Treffer
BGH Urteil

Unterlassene Hilfeleistung: Ehefrau muss Unfallopfer helfen ohne Ehemann zu belasten

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 532/57
Datum
14.11.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte, Beifahrerin beim von ihrem alkoholisierten Ehemann verursachten Unfall, wurde wegen unterlassener Hilfeleistung verurteilt. Sie rügte mit der Revision, Hilfe sei unzumutbar gewesen, weil sie ihren Mann der Strafverfolgung ausgesetzt hätte und sich nicht habe durchsetzen können. Der BGH verwarf die Revision: Hilfe war zumutbar, weil sie nach Rückkehr zur Tankstelle heimlich Polizei, Krankenhaus oder Arzt hätte verständigen können, ohne den Ehemann zu benennen. Ihre persönliche Unterordnung berührt weder Zumutbarkeit noch Vorsatz, sondern ist nur strafmildernd.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Verkehrsunfall ist ein Unglücksfall im Sinne des § 330c StGB, wenn das Opfer erkennbar hilfsbedürftig ist und eine schnelle, ausreichende Hilfe durch Dritte nicht sichergestellt ist.

2

Die Pflicht zur Hilfeleistung nach § 330c StGB kann auch nach Verlassen der Unfallstelle fortbestehen, wenn der Verletzte weiterhin unversorgt ist und rasche Hilfe erforderlich bleibt.

3

Die Zumutbarkeit der Hilfeleistung richtet sich nach dem allgemeinen Sittengesetz und hängt insbesondere von der Schwere der Gefährdung sowie der Nähe des Hilfeleistenden zum Unfallgeschehen ab.

4

Einem Ehegatten ist Hilfeleistung gegenüber dem Opfer eines vom anderen Ehegatten verursachten Unfalls grundsätzlich nur insoweit zumutbar, als sie möglich ist, ohne den Ehegatten der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung auszusetzen.

5

Kann der Ehegatte wirksame Hilfe durch anonyme bzw. nicht offenlegende Benachrichtigung von Polizei, Krankenhaus oder Arzt veranlassen, ist die Hilfeleistung auch bei Beteiligung des Ehepartners am Unfall zumutbar.

Vorinstanzen

Landgericht Wuppertal, 29. Mai 1957

Rubrum

Für das Nachschlagewerk! Für die Amtliche Sammlung!

Gesetz: StGB § 330c

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ████████████ Grete Josefa, geboren █████ ███████ in █████████████, wegen unterlassener Hilfeleistung hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. November 1957, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ██████ bei der Verkündung als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,

Leitsatz

Die Hilfeleistung gegenüber dem Opfer eines Verkehrsunfalls ist auch der bei dem Unfall anwesenden Ehefrau des an ihm beteiligten Kraftfahrzeugführers zumutbar, wenn die Hilfe möglich ist, ohne ihren Ehemann der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung auszusetzen, z. B. durch heimlichen Anruf der Verkehrsunfallpolizei (Rettungsstelle) oder eines Krankenhauses.

Aktenzeichen: 4 StR 532/57 Urteil des BGH vom 14. November 1957

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 29. Mai 1957 wird verworfen.

Die Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Ehemann der Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Verkehrsgefährdung sowie wegen Verkehrsunfallflucht in Tateinheit mit unterlassener Hilfeleistung zu einer Gefängnisstrafe verurteilt.

Gegen die Angeklagte hat es wegen unterlassener Hilfeleistung auf einen Monat Gefängnis erkannt, die Vollstreckung dieser Strafe aber zur Bewährung ausgesetzt.

Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Am 24. Februar 1957 morgens um 3.10 Uhr fuhr der Ehemann der Angeklagten den in seiner Fahrtrichtung vor seinen Scheinwerfern K___ und L___ am äußersten rechten Fahrbahnrand gehenden Maurer ██████ mit dem von ihm gesteuerten Personenkraftwagen von hinten an, so dass dieser auf der von Burg nach ███████ führenden Burgstraße schwer verletzt liegen blieb.

Die Angeklagte saß neben ihrem Ehemann, der infolge erheblichen Alkoholgenusses nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen. Beide wurden sich sogleich nach dem die Windschutzscheibe auf der rechten Seite zersplitternden Anprall darüber klar, dass ██████ wahrscheinlich erheblich verletzt worden sei. Ihnen war bekannt, dass die nächsten Häuser von der Unfallstelle an der schon gewöhnlich, zu dieser Zeit aber besonders verkehrsarmen, ihnen bekannten Straße etwa 1 1/2 km entfernt lagen. Dennoch fuhren sie beide etwa 5 km nach ████████ weiter. Dort stellten sie gegen 3.30 Uhr den Wagen, wie gewohnt, in der vom Ehemann der Angeklagten betriebenen Tankstelle unter. Spätestens dort wurde die Angeklagte sich ihrer Hilfspflicht gegenüber ██████ und der Möglichkeiten wirksamer Hilfeleistung ihm gegenüber bewusst. Dennoch legte sie sich, ebenso wie ihr Ehemann, in ihrer der Tankstelle benachbarten Wohnung schlafen. ██████ erlag seinen Verletzungen kurz vor 4.00 Uhr, als er von der Unfallstelle mit einem Polizeifahrzeug weggebracht wurde, das der Zeuge K___ vor dem Krankenhaus in Remscheid angetroffen hatte.

Die Revision der Angeklagten rügt Verletzung sachlichen Rechts. Sie meint, ihr sei nicht zuzumuten gewesen, für ██████ etwas zu tun; denn sie hätte damit ihren Ehemann der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung ausgesetzt; zudem habe sie sich ihrem Ehemann gegenüber nicht durchsetzen können.

Die Revision kann keinen Erfolg haben.

Die Würdigung des Verhaltens der Angeklagten als strafbar unterlassene Hilfeleistung ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Dass der Verkehrsunfall zugleich einen Unglücksfall im Sinne des § 330c StGB darstellt, ist nicht zu bezweifeln, weil der verletzte ██████ nach dem Sachverhalt der Hilfe bedurfte (RGSt 71, 200). Seine Begleiter █████ und ███ konnten ihm keine rasche und daher keine ausreichende Hilfe leisten. Die Fürsorgepflicht der Angeklagten entfiel nicht dadurch, dass K___, nachdem er in der benachbarten Ortschaft keine Hilfe erhalten hatte, in ██████ ein Polizeifahrzeug zur Beförderung ███████ zum Krankenhaus herbeiholen konnte, denn der Unfall ereignete sich nachts auf einer verkehrsarmen Straße, weit von der nächsten menschlichen Siedlung entfernt (vgl. BGH GA 1956, 120; LK-M Wr. 2 zu § 330c StGB). Ihre Fürsorge war noch nach ihrer Ankunft an der Tankstelle erforderlich, wie das Urteil ausdrücklich feststellt.

Sie war ihr auch zumutbar, spätestens jedenfalls in dem Augenblick, in dem die Angeklagte in ████████ an der Tankstelle ihres Mannes angekommen war. Die Zumutbarkeit richtet sich nach dem allgemeinen Sittengesetz. Dieses fordert von jedem einzelnen, dem von einem Unglücksfall betroffenen Mitmenschen unter Zurückstellung eigener Belange, ja selbst unter Inkaufnahme körperlicher Gefahren, wenn sie im Verhältnis zu dem Schaden, der den Verunglückten bedroht, gering sind, möglichst rasche Hilfe zu bringen (vgl. Schwarz bei Pfundtner-Neubert II 6 zu § 330c a.F.).

Dieses Gebot ist umso dringlicher, je größer die Gefährdung des Verunglückten ist und je näher der zur Hilfe Fähige zu dem Unfallgeschehen steht. Demgemäß mutet die Rechtsprechung nicht nur dem Kraftfahrer, der einen Verkehrsunfall nicht verursacht hat, zu, dem Verletzten Hilfe zu leisten, selbst wenn er sich dadurch der Gefahr einer Strafverfolgung aussetzt (BGH in GA 1956, 120), sondern auch dem Mitfahrenden, in dessen Beisein sich der Unglücksfall ereignet hat (vgl. RGSt 74, 193; DR 1942, 1223 zu § 330c a.F.; OLG Hamm in NJW 1953, 234 Nr. 26; Hans. OLG Hamburg in MDR 1952, 629; KG in VRS 3, 266).

Die Angeklagte hatte neben ihrem Mann im Wagen gesessen und mitangesehen, wie der Fußgänger von dem Fahrzeug beiseitegeschleudert wurde und offensichtlich schwer verletzt liegen blieb. Ihre unmittelbare Nähe zum Unfallgeschehen musste sie umso unabweisbarer zur Hilfe drängen, als sie selbst vorher mit ihrem Mann bis zum frühen Morgen in einer Gastwirtschaft gewesen war und dort ebenso wie ihr Mann alkoholische Getränke zu sich genommen, aber trotzdem die ihr bekannte gefährliche Fahrt auf der schneenassen, in scharfen Kurven steil bergauf führenden Straße mit ihm angetreten hatte.

Wenn sie es auch vielleicht im ersten Schrecken nicht vermocht hatte, ihren Mann sogleich nach dem Unfall mit dem Fußgänger zum Anhalten des Fahrzeugs und zur Aufnahme des Verletzten in ihren Wagen zu veranlassen, so musste sie wenigstens nach ihrer Heimkehr in ████████ alles ihr Mögliche tun, um den Verunglückten auf schnellstem Wege von der Straße wegzuschaffen und ihm ärztliche Hilfe bringen zu lassen. Sie kannte die Verkehrsunfallpolizei oder sonstige zur Hilfeleistung bereite Stellen, die sie telefonisch von dem Unfall verständigen konnte.

Das wäre ihr als Ehefrau des an dem Unfall schuldigen Fahrers, der noch dazu Fahrerflucht begangen hatte, zwar nicht zumutbar gewesen, wenn sie hätte befürchten müssen, dadurch ihren Mann strafgerichtlicher Verfolgung auszusetzen. Die Rechtsordnung mutet nämlich im Allgemeinen niemandem zu, einen nahen Angehörigen, der sich einer strafbaren Handlung schuldig gemacht hat, dem Strafrichter zu überantworten. Deshalb wird im § 52 Abs. 2 StPO den Angehörigen eines Beschuldigten ein Zeugnisverweigerungsrecht und im § 55 StPO jedem Zeugen das Recht gewährt, die Auskunft auf solche Fragen zu verweigern, deren Beantwortung einem seiner Angehörigen die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung zuziehen würde. Wer die Anzeige eines Verbrechens unterlässt, ist in gewissen Grenzen straffrei, wenn er die Anzeige gegen einen Angehörigen erstatten müsste (§ 139 Abs. 3 StGB). Nach § 257 Abs. 1 StGB ist sogar eine Begünstigung straflos, wenn sie dem Täter oder Teilnehmer der Straftat von einem Angehörigen gewährt wird, um ihn der Bestrafung zu entziehen. Alle diese Vorschriften entspringen der Rücksichtnahme auf die Persönlichkeitssphäre des Einzelnen. Ihm soll der Gewissenskonflikt erspart werden, in den er geraten würde, wenn seine Verpflichtungen gegenüber der Allgemeinheit seinem verständlichen Interesse, seine Familienangehörigen vor Strafe zu bewahren, widerstreiten. Dieser Schutzgedanke muss auch der Auslegung des § 330c StGB beachtet werden.

Wenn die Hilfeleistung allgemein als nicht zumutbar anerkannt wird, falls sie zur Verletzung anderer wichtiger Pflichten führen würde, so sind hierunter nicht nur Pflichten im Rechtssinne zu verstehen. Vielmehr fallen darunter auch allgemein anerkannte sittliche Pflichten und Interessen. Die durch die Ehe begründete Pflicht zur Lebensgemeinschaft umfasst auch die sittliche Pflicht der Eheleute, sich gegenseitig zu schonen und in allen schweren Lebenslagen beizustehen, ohne Rücksicht darauf, ob diese von einem Teil verschuldet sind. Die Rechtsordnung kann daher nicht verlangen, dass sie – wenn auch nur mittelbar – zur Aufdeckung einer Straftat des anderen Ehegatten beitragen. Deshalb darf auch einem Ehegatten die Hilfeleistung gegenüber dem Opfer einer Straftat des anderen Teils nur dann zugemutet werden, wenn sie möglich ist, ohne diesen Ehegatten zu verraten.

Das aber hat das Landgericht hier rechtsirrtumsfrei festgestellt: Die Angeklagte hätte nach Erreichung der Tankstelle das Krankenhaus oder einen Arzt oder die Unfallpolizei anrufen und dadurch die sofortige Hilfeleistung veranlassen können, ohne ihren Mann zu nennen. Die Gefahr, ihren Mann dadurch einer strafgerichtlichen Verfolgung auszusetzen, war – wie das Landgericht rechtsbedenkenfrei annimmt – wenn nicht ausgeschlossen, so doch auf ein geringes Maß beschränkt.

Sie war in der Tat nicht größer als die, die ihr Mann auf Grund des Kennzeichens seines Fahrzeugs und der Angaben der Begleiter des Verunglückten als Fahrer des Unfallfahrzeugs ermittelt werden konnte. Ob ihr die Hilfeleistung auch dann noch zuzumuten gewesen wäre, wenn sich die Gefahr, ihn als Täter festzustellen, durch ihr Eingreifen um ein geringes Maß erhöht hätte, braucht bei dieser Sachlage nicht erörtert zu werden.

Zur inneren Tatseite hat die Strafkammer ausgeführt: Die Angeklagte war sich spätestens bei der Rückkehr zur Tankstelle ihrer Hilfeleistungspflicht und der Möglichkeit, wirksame Hilfe leisten zu können, bewusst. Ihre vielleicht anfänglich vorhandene Verwirrung war in diesem Zeitpunkt mit Sicherheit geschwunden. Sie war wieder zu klarer Überlegung und Erkenntnis fähig, wie auch ihre Vorhaltungen gegenüber ihrem Mann bestätigen, dass er mit Rücksicht auf die wahrscheinlich erheblichen Verletzungen des Fußgängers an der Unfallstelle hätte halten sollen. Sie war sich der Schwere des Unfalls bewusst und erkannte, welche Möglichkeiten der Hilfeleistung gegeben waren, ohne ihren Mann bloßzustellen.

Aus diesen Darlegungen ergibt sich eindeutig die Überzeugung des Tatrichters, dass die Angeklagte sich vorgestellt hat, sie könne die Rettungsstelle oder das Krankenhaus, ohne ihren Mann als Unfallbeteiligten preiszugeben, durch einen fernmündlichen Anruf dazu bewegen, den Verletzten von der Unfallstelle wegzuschaffen und ärztlich versorgen zu lassen. Sie hat nach den Feststellungen diese ihr mögliche und zumutbare Art der Hilfeleistung unterlassen, ohne sich in einem Interessenwiderstreit befunden und auch ohne einen solchen irrigerweise angenommen zu haben. Dem steht der Umstand nicht entgegen, dass der Ehemann der Angeklagten auf ihre Vorwürfe erwiderte, nun sei es zu spät, die Polizei werde ihn ohnehin in wenigen Stunden verhaften.

Zu diesen Feststellungen setzt sich die Strafkammer auch nicht in Widerspruch, wenn sie bei der Strafzumessung hervorhebt, dass die Angeklagte bei durchschnittlicher Intelligenz ihrer ganzen Persönlichkeit nach weitgehend dem Willen ihres Mannes untergeordnet sei und sich aus eigenen Entschluss trotz Kenntnis ihrer und ihres Mannes Hilfspflicht nicht dazu durchringen konnte, weitere Schritte zu unternehmen. Diese Wesensart der Angeklagten berührt weder die Zumutbarkeit der Hilfeleistungspflicht noch den – rechtsirrtumsfrei festgestellten – inneren Tatbestand des § 330c StGB. Ihre geringere Willenskraft hat das Landgericht ebenso wie die kurz vor dem Unfall in der Gaststätte stattgefundene – nicht schwerwiegende – Auseinandersetzung mit ihrem Mann mit Recht nur strafmildernd berücksichtigt.

Nach alledem muss die Revision als unbegründet verworfen werden.

Seibert Krumme Sauer Lang-Hinrichsen

Bundesrichter Dr. Flitner ist beurlaubt, ortsabwesend und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.

LG Wuppertal
Krumme

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