Aufhebung des Strafausspruchs wegen lückenhafter Strafzumessungsgründe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 738/80
- Datum
- 03.02.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Urteilsgründe müssen die für die Strafzumessung maßgeblichen Umstände darlegen; hierzu gehören Tatgeschehen, Vorstrafen sowie die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und das Verhalten des Täters nach der Tat.
Ergibt die Urteilsbegründung keine Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Täters, kann dies die Aufhebung des Strafausspruchs und die Zurückverweisung zur neuen Verhandlung rechtfertigen.
Die Strafzumessung beruht auf einer Gesamtschau von Tat und Täter; ohne Kenntnisse zur Täterpersönlichkeit sind Schuldmaß und Resozialisierungsbedürftigkeit nicht zuverlässig zu beurteilen.
§ 267 Abs. 3 StPO verpflichtet zur Darlegung der strafzumessungsrelevanten Umstände; dies verlangt zwar keine erschöpfende Aufzählung, schließt aber eine völlige Unterlassung der Erörterung persönlicher Umstände nicht aus.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 3. Juli 1980
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Installateur Erich K. ████, geboren am [REDACTED] 1952 in AC___), zur Zeit in Haft, wegen räuberischen Diebstahls
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und zu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am 3. Februar 1981 einstimmig
Tenor
1.) Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 3. Juli 1980 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2.) Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3.) Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Gründe
Zum Schuldspruch hat die Nachprüfung des Urteils einen Rechtsfehler nicht ergeben. Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Die Revision beanstandet mit Recht, dass das Urteil mit Ausnahme der Mitteilung der bisherigen Vorstrafen keinerlei Feststellungen über die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten enthält.
Zwar ist das Gericht nach § 267 Abs. 3 StPO nur verpflichtet, die für die Strafzumessung bestimmenden Umstände in den Urteilsgründen darzulegen; eine erschöpfende Aufzählung aller Strafzumessungserwägungen ist weder vorgeschrieben noch möglich (BGHSt 3, 179). Dieser Grundsatz besagt aber nicht, dass von einer Erörterung des Vorlebens des Täters, seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie seines Verhaltens nach der Tat (§ 46 Abs. 2 StGB) völlig abgesehen werden dürfte. Die Strafzumessung beruht auf einer Ganzheitsbetrachtung von Tatgeschehen und Täterpersönlichkeit, einer Gesamtschau der Tatumstände in weitestem Sinne sowie der Persönlichkeit des Täters. Denn ohne die Kenntnis der Täterpersönlichkeit lässt sich weder das Maß der persönlichen Schuld dieses Täters noch Maß und Art seiner Resozialisierungsbedürftigkeit, insbesondere seine Strafempfindlichkeit beurteilen (BGHSt 7, 28, 31; Maurach, Deutsches Strafrecht Allgemeiner Teil 4. Aufl., Seite 843).
Es stellt nach alledem einen Verstoß gegen das sachliche Recht dar, wenn das Gericht für die Strafzumessung ausschließlich die Umstände der Tat und die bisherigen Vorstrafen verwertet, die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters jedoch überhaupt nicht erörtert (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 1979 – 4 StR 528/79; Beschl. vom 25. Oktober 1978 – 3 StR 360/78). Das gilt jedenfalls dann, wenn – wie hier – keine Anhaltspunkte dafür sprechen, dass der Tatrichter sich vergeblich um eine Aufklärung dieser Umstände bemüht hat. Derartig lückenhafte Urteilsgründe machen dem Revisionsgericht die Beurteilung unmöglich, ob der Tatrichter die Strafzumessungsgründe umfassend gewürdigt und insbesondere die strafschärfenden und die strafmildernden Tatsachen in ihrer Bedeutung und ihrem Gewicht gegeneinander abgewogen hat (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 1976 – 1 StR 382/76). Angesichts
der Lückenhaftigkeit des Urteils ist auch nicht ersichtlich, welche „Gesamtumstände“ das Landgericht bei der Verneinung eines minder schweren Falles (§ 249 Abs. 2 StGB) berücksichtigt hat.
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