§ 316a StGB: Fahrer als Beteiligter am Angriff auf Mitfahrer (Autostraßenraub)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 527/58
- Datum
- 27.02.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 316a StGB setzt voraus, dass der Täter einen Angriff auf Leib, Leben oder Entschließungsfreiheit unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs zur Begehung von Raub oder räuberischer Erpressung unternimmt.
„Mitfahrer“ im Sinne des § 316a StGB umfasst auch Fahrgäste und ist nicht auf Personen mit besonderer Beziehung zum Fahrzeug- oder Beförderungsvorgang beschränkt.
§ 316a StGB ist nicht anwendbar, wenn ein Kraftfahrzeug lediglich als Beförderungsmittel zum Tatort benutzt wird, ohne dass der Tatort eine dem Straßenverkehr wesenseigene Beziehung aufweist.
Beteiligt sich der Fahrzeugführer an dem Angriff eines Mitfahrers auf einen anderen Mitfahrer, kann auch der Fahrer wegen Autostraßenraubes (§ 316a StGB) strafbar sein, wenn sein Tatbeitrag die durch die Fortbewegung geschaffene Gefahrenlage ausnutzt.
Eine unterbliebene ausdrückliche Anordnung der Fahrerlaubnisentziehung kann im Revisionsverfahren berichtigt werden, wenn sich aus den Urteilsgründen ergibt, dass sie beschlossen und lediglich versehentlich nicht mitverkündet wurde.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 26. September 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen █████ geboren am █████ aus █████, den Bergmann Otto ██ ████, geboren am █████, wegen Beihilfe zum Autostraßenraub u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Februar 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Krumme Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Hoepner Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████████ in der Verhandlung bei der Verhandlung Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft
Leitsatz
Auch der Führer des Kraftfahrzeugs ist wegen Autostraßenraubes (§ 316a StGB) strafbar, wenn er sich an dem Angriff eines Mitfahrers auf Leib, Leben oder Entschließungsfreiheit eines anderen Mitfahrers beteiligt.
BGH, Urteil vom 27. Februar 1959 – 4 StR 527/58 (LG Bochum)
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 26. September 1958 wird verworfen. Jedoch wird das angefochtene Urteil dahin berichtigt, dass dem Angeklagten auch die Fahrerlaubnis entzogen worden ist.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die in dieser Sache seit dem 27. September 1958 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die erkannte Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den früheren Mitangeklagten F___ D___ des Autostraßenraubes im Sinne des § 316a StGB in Tateinheit mit räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung, den angeklagten L___ C___ (den Beschwerdeführer des Verfahrens) der Beihilfe zu jener Straftat für schuldig befunden und ███ deswegen zu einer Zuchthausstrafe von drei Jahren verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt und seinen Führerschein eingezogen. Aus den Urteilsgründen ergibt sich, dass die beratene Entscheidung der Strafkammer auch dahin ging, ihm gemäß § 42m StGB die Fahrerlaubnis zu entziehen, und dass diese Anordnung nur versehentlich nicht mitverkündet worden ist. Das ist auch in der verkündeten Entscheidung durch das Verbot der Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis vor Ablauf von fünf Jahren zum Ausdruck gekommen.
███████ hat nach dem von C___ vorgeschlagenen und von ihm gebilligten Plan im Dirnenviertel in █████ den dort auf der Straße gehenden B___ L___, bei dem er Geld vermutete, angesprochen und eingeladen, mit in seinem – ██’s – Lloyd-kw nach W___ zu fahren. Er fuhr dann mit ███ und C___ in eine unbebaute und unbeleuchtete Straße und hielt dort an, während C___ dem B___ vorschlug, auszusteigen und eine Zigarette zu rauchen. B___ stieg arglos aus. Während L___ das Licht ausschaltete und den Wagen auf der abschüssigen Straße ein Stück weiterrollen ließ, schlug C___ den B___ unmittelbar nach dem Aussteigen mit der Faust nieder und forderte, von dem in den Straßengraben gestoßenen B___ die Herausgabe der Brieftasche. Dieser Aufforderung kam B___ nach, da er sich von einem Widerstand keinen Erfolg versprach. C___ und L___ fuhren dann davon, wobei Letzterer etwa 30 m weit das Licht ausgeschaltet ließ, damit der noch im Graben liegende ███████ die Wagennummer nicht feststellen konnte.
Die Revision rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie führt aus, dass die Vorschrift des § 316a StGB an Stelle eines vom Kontrollrat aufgehobenen Gesetzes gegen Straßenraub mit Autofallen zum Schutze gegen die Überfälle auf Kraftfahrzeuge geschaffen worden sei; daher rechtfertige der hier festgestellte Sachverhalt die Annahme dieser Strafnorm nicht. Diese Auslegung des § 316a StGB ist zu eng. Allerdings verstand man während der Geltung des Gesetzes vom 22. Juni 1938 (RGBl. I, 651) allgemein unter dem „Stellen einer Autofalle“ nur einen hinterlistigen Angriff entweder auf das Kraftfahrzeug oder auf dessen Fahrer (vgl. RGSt 73, 72 und das bei Floegel/Hartung Anm. 1 zu § 316a StGB angeführte Schrifttum zu jenem Gesetz). Auch der Entwurf der Bundesregierung, der zur Verkündung des Gesetzes vom 19. Dezember 1952 (BGBl. I, 832) führte, trug noch die Überschrift „Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Unfällen im Straßenverkehr“ und auch die dazu gegebene Amtliche Begründung sprach davon, dass „der Bekämpfung der Verkehrsunfälle ein umfassender Plan zugrunde gelegt werden“ müsse, der „behördliche Maßnahmen ebenso einbezieht wie die freiwillige Mitwirkung der Verkehrsteilnehmer“; es müsse durch die Gesetzgebung auch „auf eine Verbesserung der Fahrdisziplin hingewirkt und dafür Sorge getragen werden, dass diejenigen, die durch Rücksichtslosigkeit, Leichtsinn oder Gleichgültigkeit die Verkehrssicherheit gefährden oder Verkehrsunfälle schuldhaft herbeiführen, mit der gebotenen Schärfe zur Rechenschaft gezogen werden“ (Drucks. des BT. I. Wahlp. 49 Nr. 2674: S. 6 und 7). Eine Bestimmung, die der Strafdrohung gegen das „Stellen von Autofallen“ im Sinne des inzwischen vom Kontrollrat aufgehobenen Gesetzes vom 22. Juni 1938 entsprach, enthielt der Regierungsentwurf überhaupt noch nicht. Seine Ergänzung durch den Bundestag war allerdings mit veranlasst worden durch die Häufung von Überfällen auf Taxifahrer durch Personen, die zunächst als Fahrgäste auftraten (vgl. Dreher/Maassen, 3. Aufl., Anm. 1 zu § 316a StGB). Aber während der Beratungen des (27.) Bundestagsausschusses für das Verkehrswesen ergab sich das Bedürfnis, den Entwurf durch eine Strafbestimmung zu ergänzen, die dem heutigen § 316a StGB entsprach. Für ihre Fassung war einmal das Bestreben maßgebend, den „Tatbestand bestimmt und klar herauszuarbeiten“ und die Strafdrohung dem sonst im Strafgesetzbuch bestehenden System anzupassen, darüber hinaus aber die Überzeugung des Ausschusses, dass es notwendig sei, „auch besondere Maßnahmen gegen Verbrechertum und Rowdytum auf den Straßen zu erlassen, wodurch der Gesetzentwurf über den von der Bundesregierung vorgesehenen Rahmen eines lediglich der Bekämpfung von Unfällen dienenden Gesetzes hinausgewachsen ist“ (Schriftlicher Bericht des Ausschusses für das Verkehrswesen, BT-Drucks. Nr. 3774 S. 6 unter Nr. 7 und S. 7 unter Nr. I).
Diesem erweiterten Zweck des Gesetzes entspricht die Fassung des § 316a StGB. Er bedroht mit Strafe den Täter, der zur Begehung von Raub oder räuberischer Erpressung einen Angriff auf Leib, Leben oder Entschließungsfreiheit des Fahrers eines Kraftfahrzeugs oder eines Mitfahrers unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs unternimmt. Auch diese Vorschrift bezweckt den Schutz des Kraftverkehrs, d. h. der an ihm teilnehmenden Menschen, beschränkt ihn aber, wie schon ihr Wortlaut zeigt, nicht auf den Fahrer, sondern erstreckt ihn auf den Mitfahrer. Das räuberische Unternehmen muss sich die Fortbewegung des Kraftfahrzeugs und die dadurch geschaffene erhöhte Gefahrenlage zunutze machen, um auf Fahrer oder Mitfahrer an einer dazu geeigneten Stelle den in § 316a StGB bezeichneten Angriff zu machen. Es kommt auf die Ausnutzung der durch die Fahrt geschaffenen Gefahrenlage an (BGHSt 5, 280; 6, 82; VRS 12, 25). In dem zuerst genannten Urteil wird bereits die Grenze bezeichnet, dass die Vorschrift nicht anwendbar ist, wenn das Fahrzeug nur als Beförderungsmittel zum Tatort benutzt wird, dieser aber zu dem Verkehr selbst keine ihm wesenseigene Beziehung hat. Eine andere Beurteilung wird aber für geboten gehalten, wenn der für die Begehung vorgesehene Ort nach seiner besonderen Lage gerade mit den sich aus dem Kraftverkehr ergebenden Möglichkeiten und Gefahren in Beziehung steht. Der in § 316a StGB mit Strafe bedrohte Angriff muss also unter Ausnutzung der durch die Verkehrsverhältnisse geschaffenen und ihnen eigentümlichen besonderen Lage begonnen sein (BGHSt 5, 280, 282). Die technische Besonderheit der Kraftwagenbenutzung trennt nicht nur während der Fahrt den Wagenführer und die anderen Fahrtteilnehmer gemeinsam von dem in belebten Gegenden sonst meist erreichbaren Schutz der Rechtsgemeinschaft, sondern sie ermöglicht auch in früher nicht bekanntem Ausmaß das schnelle Verbringen der Fahrgäste an einsame Orte, ohne dass sie die Gefahr dieser Verbringung und die damit verbundene Nichterreichbarkeit fremder Hilfe rechtzeitig erkennen, und ohne sich der etwa erkannten Gefahr während der Fahrt entziehen zu können. Darin liegt in solchen Fällen, in denen ein Insasse, gleichviel ob Fahrer oder Mitbenutzer des Kraftwagens, an eine einsame Stelle gelockt, zum Aussteigen veranlasst und unter Ausnutzung eines solchen Erfolges der Beförderung alsbald überfallen wird, die sich aus dem Kraftfahrzeugverkehr ergebende Gefahr von Angriffen der in § 316a genannten Art. Daraus rechtfertigt sich auch die Höhe der gesetzlichen Mindeststrafe, auf die die Revision für ihre gegenteilige Meinung hingewiesen hat.
Da jene Gefahr für alle Insassen gleich ist, kann man auch – entgegen der Meinung der Revision – den Begriff des „Mitfahrers“ nicht etwa dahin einengen, dass darunter nur solche Personen zu verstehen seien, die neben dem Fahrzeugführer – gewissermaßen als „Beifahrer“ – in irgendeiner näheren Beziehung zum Fahr- oder Beförderungsvorgang selbst stehen, und dass Fahrgäste nicht „Mitfahrer“ im Sinne der Vorschrift seien.
Schon bisher konnte nicht zweifelhaft sein, dass ein Mitfahrer, der ohne Mitwissen des Fahrers die durch die Fortbewegung des Kraftfahrzeugs geschaffene Gefahrenlage dazu benutzen will, einen anderen Mitfahrer an einer dazu geeigneten Stelle zum Aussteigen zu veranlassen und während eines vorgebeugten Anhaltens zu berauben, sich durch den Beginn der Ausführung dieses Plans nach § 316a StGB strafbar macht. Vom Schutzzweck dieser Vorschrift her gesehen, kann es für die Auslegung des Gesetzes keinen Unterschied machen, wenn – wie im vorliegenden Fall – der eine Mitfahrer der Haupttäter, sein Gehilfe der Fahrer des Kraftfahrzeugs selbst ist. Für das Opfer ist im Gegenteil die durch die Fortbewegung des Kraftfahrzeugs geschaffene Gefahrenlage nur noch größer, wenn der das Fahrzeug beherrschende Fahrer den Plan des verbrecherischen Mitfahrers durch seine Fahrweise unterstützt, etwa die Fahrt beschleunigt, wenn das Opfer Verdacht schöpft und auszusteigen versucht, oder wie hier – am einsamen Tatort mit ausgeschaltetem Licht – seinen Wagen für die alsbaldige Flucht des Haupttäters bereit hält. Dementsprechend legt auch das Schrifttum den § 316a StGB ganz überwiegend – wenn auch ohne Begründung – in dem hier vertretenen Sinne aus (vgl. Floegel/Hartung, Straßenverkehrsrecht, 11. Aufl., 1958, Anm. 4 zu § 316a StGB; Müller, Straßenverkehrsrecht, 1957, S. 474, Anm. zu § 316a StGB; Schönke/Schröder, 8. Aufl., Anm. 3 zu § 316a StGB).
Entgegenstehende Entscheidungen des Bundesgerichtshofs waren nicht zu ermitteln.
Danach ist der Angeklagte zu Recht aus §§ 316a, 49 StGB bestraft worden.
Nach den im Urteil festgestellten Sachverhalt, von dem bei der Sachrüge allein auszugehen ist, liegt auch darin kein Rechtsfehler, dass die Strafkammer die Anwendbarkeit des § 51 Abs. 2 StGB nicht erwogen hat. Es mag sein, dass es sich um eine persönlichkeitsfremde Tat des Angeklagten handelte. Er hat sich aber, wie die Urteilsgründe ergeben, selbst nicht etwa auf die enthemmende Wirkung des vor der Tat genossenen Alkohols berufen, sondern erklärt, er habe diese Tat nicht gewollt, sondern nur aus Furcht vor C___ mitgemacht; er habe nämlich Angst gehabt, dass C___ ihn schlagen und den Wagen zerschlagen würde, wie er es ihm früher einmal angedroht gehabt habe. Die Feststellung, der Angeklagte habe mehrere Gastwirtschaften des Dirnenviertels besucht, reicht unter diesen Umständen nicht aus, um die rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts als lückenhaft zu beanstanden.
Schließlich kann auch die Strafzumessung des Landgerichts mit Rechtsgründen nicht angegriffen werden. Die Strafkammer hat strafschärfend den erheblichen Tatbeitrag des Angeklagten berücksichtigt und hinzugefügt, dass seine Schuld schwer wiege, denn er habe ohne längeres Zögern und Widerstreben sich zur Mitwirkung bereiterklärt; er habe sich nicht in einer Notlage, sondern sogar in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befunden. Bei der Feststellung des Sachverhalts hatte das Urteil erwähnt, dass der Angeklagte mit C___’s Vorschlag zur Tat „nach anfänglichem Zögern“ einverstanden gewesen sei. Die Revision meint, das Letztere habe mildernd berücksichtigt werden müssen, dann aber dürfe ein nur kurzes Zögern nicht strafschärfend verwertet werden. Dabei verkennt sie den Zusammenhang, in dem dieser Umstand strafschärfend verwertet worden ist. Gemeint ist ersichtlich, dass von dem in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen lebenden Angeklagten angesichts der Schwere der Tat ein größerer Widerstand gegen den Verführer zu fordern war und dass er ein Mehr an Strafe verdient hat, weil er ohne große Hemmungen bereit war, trotzdem an einer so verwerflichen Tat mitzuwirken. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Die durch die allgemeine Sachrüge veranlasste Nachprüfung des ganzen Urteils ergibt auch im Übrigen keinen Rechtsfehler zuungunsten des Angeklagten. Mithin war die Revision zu verwerfen, der entscheidende Teil des angefochtenen Urteils aber durch die nur versehentlich darin nicht enthaltene Anordnung der Entziehung der Fahrerlaubnis zu ergänzen.
| Justizangestellter | Rotberg | Hoepner | |||
| Krumme | Seibert | Lang-Hinrichsen |