverhandlung, können sich die Vorgänge wesentlich anders darstellen, als zuvor angenommen worden ist. So können die zunächst als schwerer erachteten Teile der Rechtsverletzungen entweder überhaupt wegfallen oder im Verhältnis zu den ausgeschiedenen Teilen in einem anderen Licht erscheinen. Einer so veränderten Sachlage Rechnung zu tragen und einen dieser nicht entsprechenden Freispruch zu vermeiden, dient insbesondere auch das Wiedereinbeziehungsgebot des § 154a Abs. 3 StPO. Wäre der Tatrichter dann genötigt, sämtliche zu einer Tat im Sinne des § 264 StPO gehörenden Gesetzesverletzungen wieder neu zu verhandeln, d. h. auch solche, von denen er den Angeklagten ohne Rechtsirrtum freigesprochen hat, würde der Gesetzeszweck der Vereinfachung, Beschleunigung und klareren Gestaltung des Verfahrens nicht erreicht werden können. Dabei kann es auf das Revisionsbegehren der Staatsanwaltschaft im Einzelfall nicht ankommen. Andernfalls könnte sich die Strafverfolgungsbehörde des Einbeziehungsantrages nach § 154a Abs. 3 StPO als eines Mittels bedienen, ein ihr unerwünschtes, mit der Revision mangels Rechtsfehlers nicht angreifbares Urteil doch noch zu Fall zu bringen und eine Neuverhandlung insgesamt zu erzwingen. Das kann nicht Sinn der Neuregelung in § 154a StPO sein (vgl. BGHSt 21, 326, 329; und auch BGHSt 30, 312 sowie Meyer-Goßner in Löwe/Rosenberg, 23. Aufl. Rn. 25 zu § 154a StPO).

KnoblichHürxthalGoydke
SalgerJahnke

Zitiert (2)

Zitiert von (6)