Aufhebung fünfjähriger Fahrerlaubnissperre wegen Begründungsmangel
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 315/67
- Datum
- 13.10.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Anordnung der Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis in der zeitlichen Höchstdauer hat der Tatrichter die Länge der Sperrfrist unter Berücksichtigung aller für die Fristbestimmung maßgeblichen Gesichtspunkte, insbesondere der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und seines früheren Verkehrsverhaltens, zu begründen.
Das Gewicht der Tat allein rechtfertigt nicht zwingend die Anwendung der Höchstdauer; maßgeblich ist vielmehr, wie lange die Ungeeignetheit des Täters zum Führen von Kraftfahrzeugen voraussichtlich bestehen wird.
Eine kurze oder formelhafte Begründung genügt nicht; fehlt die Erörterung wesentlicher Gesichtspunkte in der Urteilsbegründung, ist die Anordnung der Sperrfrist aufzuheben.
Feststellungen im Urteil, die mildernde Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Täters zulassen, sind bei der Bemessung der Sperrfrist zu würdigen.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 22. März 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL in der Strafsache gegen den Schweizer Josef ████, geboren ███████████ 1940, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Straßenraubes.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Oktober 1967, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Sanders, Bundesrichter Dr. Spiegel, Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 22. März 1967 insoweit aufgehoben, als der Verwaltungsbehörde untersagt wird, dem Angeklagten vor Ablauf von fünf Jahren eine Fahrerlaubnis zu erteilen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Dem Angeklagten wird die Untersuchungshaft seit dem 23. März 1967, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Straßenraubes, begangen im Zustand verminderter Zurechnungsfähigkeit, zu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt und der Verwaltungsbehörde untersagt, ihm vor Ablauf von fünf Jahren eine Fahrerlaubnis zu erteilen.
Die mit der Verletzung des sachlichen Rechts begründete Revision des Angeklagten hat Erfolg, soweit es sich um die Dauer der Sperrfrist handelt. Im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet.
Auch wenn, wie im vorliegenden Fall, die Verfehlung eines Angeklagten so schwer wiegt, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis oder, wenn der Täter nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis ist, die Anordnung der Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis gerechtfertigt erscheint, ohne dass näher auf die Persönlichkeit des Täters eingegangen zu werden braucht, so muss doch die Länge der Sperrfrist jedenfalls dann näher begründet werden, wenn sie auf die zeitige Höchstdauer bemessen wird. Da der Gesetzgeber dem Tatrichter für diese Sicherheitsmaßnahme außer der Möglichkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis oder der Anordnung der Sperre auf Lebenszeit allgemein einen bestimmten Rahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zur Verfügung gestellt hat, muss angenommen werden, dass die Anwendung des zeitigen Höchstmaßes für solche Fälle vorbehalten bleiben soll, die – falls nicht Entziehung oder Sperre auf Lebenszeit geboten ist – unter Berücksichtigung aller für die Fristbestimmung maßgeblichen Gesichtspunkte, insbesondere der Gesamtpersönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und seines früheren Verhaltens im Straßenverkehr eine besonders strenge Maßnahme zum Schutz der allgemeinen Verkehrssicherheit erfordern (BGHSt 5, 468, 177 = VRS 6, 21, 28; BGH VRS 8, 456, 460; 16, 350; 22, 35, 373; 29, 15). Das Gewicht der Tat allein kann dabei nicht entscheiden. Vielmehr kommt es darauf an, wie lange die Ungeeignetheit des Täters zum Führen von Kraftfahrzeugen nach der Ansicht des Gerichts voraussichtlich bestehen wird, wobei unter Umständen auch aus der Art des Verschuldens Schlüsse gezogen werden können (BGHSt 15, 393, 397; BGH VRS 7, 301, 303; 8, 456, 460; 20, 430, 432; 21, 262).
Die kurze und formelhafte Begründung der Strafkammer lässt die im Hinblick auf die Anordnung einer Sperrfrist von fünf Jahren notwendige Erörterung aller für die Fristbestimmung in Betracht kommenden Gesichtspunkte, insbesondere der Persönlichkeit des Angeklagten, vermissen. Die Strafkammer hat insbesondere nicht gewürdigt, dass sich aus dem Urteil selbst Umstände ergeben, die eine mildere Beurteilung der Persönlichkeit des Angeklagten gestatten. Sie hebt selbst hervor, dass der zur Tatzeit unbestrafte Angeklagte nicht den Eindruck eines bedenkenlosen Rechtsbrechers macht (UA 10), dass ihm die Straftat persönlichkeitsfremd zu sein scheint (UA 12), dass der Tatplan nicht von ihm stammt und dass er bei der Ausführung der Tat nicht der aktive Teil gewesen ist, sondern sich zu ihr von dem früheren Mitangeklagten [REDACTED] hat verleiten lassen (UA 12).
Dieser Mangel des Urteils führt zu seiner Aufhebung, soweit die Strafkammer der Verwaltungsbehörde untersagt hat, dem Angeklagten vor Ablauf von fünf Jahren eine Fahrerlaubnis zu erteilen.
| Rotberg | Sanders | Hürxthal | |||
| Bortzler | Spiegel |