Revision verworfen: Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung und Entziehung der Fahrerlaubnis
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 535/67
- Datum
- 15.12.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Urteilsgründe müssen die für die Bemessung der Strafe maßgeblichen Umstände erkennen lassen; ist dies der Fall, liegt keine Verletzung des § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO vor.
Offenbar gegebene Tatsachen (z. B. eigene Verletzungen, seelische Erschütterung, gezeigte Reue) müssen nicht besonders hervorgehoben werden; ihr Fehlen in den Strafzumessungsgründen begründet nicht ohne Weiteres einen Revisionsgrund.
Neues tatsächliches Vorbringen in der Revisionsinstanz ist unzulässig und kann bei der Entscheidung nicht berücksichtigt werden.
Mangelnde Fahrkenntnisse und fehlende Erfahrung können als strafverschärfende Umstände gewürdigt werden; ungeübte Fahrer haben erhöhte Sorgfaltspflichten, insbesondere bei Nacht- und Schlechtwetterfahrten.
Zur Begründung einer Entziehung der Fahrerlaubnis mit längerer Sperrfrist kann die Bezugnahme auf die Strafzumessungsgründe ausreichen, wenn diese hinreichend Aufschluss über die Gefährlichkeit des Täters und die für die Dauer maßgeblichen Umstände geben.
Vorinstanzen
Landgericht Mosbach/Baden, 3. August 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 535/67 URTEIL
in der Strafsache gegen den Verwaltungsangestellten Hermann Josef N. aus ██ ███, dort geboren am █████████ 1945, wegen fahrlässiger Tötung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Dezember 1967, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Mayr Bundesrichter Sanders Bundesrichter Dr. Hürxthal Bundesrichter Neifer als beisitzende Richter,
███████████████████████ in der Verhandlung, ██ bei der Verkündung,
Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ████████████████ █ als Verteidiger,
Justizangestellter ████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mosbach/Baden vom 3. August 1967 wird verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen vierfacher fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit vorsätzlicher Übertretung der §§ 9 Abs. 1 StVO, 21 StVG zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von fünf Jahren entzogen.
Die Revision des Angeklagten, die sich insbesondere gegen den Strafausspruch wendet, rügt die Verletzung des § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO und des sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.
1. Die Verfahrensrüge greift nicht durch. Die Urteilsgründe lassen die Umstände erkennen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Damit entfällt eine Verletzung des § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO.
2. Die Sachrüge
a) Der Schuldspuch gibt zu Beanstandungen keinen Anlass. Die Feststellungen sind widerspruchsfrei getroffen; die Beweiswürdigung enthält keinen Verstoß gegen Denkgesetze, allgemeine Erfahrungssätze oder den Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“.
b) Die Revision greift insbesondere den Strafausspruch an. Sie wendet sich zunächst dagegen, dass die Strafkammer die eigenen Verletzungen des Angeklagten, seine noch fortbestehende seelische Erschütterung durch den Unfall und die in der Hauptverhandlung gezeigte tiefe Reue nicht strafmildernd berücksichtigt habe. Das Urteil führt die Verletzungen, die der Angeklagte bei dem Unfall davongetragen hat, in allen Einzelheiten auf (UA 4). Es erscheint darum ausgeschlossen, dass die Strafkammer sich bei der Strafzumessung darüber hinweggesetzt hat. Wenn sie sie in den Strafzumessungsgründen nicht mehr erwähnt, kann daraus allenfalls geschlossen werden, dass sie ihnen im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens keine wesentliche Bedeutung für die Strafzumessung beigemessen hat. Das ist bei einem Vergleich der eigenen Verletzungen des Angeklagten mit den übrigen außergewöhnlich schweren Unfallfolgen begreiflich und aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dass der Angeklagte noch an einer durch den Unfall hervorgerufenen seelischen Erschütterung leide und in der Hauptverhandlung tiefe Reue gezeigt habe, sagt das Urteil zwar nicht ausdrücklich. Es ist das aber so selbstverständlich, dass es weder besonders hervorgehoben zu werden brauchte noch von der Strafkammer als besonderer Milderungsgrund erwogen werden musste.
Der Angeklagte hatte in der Hauptverhandlung behauptet, „er fahre außerhalb geschlossener Ortschaften immer mit einer Geschwindigkeit zwischen 70 und 80 km/h, bei Dunkelheit nie mit vollem Scheinwerfer, sondern immer mit Abblendlicht“ (UA 8). Die Strafkammer hat diese Einlassung als ein Zeichen für die mangelhaften theoretischen und praktischen Fahrkenntnisse des Angeklagten angesehen und bei der Strafzumessung gegen ihn verwertet. Das ist unbedenklich.
Zwar machte – und darauf weist die Revision zutreffend hin – die Persönlichkeit des Angeklagten, den das Urteil als „scheu“, „etwas verdüstigt“ und „wenig kontaktfähig“ bezeichnet, ein Eingehen darauf erforderlich, ob seine Einlassung seiner wirklichen Einstellung entsprach. Eine solche Prüfung hat die Strafkammer jedoch vorgenommen. Sie hat nicht übersehen, dass die Einlassung des Angeklagten „eine sehr eigenartige Einstellung als Kraftfahrer“ verrät, sie aber als „ernsthaft“ bezeichnet (UA 8), sich also mit ihr auseinandergesetzt, ersichtlich darum, weil der Verteidiger, wie er in der Revisionsbegründung (S. 3) vorträgt, bereits in der Hauptverhandlung ähnliche Ausführungen gemacht hatte, wie sie die Revisionsbegründung enthält. Dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung unter der Wirkung von 3 Tabletten „Valium 5“ gestanden habe, die er vor und während der Hauptverhandlung zu seiner Beruhigung genommen habe, und die sich auf seine Verteidigung ausgewirkt hätten, ist neues tatsächliches Vorbringen, das im Revisionsrechtszug keine Berücksichtigung finden kann.
Die Erwägung, dass der Angeklagte „laufend Nachtfahrten mit seinem Pkw unternahm“ (UA 8 unten), steht nicht in Widerspruch zu der Feststellung, dass er keine große Fahrpraxis hatte, insbesondere mit dem erst im Dezember 1966 erworbenen Wagen bis zum Unfalltage nur etwa 3.000 km gefahren war (UA 3). Das Urteil stellt nämlich weiter fest, dass er seinen Wagen zu Berufszwecken oder zu Fahrten zum Arbeitsplatz nicht benutzte, sondern mit ihm nur kleinere Fahrten am Wochenende und nach Feierabend durchführte. Da der Unfall sich am 2. März 1967 ereignete, konnte die Strafkammer davon ausgehen, dass die Fahrten nach Feierabend, die in der Zeit von Dezember 1966, dem Zeitpunkt des Erwerbs des Wagens, bis Anfang März 1967 lagen, „Nachtfahrten“ im technischen Sinn, nämlich Fahrten in der Dunkelheit waren. Es ist darum auch nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer dem Angeklagten straferschwerend anrechnet, ihm sei trotz der laufenden Nachtfahrten „offensichtlich“ nicht bekannt gewesen, wie sich der Führer eines Kraftfahrzeugs beim Befahren einer Kurve in der Dunkelheit und bei Gegenverkehr sowie auf regennasser Fahrbahn zu verhalten habe.
In dem Gebrauch des Wortes „offensichtlich“ liegt keine Unsicherheit in den Feststellungen, sondern der Hinweis auf eine für die Strafkammer ganz klare Tatsache, an der sie nicht zweifelt. Mangelnde Fahrkenntnisse dürfen als Straferschwerungsgründe gewürdigt werden. Es ist bei der Frage nach der Fahrlässigkeit als solcher anerkannt, dass der ungewandte und unerfahrene Fahrer eine größere Sorgfalt aufwenden muss als der geübte; insbesondere erhöht mangelnde Erfahrung im nächtlichen Fahren die Anforderungen, die an die Sorgfaltspflicht des Fahrers zu stellen sind. Wenn nun ein Fahrer, auch mit geringer Fahrpraxis, die für das Fahren bei Nacht geltenden Regeln in einer so hervorstechenden Weise verletzt wie der Angeklagte, dann liegt darin eine besonders große Fahrlässigkeit, die sich straferschwerend auswirken durfte (vgl. BGH VRS 5, 609).
Die Strafkammer wirft dem Angeklagten weiter (UA 9 oben) eine Reihe von Umständen vor, die sein Zuschnell-Fahren in ihrer Häufung als besonders vorwerfbar erscheinen lassen: Das sind die Tatsachen, dass er ortskundig ist, die Strecke zwischen Osterburken und Adelsheim kennt und sie bei Nacht auch schon gefahren war und trotzdem bei regennasser Fahrbahn, ihm bekannten gefährlichen Kurvenverlauf, bei Dunkelheit, angesichts seiner geringen Fahrpraxis und der fehlenden Vertrautheit mit dem verhältnismäßig kurze Zeit in seinem Besitz befindlichen Wagen mit einer Geschwindigkeit von mindestens 70 km/h gefahren ist. Hierin liegt kein Rechtsfehler. Unerheblich ist es dabei, ob ihm an der Unfallstelle bei Nacht und nasser Fahrbahn bereits einmal ein anderes Fahrzeug entgegengekommen war.
c) Bestand hat auch der Ausspruch über die Entziehung der Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von fünf Jahren. Zur Begründung verweist die Strafkammer im Wesentlichen auf „die außergewöhnlichen Umstände dieses Falles“ (UA 9). Damit hat sie die Ausführungen zur Strafzumessung weitgehend zum Inhalt der Begründung für die Dauer der Maßregel gemacht. Durch diese Bezugnahme wird die vom Senat in ständiger Rechtsprechung bei der Entziehung der Fahrerlaubnis mit der höchsten zeitigen Sperrfrist geforderte (zuletzt Urteil vom 13. Oktober 1967 – 4 StR 315/67) nähere Begründung im vorliegenden Fall ersetzt. Die in Bezug genommenen Strafzumessungsgründe geben genügend Hinweise auf die für die Dauer der Entziehung vor allem entscheidende Persönlichkeit des Täters, insbesondere seine Gefährlichkeit im Straßenverkehr.
| Rotberg | Sanders | Neifer | |||
| Mayr | Hürxthal |