Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung des Strafausspruchs wegen Beihilfe zur Hehlerei
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 223/70
- Datum
- 29.07.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die bloße Anwesenheit einer Person bei einem illegalen Geschäft begründet für sich genommen keine Beihilfe zum Absatz; es bedarf festgestellter tatsächlicher Anknüpfungspunkte für den inneren Willen, die Unterstützung bezwecken.
Das Fortschaffen oder In-Sicherheit-Bringen von Hehlerware stellt, wenn Kenntnis von der illegalen Herkunft vorliegt, zumindest Beihilfe zum Verheimlichen dar.
Eine vorausgehende Mitwirkung zum Absatz schließt eine Verurteilung wegen Verheimlichens derselben Sache nicht aus.
Ist nicht auszuschließen, dass rechtsfehlerhafte Feststellungen den Strafausspruch beeinflusst haben, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Mainz, 6. Januar 1970
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 223/70
in der Strafsache gegen den Arbeiter Hans Heinrich ███ aus ██████, geboren am ██ 1934 in M—Koch, zur Zeit in dieser Sache in Haft, wegen Beihilfe zur Hehlerei
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Juli 1970, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Baumgarten Bundesrichter Dr. Meyer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Mainz vom 6. Januar 1970, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
I. Der Angeklagte hielt sich am Mittag des 23. Juli 1969 zusammen mit dem früheren Mitangeklagten Dr███████ in der Gaststätte "He███████ Schnell-Imbiss" in M████████ auf. ███████ hatte eine Tasche mit 39 neuen Gasfeuerzeugen bei sich, die in der Nacht zum 22. Juli von Unbekannten aus einem Geschäft in ████████ gestohlen worden waren und die er von zwei Spaniern mit dem Auftrag erhalten hatte, sie zum Preis von 15,— DM je Stück für sie zu verkaufen. Weitere drei aus dem Einbruchsdiebstahl stammende Feuerzeuge kaufte er zum Gesamtpreis von 20,— DM selbst an. Gegen 14.30 Uhr begaben sich Dr███ und ein in dem Lokal angestellter Kellner namens ████, ██, der an einem eventuellen Kauf der 39 Feuerzeuge interessiert war, zur Toilette der Gastwirtschaft. Als Dr███ erkannte, dass es sich um "heiße Ware" handelte, lehnte er einen Ankauf ab. Das Geschehen auf der Toilette wurde von einem Polizeibeamten beobachtet. Daraufhin ging █████████, der den Verdacht hatte, beobachtet worden zu sein, zu dem Angeklagten, der im Gastraum geblieben war, zurück. Er übergab ihm die Tasche mit den Worten: "Lauf' zum Bahnhof", damit sie in Sicherheit gebracht würde. Der Angeklagte, der zu diesem Zeitpunkt wusste, dass sich in der Tasche Hehlergut befand, verließ mit ihr sofort das Lokal und ging zum Bahnhofsvorplatz. Dort wurde er festgenommen.
II. Der Angeklagte ist vom Landgericht wegen Beihilfe zur Hehlerei zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden. Seine auf Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision hat zum Teil Erfolg.
1. Nach Ansicht der Strafkammer hat er ██████ beim Mitwirken zum Absatz, "zumindest" beim Verheimlichen der 39 Feuerzeuge Hilfe geleistet.
Die Unterstützung seitens des Angeklagten hinsichtlich der ersten jener beiden Hehlereibegehungsformen sieht das Landgericht darin, dass er spätestens, als sich ██ mit dem Kellner in die Toilettenräume begab, erkannte, dass dort ein Hehlergeschäft abgewickelt werden sollte, und trotzdem "an Ort und Stelle" verblieb. Es entspreche, so heißt es im angefochtenen Urteil, der Erfahrung, dass allein durch die Anwesenheit eines zweiten Mannes die Position des Hehlers gestärkt werde. Auch wirke der gemeinsame Besuch einer Gaststätte, wenn illegale Geschäfte getätigt werden sollten, unauffälliger gegenüber Dritten. Vor allem könne der zweite Mann warnen, wenn Störungen durch Dritte drohten, oder aber, wie im vorliegenden Falle geschehen, die Hehlerware in Sicherheit bringen. Diese rechtliche Würdigung ist schon deshalb nicht haltbar, weil die Strafkammer nicht festgestellt hat, dass sich Dr███ und der Angeklagte solcher "Absicherungseffekte" überhaupt bewusst waren. Da hinsichtlich dieses inneren Vorgangs keine geeigneten Beweismittel zur Verfügung stehen, wird sich ein dahingehender Beweis auch in einer neuen Hauptverhandlung nicht führen lassen.
2. Der Angeklagte kann demgemäß nur wegen Beihilfe bezüglich des Verheimlichens verurteilt werden. Die Würdigung des Fortschaffens der 39 Feuerzeuge durch den Angeklagten als Beihilfe zum Verheimlichen ist im Ergebnis zutreffend. Der Annahme einer Hehlerei des früheren Mitangeklagten ████████ durch Verheimlichen steht ein vorausgegangenes Mitwirken zum Absatz derselben Sachen nicht entgegen (RGSt 50, 194). Über das – für das Vorliegen eines "Verheimlichens" notwendige (zumindest vorausgesetzte, vgl. 4 StR 530/57 vom 23. Januar 1958) – Einverständnis der Spanier als Vortäter enthält das Urteil zwar keine ausdrückliche Feststellung. Jedoch ergibt sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe eindeutig, dass ████████ ein solches Einverständnis angenommen hat.
3. Der Strafausspruch muss aufgehoben werden. Es ist nicht auszuschließen, dass sich die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe auch beim Mitwirken zum Absatz Beihilfe geleistet, trotz der Einschränkung, "zumindest" sei dies beim Mitwirken zum Absatz geschehen, auf die Höhe der verhängten Strafe ausgewirkt hat.
Bundesrichter Dr. Müller Kirchhof Baldus ist im Urlaub ortsabwesend und daher verhindert zu unterschreiben
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| Meyer |