Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Begründungsmangel bei Strafzumessung, Entscheidung bleibt bestehen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 528/79
Datum
25.10.1979
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte rügt in ihrer Revision die Strafzumessung wegen Nötigung und Körperverletzung. Der BGH verwirft die Revision; die Urteilsbegründung zur Strafzumessung sei mangelhaft, weil Feststellungen zur Persönlichkeit und den persönlichen/wirtschaftlichen Verhältnissen fehlen. Dieser Mangel betrifft jedoch nur die Begründung, da die Strafhöhe (acht Monate, zur Bewährung ausgesetzt) sachlich nachvollziehbar ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Strafzumessung sind Feststellungen zur Persönlichkeit, zum Vorleben sowie zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Angeklagten erforderlich; fehlt es hieran, ist die Urteilsbegründung mangelhaft.

2

Ein Begründungsmangel bei der Strafzumessung rechtfertigt regelmäßig die Aufhebung des Urteils, weil dem Revisionsgericht sonst die sachliche Nachprüfung der Strafzumessung verwehrt wird.

3

Soweit sich aus dem Gesamtzusammenhang des Verfahrens ergibt, dass die maßgeblichen Umstände berücksichtigt wurden und die verhängte Strafe sachlich nachvollziehbar ist, kann ein Begründungsmangel die Entscheidung selbst unberührt lassen.

4

Die Revision ist zu verwerfen, wenn sie zwar Mängel der Urteilsbegründung rügt, diese Mängel jedoch die Rechtmäßigkeit der Entscheidung nicht in Zweifel stellen.

Vorinstanzen

Landgericht Arnsberg, 8. Mai 1979

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL in der Strafsache gegen die Heimleiterin Elli J. █████, geborene R. █████, aus M. █████, geboren am █████ 1916 in F. █████, wegen Nötigung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Oktober 1979, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dr. Spiegel, Hürxthal, Dr. Engelhardt, Goydke als beisitzende Richter, Bundesanwältin ██████ als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 8. Mai 1979 wird verworfen.

Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat die Angeklagte wegen der in ihrem – vom Senat im gesamten Strafausspruch aufgehobenen – ersten Urteil im Schuldspruch bereits rechtskräftig festgestellten Straftaten der Nötigung, der vorsätzlichen und der fahrlässigen Körperverletzung zur Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt.

Die Revision der Angeklagten, die Verletzung sachlichen Rechts rügt, bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.

Allerdings genügen die Erwägungen, die die Strafkammer in ihrem neuen Urteil zur Bemessung der Strafe angestellt hat, nicht den im Allgemeinen an die Urteilsbegründung zu stellenden Anforderungen. Abgesehen von dem Hinweis darauf, dass die Angeklagte nicht vorbestraft ist und die Taten nunmehr sechs Jahre und länger zurückliegen, fehlen, was die Revision im Einzelnen zutreffend darlegt, jegliche Feststellungen zur Persönlichkeit der Angeklagten, über ihr Vorleben sowie über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zur Tatzeit, ohne deren Kenntnis ihre Verfehlungen nicht gerecht beurteilt werden können. Eine solche Urteilsbegründung, die in der Regel die Besorgnis rechtfertigt, der Richter habe die Strafe ohne die erforderliche Gesamtbewertung von Tatgeschehen und Täterpersönlichkeit gefunden (vgl. BGHSt 16, 351, 353; 24, 268, 270; BGH NJW 1976, 2220), ist mangelhaft. Darauf weist auch der Generalbundesanwalt in seinem Antragsschreiben vom 12. September 1979 zutreffend hin.

In der Regel beruht ein Urteil auch auf einem solchen Begründungsmangel, weil es dem Revisionsgericht nicht die Nachprüfung ermöglicht, ob der Tatrichter bei der Bemessung der Strafe von rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist. Im vorliegenden Fall ist indessen die Besorgnis, die Strafkammer könnte die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Angeklagten zur Tatzeit und die sonst zu ihren Gunsten sprechenden Umstände unter Verletzung ihrer Pflicht zur Gesamtbetrachtung unberücksichtigt gelassen haben, auszuschließen. Denn nur unter Berücksichtigung aller dieser Umstände, die die Strafkammer in ihrem ersten Urteil auch angeführt hatte, ist die Freiheitsstrafe von insgesamt acht Monaten verständlich, die, am Unrechtsgehalt der Taten gemessen, an der unteren Grenze des gerade noch Vertretbaren liegt. Der Mangel betrifft danach nur die Begründung der Entscheidung, nicht die Entscheidung selbst.

HürxthalSpiegelEngelhardt
SalgerGoydke

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