Treffer
BGH Urteil

BGH: Aufhebung wegen unzulässiger Anwendung der Beweisvermutung bei Hehlerei

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 529/65
Datum
05.11.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt das Urteil des Landgerichts Essen wegen Hehlerei auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurück. Das Landgericht hatte möglicherweise die gesetzliche Vermutung des Wissens (§ 259 StGB) auf eigene Handlungen des Angeklagten gestützt. Der BGH stellt klar, dass nur äußere Umstände eine solche Vermutung rechtfertigen und verweist auf die unzulässige mehrdeutige Verurteilung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die gesetzliche Vermutung des Wissens beim Tatbestand der Hehlerei (§ 259 StGB) greift nur, wenn objektive äußere Umstände vorliegen, die dem Täter zur Tatzeit die Überzeugung von der strafbaren Herkunft aufdrängen.

2

Eigene Handlungen oder Unterlassungen des Täters sind keine ‚Umstände‘ im Sinne der Beweisvermutung des § 259 StGB und dürfen nicht zur Begründung der Vermutung herangezogen werden.

3

Ist die Feststellungslage mehrdeutig (z. B. Möglichkeit, der Angeklagte habe selbst gestohlen), darf auf dieser Grundlage nicht verurteilt werden; das Gericht muss die Mehrdeutigkeit aufklären.

4

Die gesetzliche Beweisregel darf erst angewendet werden, wenn der Hehlereivorsatz nicht bereits unmittelbar aus den festgestellten Tatsachen nachgewiesen werden kann.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 25. Juni 1965

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 529/65 URTEIL

in der Strafsache gegen ██ aus ███, den Kraftfahrer Heinrich ████, dort geboren ███████████████████, wegen Hehlerei.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. November 1965, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Willms als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sanders, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, ██████████████████████ als beisitzende Richter, ██████████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 25. Juni 1965 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Hehlerei unter Einbeziehung einer früheren Strafe zu einer Gesamtstrafe von zwei Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision, die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.

1. Den Urteilsgründen zufolge ist die Möglichkeit nicht auszuschließen, dass die Strafkammer bei der Anwendung des § 259 StGB sich der gesetzlichen Beweisregel bedienen wollte. Diese gesetzliche Vermutung des Wissens des Täters um die strafbare Herkunft greift jedoch – wie der Bundesgerichtshof im Anschluss an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 55, 204) wiederholt entschieden hat (BGHSt 2, 146) – nur durch, wenn Umstände feststehen, die dem Angeklagten zur Zeit der Begehung der Tat von außen her die Überzeugung von dem strafbaren Vorerwerb aufdrängten. Eigene Handlungen oder Unterlassungen, wie etwa die von der Strafkammer in diesem Zusammenhang gewürdigte Tatsache, dass der Angeklagte sich nicht einmal die Adresse des Verkäufers geben ließ, dürfen nicht mit herangezogen werden. Sie sind nicht „Umstände“ i. S. des § 259 StGB (BGH NJW 53, 552; 55, 350, 351). Diese nicht zutreffende Erwägung des Landgerichts über die rechtliche Würdigung der Beweisregel muss zur Aufhebung des Urteils führen.

2. Im Übrigen verkennt das Landgericht, dass nach seinen Feststellungen offenbar auch eine mehrdeutige Verurteilung infrage kam (vgl. Löwe-Rosenberg 21. Aufl. § 267 StPO Anm. 3 c). Das Urteil schließt die Möglichkeit, dass der Angeklagte die Schreibmaschine selbst gestohlen hat, nicht aus. Damit aber musste das Landgericht den Angeklagten auf mehrdeutiger Tatsachengrundlage verurteilen (2 StR 578/62 vom 16. Januar 1963; BayObLG NJW 54, 122).

Ob auch dieser Mangel zur Aufhebung des Urteils hätte führen müssen oder ob er im Wege der Urteilsberichtigung hätte behoben werden können, kann dahingestellt bleiben.

3. Für die neue Verhandlung und Entscheidung wird zu beachten sein, dass die gesetzliche Beweisregel erst dann anzuwenden ist, wenn der Hehlereivorsatz nicht ohnehin festgestellt werden kann. Die Erfahrung zeigt, dass die Tatsachen, die zur Anwendung der Beweisregel verwendet werden, dem Tatrichter zumeist auch die Möglichkeit geben würden, den Hehlereivorsatz unmittelbar nachzuweisen. Dies gilt umso mehr, wenn auch innere Umstände, wie etwa eigene Handlungen, festgestellt sind, die für ein vorsätzliches Handeln sprechen.

SandersMayr
WillmsSpiegel

Zitiert (1)