Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen bei Hehlerei – Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 530/57
- Datum
- 23.01.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Verurteilung wegen Hehlerei (§ 259 StGB) sind hinreichende Feststellungen darüber erforderlich, dass der Beschuldigte die abhandengekommenen Sachen in einer dem eigenen Vermögen zuführenden Weise an sich gebracht hat (Ansichbringen).
Das bloße Überlassen oder die Aufbewahrung gestohlener Gegenstände kann ein bloßes Mitverfügungsrecht begründen; in diesem Fall sind statt einer Hehlerei ggf. Verheimlichen oder Straftatbestände der Begünstigung zu prüfen.
Das Ableugnen des Besitzes gegenüber Polizeibeamten stellt, wenn bereits eine tatsächliche Verfügungsgewalt besteht, regelmäßig kein Verheimlichen i.S.v. § 259 StGB, sondern die Ausübung der fortbestehenden Verfügungsgewalt dar.
Fehlen für bestimmte Gegenstände tatrelevante tatsächliche Feststellungen, hat das Revisionsgericht das Urteil insoweit aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen; die Beschuldigte hat Anspruch auf eine in jeder Hinsicht rechtlich einwandfreie Begründung des Schuldvorwurfs.
Vorinstanzen
Landgericht in [REDACTED], 17. Mai 1957
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen die Hausfrau Anneliese Le-████, geb. ███, geboren am ███ in ██, wegen Hehlerei
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. Januar 1958, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Sibert, Bundesrichter Toepner, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. Dr. ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter C. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in [REDACTED] vom 17. Mai 1957, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Ehemann der Angeklagten █████ lebt in Kanada.
Im Jahre 1956 lernte sie den wesentlich jüngeren Angeklagten ███████ kennen. Er unterhielt intime Beziehungen zu ihr und führte mit ihr einen gemeinsamen Haushalt. Seit Oktober 1956 war er, infolge Kündigung, ohne Arbeit. Seitdem und, teilweise schon vorher, verschaffte er sich die zum Leben erforderlichen Mittel durch Einbrüche im GCC-Besatzungsgebiet. Die Angeklagte wusste, dass ihr Freund seit seiner Entlassung nur von Einbruchsdiebstählen lebte. An einem Teil dieser Straftaten war der Bruder der Angeklagten, Leo ██████, beteiligt. Teilweise war Frau ████████ bei der Planung der Taten zugegen gewesen. Sie gab ihrem Freund „auch immer wieder einen neuen Anreiz zu seinen Einbrüchen“ (S. 10 UA).
Das Landgericht hat sie wegen fortgesetzter Hehlerei zu einem Jahr Gefängnis verurteilt (S. [REDACTED]).
Hiergegen hat sie privatschriftlich „Beschwerde“ und Revision eingelegt (§ 300 StPO), weil ihr die Strafe zu hoch sei. Hierin war jedoch keine Beschränkung auf den Strafausspruch zu sehen, sondern nur ein vorweggenommener, besonderer Revisionsangriff; dieser war zudem unbeachtlich, weil es insoweit an der vorgeschriebenen Form fehlte. Die nachträglich und rechtzeitig begründete Revision wird auf Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts gestützt.
Das Rechtsmittel hat schon aus sachlich-rechtlichen Gründen Erfolg.
Die Einzelangriffe der Verteidigung (siehe die Revisionsbegründung vom 16. Juli 1957) sind zwar offensichtlich unbegründet. Die auf Grund der allgemeinen Sachbeschwerde gebotene Nachprüfung des angefochtenen Urteils ergibt jedoch durchgreifende rechtliche Bedenken:
Nicht angreifbar ist allerdings die Darlegung der Strafkammer, die Angeklagte habe hinsichtlich der ihr von Unglinter ███████ ausgehändigten, aus Einbrüchen stammenden Beuteanteile in Geld (2.130 DM – S. 7 UA) Hehlerei begangen. Sie konnte mit diesen Beträgen „frei wirtschaften“, hat sie also im Sinne des § 259 Abs. 1 StGB ihres Vorteils wegen an sich gebracht.
Soweit es die übrigen Gegenstände betrifft, fehlt es jedoch teilweise an ausreichenden Darlegungen. ██████ hatte der Angeklagten folgende Beutestücke ausgehändigt:
- eine Aktentasche, - sechs Zollstöcke, - einen Frotteetuch, - einen Füllhalter und - ein Etui für Kugelschreiber und Rechenschieber, - ein Etui mit vier Farbstiften, - sowie fünf Weingläser.
Er brachte ihr ferner ein gestohlenes Rundfunkgerät in die Wohnung, wo sie es aufstellte und benutzte. Ihr Bruder Leo überließ ihr ein Mokka-Service, das offenbar aus dem Einbruch bei ████████ (II 2 des Landgerichts-Urteils) stammte.
Bei der rechtlichen Würdigung sagt das Landgericht, die Angeklagte habe die übrigen, vorstehend aufgeführten Gegenstände als eigene benutzt; sie habe sie in Besitz genommen und so ihrem Vermögen zugeführt (S. 9 UA).
Diese Darlegungen reichen für übliche Haushalts- und Gebrauchsgegenstände wie die Frotteetücher, die Aktentasche und den Füllhalter, die Weingläser und das Service zur Begründung des Ansichbringens aus. Es hätte indes näherer Ausführungen bedurft, inwiefern die Beschwerdeführerin auch die Zollstöcke, die Bütten und den Rechenschieber an sich gebracht haben sollte. Die Annahme ist jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass sie diese Gegenstände nur zur Aufbewahrung erhalten hatte. Insoweit käme ein Verheimlichen i. S. d. § 259 StGB in Betracht, falls es in Vorteilsabsicht geschah, oder eine Begünstigung (§§ 257, 258 Abs. 1 und 2 StGB).
Das Landgericht seinerseits erblickt den Schuldvorwurf gegenüber der Angeklagten ████████ darin, dass sie die ihr von den Dieben überlassene Beute an sich gebracht und einen Teil der Sachen durch Ableugnen des Besitzes gegenüber Kriminalbeamten verheimlicht habe (S. 7, 9 UA). Diese Annahme ist teilweise rechtlich nicht einwandfrei begründet: Bei der Durchsuchung wurden folgende Gegenstände bei der Angeklagten vorgefunden:
- eine Schachtel mit Radioröhren, - fünf Weingläser, - sechs Zollstöcke, - ein Rechenschieber, - ein Etui mit einem Kugelschreiber und Füllhalter, - ein Etui mit vier Farbstiften und - ein Mokka-Service.
Soweit nun die Angeklagte diese Sachen bereits an sich gebracht hatte – was bei den Gläsern und dem Service, wie erwähnt, ausreichend dargelegt ist –, war das Ableugnen des Besitzes gegenüber den Kriminalbeamten, rechtlich gesehen, kein Verheimlichen, sondern ein Ausnutzen der bereits erlangten und fortbestehenden Verfügungsgewalt (Olshausen, 11. Aufl., Anm. 26 a, S. 1347; LK, 6./7. Aufl., Anm. III zu § 259 StGB, S. 420); anders bei bloßem Mitverfügungsrecht.
Abgesehen davon würde ein Verheimlichen i. S. d. § 259 StGB entfallen, soweit die Angeklagte bei ihrem Verhalten gegenüber der Kriminalpolizei nicht im – sei es auch nur vermuteten – Einvernehmen mit den Vortätern (BGHSt 7, 137 II 1), sondern nur deshalb gehandelt haben sollte, um der ihr drohenden eigenen Strafverfolgung zu entgehen.
Was mit den nicht aufgeführten Gegenständen (abgesehen vom Rundfunkgerät und der Aktentasche) geschehen ist, ergeben die Feststellungen nicht. Möglicherweise hat sich die Angeklagte insoweit des Mitwirkens zum Absatz oder der Begünstigung schuldig gemacht.
Diese Unstimmigkeiten rechtfertigen es, das angefochtene Urteil, soweit es Frau Le-████████ betrifft, mit den Feststellungen aufzuheben. Das Ergebnis der neuen tatsächlichen Verhandlung mag die Angeklagte nicht besser, im Schuldspruch sogar ungünstiger als das bisherige ausfallen lassen (vgl. Hinweis am Ende dieses Urteils).
Sie hat jedoch Anspruch darauf, dass der ihr gegenüber erhobene Schuldvorwurf in jeder Hinsicht rechtlich einwandfrei begründet wird.
Es erübrigt sich daher, auf die Verfahrensrüge einer Verletzung des § 140 Abs. 2 StPO einzugehen. Ein solcher Verstoß muss nicht feststehen. Die bloße Möglichkeit, dass der Vorsitzende bezüglich der Beschwerdeführerin den § 140 Abs. 2 StPO übersehen oder rechtlich unrichtig ausgelegt hatte, würde nicht ausreichen. Gegen eine solche Annahme könnte sprechen, dass er in der Hauptverhandlung einem der anderen Angeklagten einen Verteidiger bestellt hat (Bl. 189 R d. A.), worauf der Generalbundesanwalt hinwies.
Der Vorsitzende wird nunmehr Gelegenheit haben, die Anwendbarkeit des § 140 Abs. 2 StPO bei Frau Le-████████ zu prüfen (vgl. auch § 265 Abs. 1, § 141 Abs. 2 StPO).
Es wird ferner über die Anrechnung der nachträglich gegen sie verhängten Untersuchungshaft zu entscheiden sein (§ 60 StGB).
Durch das Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 StPO) ist der neu erkennende Tatrichter nicht gehindert, zu prüfen, ob sich die Angeklagte etwa der gewerbsmäßigen oder gewohnheitsmäßigen Hehlerei (vgl. auch S. 3 der Revisionsbegründung) in teilweiser Tateinheit mit Begünstigung und mit Anstiftung zum schweren Diebstahl schuldig gemacht hat (vgl. z. B. S. 7 und 10 UA).
| Krumme | Sibert | Lang-Hinrichsen | |||
| Sauer | Toepner |