Treffer
BGH Beschluss

Revisionen teils erfolgreich: Wiedereinsetzung, Verjährungseinstellung und Aufhebung von Waffengutachten

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 308/77
Datum
13.01.1978
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn wurden teilweise erfolgreich. Ein Angeklagter erhielt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Begründung der Revision; in einem Fall wurde das Verfahren wegen Verjährung eingestellt. Verurteilungen nach dem Waffengesetz wurden wegen Tateinheit auf die Diebstahlsdelikte beschränkt; die Gesamtstrafe wurde aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Weitergehende Revisionen wurden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist eine Tat nach altem Recht bereits verjährt gewesen, bleibt sie auch nach Inkrafttreten einer späteren StGB-Änderung verjährt; die Verurteilung ist insoweit einzustellen.

2

Wurde eine Tat nach dem Waffengesetz nur im Rahmen von Diebstählen oder versuchten Diebstählen begangen und liegt Tateinheit vor, besteht kein selbständiger Verurteilungsgrund nach dem WaffG gegenüber der Verurteilung wegen Diebstahls.

3

Lässt die Sachverhaltsfeststellung keine eindeutige Zuordnung der Waffenhandlung zu einer Person zu, kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft von einer Verurteilung nach dem Waffengesetz absehen und die Verurteilungen auf die zugrundeliegenden Diebstähle beschränken.

4

Führt der Wegfall einer Teilverurteilung zur Entfallgrundlage der zuvor festgesetzten Gesamtstrafe (z. B. weil nach den höchsten Einzelstrafen erkannt wurde), ist die Entscheidung über die Gesamtstrafe aufzuheben und die Sache zur Neuentscheidung zurückzuverweisen.

5

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu gewähren, wenn die Voraussetzungen der StPO vorliegen und ein Antrag die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist ausreichend darlegt; die Kostenentscheidung kann dem Antragssteller auferlegt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 6. Juli 1977

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 308/77

in der Strafsache gegen

1. den Installateur Joachim Hans ██ aus KC █████████, geboren am ███████ 1936 in KCC, zur Zeit in Untersuchungshaft,

2. den Kraftfahrer Franz █████████ aus ███████, geboren am █████ in ███████████, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Diebstahls mit Schusswaffen u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 1978 gemäß **§§ 44 ff., 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

I. Dem Angeklagten H ███ wird auf seinen Antrag vom 24. Januar 1977 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 6. Juli 1977 gewährt. Damit ist der Beschluss des Landgerichts in Bonn vom 9. Februar 1977 gegenstandslos. Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.

II. Auf die Revision des Angeklagten ██ ██ wird das Verfahren im Fall II 1 der Urteilsgründe eingestellt. Insoweit fallen Kosten und ausscheidbare Auslagen der Staatskasse zur Last.

III. Auf die Revisionen beider Angeklagten wird das vorgenannte Urteil aufgehoben

1. soweit sie im Fall II 54 der Urteilsgründe wegen eines Vergehens gegen das Waffengesetz verurteilt worden sind,

2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen.

IV. Soweit Vergehen gegen das Waffengesetz in Tateinheit mit Diebstählen oder versuchten Diebstählen mit Schusswaffen in Betracht kommen, werden die Verurteilungen mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft auf die Diebstähle oder versuchten Diebstähle mit Waffen beschränkt.

V. Im Umfang der Aufhebung zu III. 2. wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

VI. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe

Die Verurteilung des Angeklagten ██ im Fall II 1 der Urteilsgründe betrifft eine Tat, die am 29. Dezember 1969 begangen wurde. Diese Tat wurde erstmals in einer Vernehmung des Mitangeklagten ███████ am 14. Januar 1975 erwähnt und war vorher nicht Gegenstand richterlicher Untersuchungshandlungen. Sie war deshalb nach Ablauf der fünfjährigen Verjährungsfrist gemäß § 67 Abs. 2 StGB aF, Art. 309 Abs. 3 EGStGB schon verjährt, als § 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB nF am 1. Januar 1975 in Kraft trat. Das Verfahren muss insoweit eingestellt werden.

Die Verurteilung beider Angeklagter wegen Vergehens nach § 53 Abs. 3 Nr. 1 WaffG kann auf die Sachrüge nicht bestehenbleiben. Das Landgericht hat hier zu Unrecht eine selbständige Tat angenommen. Da die Waffen jeweils bei den

Diebstählen oder versuchten Diebstählen mit Waffen von einem der Angeklagten geführt wurden, war das Vergehen nach dem Waffengesetz jeweils in Tateinheit mit dem jeweiligen Diebstahl begangen. Da die Feststellungen insoweit eine bestimmte Zuordnung nicht möglich machen, hat der Senat mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft gemäß § 154a StPO von einer Verurteilung nach dem Waffengesetz ganz abgesehen und die Verurteilungen auf die Diebstähle beschränkt.

Der Wegfall der Verurteilung wegen eines selbständigen Vergehens gegen das Waffengesetz führt zur Aufhebung der Gesamtstrafen, weil das Landgericht für diesen Fall auf die höchsten Einzelstrafen (Einsatzstrafen) erkannt hatte. Auch zur Einziehung wird das Landgericht neu zu entscheiden haben.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.

KirchhofSchumacherMeyer
WillmsBuddenberg
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