Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen (gefährlicher) Körperverletzung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 535/51
Datum
03.01.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten rügen Verfahrensmängel und Rechtsirrtum gegen das Urteil des LG wegen Körperverletzung. Der BGH verwarf die Revisionen und sah keinen Verfahrensfehler in der Nichtbeeidigung einer Zeugin (§ 61 StPO) sowie keinen Widerspruch in der Beweiswürdigung. Die gemeinschaftliche Tatausführung und das Fehlen von Notwehr begründen die Verurteilung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Entscheidung, eine Zeugin nicht zu beeiden, kann mit dem Hinweis auf § 61 Ziff. 3 StPO ausreichend begründet werden; eine ausführliche Darlegung der tatsächlichen Voraussetzungen ist nicht erforderlich.

2

Eine formelhafte Erwähnung von Zeugenaussagen in den Urteilsgründen steht nicht im Widerspruch zur Überzeugungsbildung, sofern die tragenden Feststellungen auf anderen, überzeugenden Beweisanzeichen beruhen.

3

Bei gemeinschaftlichem und bewusstem Zusammenwirken der Beteiligten erfüllt die Tat die Voraussetzungen einer gemeinschaftlich begangenen Körperverletzung.

4

Notwehr liegt nur vor, wenn der Handelnde in Verteidigung steht; befand er sich im Angriff, kommt ein Notwehrexzess nicht in Betracht.

5

Die Revision ist zu verwerfen, wenn weder Verfahrens- noch materielle Rechtsfehler feststellbar sind, die das Urteil beeinflussen könnten.

Rubrum

In der Strafsache gegen

1. den Laurer Termenn ██ █████ aus ███, geboren am ███████ 1921 in ███,

den Uleltriker Cernenn ███ ev. CD, gehoren zu █████ in ███,

2. den Lichtaniker Günter F. F. aus Siegen, geboren am ██ 1950 in █████,

wegen gefährlicher Körperverletzung,

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Januar 1952, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Lumme als Vorsitzender,

Bundesrichter Lentel, Bundesrichter Engels, Bundesrichter Dr. Ettle, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,

Bundesanwalt C. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

██████████████████ ██████

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Siegen vom 1. █ 1951 werden verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Von Rechts wegen

Die wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilten Angeklagten rügen Verfahrensverstöße und Irrtum bei Anwendung des Strafrechts.

Dass die Nichtbeeidigung der Zeugin ██████ nur mit den Hinweisen auf § 61 Ziff. 3 StPO begründet worden ist, stellt keinen Verfahrensfehler dar. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt diese Begründung neben der Berufung auf die Vorschrift des § 61 StPO; es bedarf es einer ausführlichen Anführung ihrer tatsächlichen Voraussetzungen oder umschreibenden Wiedergabe ihres Wortlauts nicht (Urteil vom 6.3.1951 – 2 StR 20/51; BGHSt 1, 217).

Es liegt ferner kein Widerspruch darin, dass die Systematik der Aussage der Zeugin ██ zwar keine wesentliche Bedeutung beigemessen hat, gleichwohl aber formelhafte Wendungen der Urteilsgründe die Angaben auch dieser Zeugin unter den Grundlagen für die Feststellung des als erwiesen erachteten Sachverhalts mitaufgeführt haben. Denn einmal umfasst der festgestellte Sachverhalt auch nebensächliche Umstände, die für die richtige Anwendung des sachlichen Rechts keine wesentliche Bedeutung haben; sodann kann aber auch die richterliche Überzeugung hinsichtlich erheblicher Umstände nicht darauf beruhen, dass die Zeugin dazu nichts Wesentliches hat aussagen können.

Die Verfahrensbeschwerden sind somit unbegründet.

Die Sachrügen können ebenfalls keinen Erfolg haben. Die Revisionsangriffe gegen unzugängliche Feststellungen des angefochtenen Urteils ergeben einwandfrei,

dass zunächst █████ und der rechtskräftig verurteilte Mitangeklagte UCD den Zeugen ████ und sodann sämtliche Angeklagten den Zeugen █████ einschließlich schwer misshandelt haben. Es ist kein Widerspruch, dass das Urteil seine Darstellung, UCD und KC hätten den Mitangeklagten ██ bald erreicht und durch Beinstellen zu Fall gebracht, gelegentlich der Verweisverhandlung dahin ergänzt, dass HC es gewesen sei, der ██████ durch Beinstellen zu Fall gebracht habe; denn beide verfolgten und verwirklichten nach der Überzeugung des erkennenden Gerichts in bewusster und gewollter Zusammenarbeit die Absicht, den Zeugen ███ an weiterer Flucht zu hindern und gemeinsam zu misshandeln. Den Anlass für die Misshandlung des Zeugen ██ findet die Strafkammer darin, dass die Angeklagten neuen Streit suchten. Auch der Angeklagte ███, der gemeinsam mit ██ und █████ über Wagner herfiel und auf den von ihnen zu Fall gebrachten, völlig wehrlos am Boden Liegenden einschlug, hat nach der Überzeugung des Tatrichters nicht deshalb so gehandelt, weil er den entstandenen Streit zu trennen versucht hätte, sondern weil er einen Beitrag zu dem gemeinschaftlichen Unternehmen leisten wollte und auch die von seinen Mittätern erteilten Schläge und Tritte billigte.

Die Frage der Notwehr hat das Landgericht geprüft und einen Rechtsirrtum deshalb verneint, weil sich die Angeklagten, als sie die ihrer Verurteilung zugrunde gelegten Handlungen begingen, nicht in der Verteidigung, sondern im Angriff befanden. Bestand aber zur Zeit von ihnen eine Notwehrlage, so kam ein Notwehrexzess nicht in Betracht (RGSt 54, 37; 66, 228).

Die Verurteilung aus § 223 StGB unterliegt hiernach in keinem Fall rechtlichen Bedenken. Da auch eine Beeinflussung durch sachfremde Erwägungen oder einen Rechtsirrtum nicht zu erkennen ist, waren die Revisionen der Angeklagten unter Kostenfolge aus § 473 StPO zu verwerfen.

LummeEngelsDr. Ettle
LentelDr. Augustin

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