Treffer
BGH Urteil

Aufhebung wegen fehlender Feststellung der Zueignungsabsicht bei Autostraßenraub (§316a StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 631/71
Datum
26.01.1972
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob das Urteil wegen gemeinschaftlichen Autostraßenraubs auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer. Entscheidungsgegenstand war, ob der Angeklagte als Mittäter mit Zueignungsabsicht gehandelt hat. Das Landgericht ließ eine eindeutige Feststellung der inneren Tatseite vermissen; ggf. käme nur Beihilfe in Betracht. §316a StGB setzt Tätervorsatz hinsichtlich der Zueignung voraus.

Abstrakte Rechtssätze

1

Täter im Sinne des § 316a StGB ist nur, wer den Raubtatbestand mit Zueignungsabsicht als Täter verwirklichen will.

2

Die Zueignungsabsicht als inneres Tatbestandsmerkmal muss im Urteil bei Mittäterschaft eindeutig festzustellen sein; ist dies nicht möglich, ist das Urteil aufzuheben.

3

Wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Beschuldigte nur Gehilfe war, kommt für den Autostraßenraub nur eine Verurteilung wegen Beihilfe in Betracht.

4

Zur Annahme von Mittäterschaft genügt nicht allein räumliche Nähe oder die Möglichkeit, das Geschehen zu steuern; es bedarf zusätzlich des Willens zur Mitaneignung.

5

§ 316a StGB ist eng mit den §§ 249, 255 StGB verbunden und darf nicht derart ausgelegt werden, dass auch bloße Gehilfen als Täter erfasst werden.

Vorinstanzen

Landgericht Marburg/Lahn, 3. März 1971

Rubrum

Bundesgerichtshof im Namen des Volkes

Urteil 2 StR 631/71 in der Strafsache gegen den Schrotthändler Ewald ███ aus [REDACTED], geboren am ████████ 1946 in Fleisbach, Kreis [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Autostraßenraubes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Januar 1972, an der teilgenommen haben:

Dr. Willms, Bundesrichter als Vorsitzender, Kirchhof, Bundesrichter, Müller, Bundesrichter, Dr. Meyer, Bundesrichter, Dr. Schauenburg, Bundesrichter,

als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ███████ Daus █████ als Verteidiger,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Marburg/Lahn vom 3. März 1971 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Autostraßenraubs in Tateinheit mit gemeinschaftlichem schweren Raub und gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist von fünf Jahren bestimmt.

Die Revision des Angeklagten hat Erfolg. Zwar ist die Verfahrensrüge unbegründet. Jedoch greift die Sachrüge durch.

1. Es lässt sich nicht ausschließen, dass die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe in der Form der Mittäterschaft den Tatbestand des schweren Raubes erfüllt, auf einem Rechtsfehler beruht. Das Urteil enthält keine eindeutige Feststellung, dass er in Zueignungsabsicht gehandelt hat. Im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung ist zwar dargelegt, dass die „Gruppe“, zu der auch der Angeklagte gehörte, den Entschluss gefasst hat, den Zeugen ██ ██████████████████ und ihm das Geld „abzunehmen“ (Bl. 4 UA), ihn zu „berauben“ (Bl. 9 UA). Hieraus folgt jedoch noch nicht, dass der Angeklagte mitwirken wollte, um selbst auch einen Teil des Geldes zu erhalten. Den auf S. 12 oben UA gemachten Ausführungen über die Zueignungsabsicht der Tatbeteiligten lässt sich ebenfalls nichts Eindeutiges über die Willensrichtung des Angeklagten entnehmen. Denn es erscheint fraglich, ob sie sich überhaupt auf ihn beziehen. Die auf der S. 11 UA verwendete Formulierung: „Letztere haben ...“ sowie der Umstand, dass auf das Interesse des Angeklagten erst auf S. 12 unten UA eingegangen wird, könnten dafür sprechen, dass die vorausgehenden Ausführungen auf dieser Urteilsseite nur die anderen Tatbeteiligten betreffen. Bei der rechtlichen Würdigung führt das Landgericht aus, der Angeklagte habe „den ganzen Erfolg der Straftat als eigene mitverursachen“ wollen, er habe „ein eigenes Interesse am Taterfolg“ gehabt und sei „bei der räumlichen Nähe der übrigen Tatgenossen an der Tatherrschaft beteiligt“ gewesen, „weil er deren Tun jederzeit hätte steuern können“ (Bl. 12 UA). Diese Begründung besagt gleichfalls nichts darüber, ob der Angeklagte in Zueignungsabsicht gehandelt hat, sondern betrifft ein Problem der Mittäterschaft, das sich unabhängig von der Besonderheit der Zueignungsdelikte ergibt.

Schließlich kann auf die Zueignungsabsicht des Angeklagten mit genügender Sicherheit auch nicht aus dem „Zusammenhang der Urteilsgründe“ geschlossen werden. Einer eindeutigen Feststellung zu diesem inneren Merkmal hatte es im vorliegenden Fall aber umso mehr bedurft, als der Angeklagte die 20,– DM, die ihm der Tatbeteiligte Mettbach von der Beute gab, erst „nach anfänglichem Zögern annahm“ (Bl. 6 UA) und dieses Zaudern möglicherweise gegen eine von Anfang an bestehende Zueignungsabsicht des Angeklagten sprechen könnte. Das Urteil muss deshalb aufgehoben werden.

2. Sollte die Strafkammer bei der neuen Entscheidung zu dem Ergebnis gelangen, dass der Angeklagte nur Gehilfe bezüglich des schweren Raubs gewesen ist, so wird auch hinsichtlich des Autostraßenraubs lediglich eine Verurteilung wegen Beihilfe in Betracht kommen.

Täter im Sinne des § 316a StGB kann nur derjenige sein, der den Angriff mit dem Ziel unternimmt, einen Raub oder eine räuberische Erpressung als Täter zu begehen. Dieser Ansicht könnte entgegengehalten werden, dass der Schutzzweck der Vorschrift mehr die gegenteilige Meinung nahelege; denn durch diese Bestimmung soll räuberischen Angriffen begegnet werden, die unter Ausnutzung der besonderen Möglichkeiten und Gefahren des Kraftwagenverkehrs unternommen werden; solche Situationen können auch durch einen Tatbeteiligten geschaffen werden, der den geplanten Raub nicht als Täter verwirklichen, sondern lediglich Beihilfe zu der späteren Tat leisten will. Gegenüber diesem Einwand ist jedoch darauf hinzuweisen, dass schon der Wortlaut des § 316a StGB („Wer zur Begehung von Raub oder räuberischer Erpressung ...“) für die hier vertretene Auffassung spricht. Denn ein Gehilfe „begeht“ selbst nicht einen Raub, sondern unterstützt nur den Täter eines solchen Delikts.

Ferner erscheint diese Auslegung auch wegen der engen Verknüpfung des § 316a mit den §§ 249 und 255 StGB gerechtfertigt. Hinzu kommt, dass die gegenteilige Auffassung von einem außergewöhnlichen Tatbestandsaufbau ausgehen müsste. Danach würde Mittäter im Sinne des Straßenraubs auch derjenige sein, bei dem sich ein Gehilfenvorsatz bezüglich des einen Tatbestandsteils mit dem Tätervorsatz hinsichtlich der anderen Tatbestandsmerkmale des § 316a StGB verbindet. Eine derartige Konstruktion könnte jedoch nur dann als vom Gesetzgeber gewollt angesehen werden, wenn die Bestimmung in diesem Sinne ganz klar gefasst wäre. Das trifft aber, wie bereits dargelegt wurde, nicht zu.

Die Richtigkeit der hier vertretenen Ansicht findet ihre Bestätigung in der Entstehungsgeschichte des § 316a StGB. Sein Vorgänger war das Gesetz gegen Straßenraub mittels Autofallen vom 22. Juni 1938 (RGBl. I S. 651). Dieses bedrohte denjenigen mit der Todesstrafe, der „in räuberischer Absicht“ eine Autofalle stellt. Aus dieser Umschreibung des Absichtsmerkmals ergab sich eindeutig, dass nur derjenige den Tatbestand erfüllte, der den Raub mit Tätervorsatz begehen wollte. Die Beratungen des § 316a StGB in den Gesetzgebungsorganen lassen keinen Anhaltspunkt dafür erkennen, dass die neue Vorschrift in dieser Hinsicht weiter gefasst werden sollte. Vielmehr ging es damals allein darum, den Tatbestand den rechtsstaatlichen Forderungen entsprechend „bestimmt und klar“ herauszuarbeiten und die Strafdrohung dem Strafensystem des nunmehr geltenden Strafgesetzbuches anzupassen (vgl. Deutscher Bundestag, I. Wahlperiode, 1949, Drucks. Nr. 3774, Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Verkehrswesen über den Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Unfällen im Straßenverkehr, S. 6). Wie bereits in BGHSt 5, 280, 281 dargelegt ist, wurde dabei der Anwendungsbereich in gewissem Umfang eingeengt. Dem steht nicht entgegen, dass in dem Autofallengesetz nur auf die „räuberische“ Absicht abgestellt war, während § 316a StGB auch die Absicht der Begehung einer räuberischen Erpressung ausdrücklich erwähnt. Diese letztere Alternative war von der ursprünglichen Formulierung miterfasst (vgl. Pfundtner/Neubert, Das Neue Deutsche Reichsrecht, II c Nr. 6, S. 119), so dass der Tatbestand auch insoweit durch die neue Vorschrift nicht ausgedehnt wurde. Für eine Erweiterung, insbesondere des inneren Tatbestands, hatte sich zudem kein Bedürfnis ergeben.

Aus allen diesen Gründen folgt, dass Täter im Sinne des § 316a StGB bezüglich der Raubalternative nur derjenige sein kann, der auch den Raubtatbestand als Täter erfüllen will, also mit Zueignungsabsicht handelt. Diese, von Jagusch geteilte Meinung (Straßenverkehrsrecht § 316a StGB, Anm. 6) entspricht der vom 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs bereits in dem Urteil vom 27. Februar 1959 – 4 StR 527/58 – (in BGHSt 13, 27 insoweit nicht mitveröffentlicht) vertretenen Auffassung. Der damals vom 4. Strafsenat entschiedene Fall gab noch keinen Anlass, auf das Problem näher einzugehen, da das angefochtene Urteil insoweit keinen Rechtsfehler erkennen ließ.

Sollte das Landgericht in der neuen Verhandlung auf Grund dieser Erwägungen beim Angeklagten nur Beihilfe zum Raub und zum Autostraßenraub annehmen, wäre außer der gemeinschaftlichen gefährlichen Körperverletzung auch Hehlerei in Betracht zu ziehen (BGHSt 7, 134). Der Meinung der Verteidigung, der Tatbestand des § 316a StGB treffe grundsätzlich nicht auf die Fälle zu, in denen das Opfer auf listige Weise veranlasst werde, in das Kraftfahrzeug einzusteigen und sich zum Tatort fahren zu lassen, kann der Senat nicht beitreten. Er hält insoweit an der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fest (vgl. BGHSt 22, 114, 116 oben).

WillmsMüllerSchauenburg
KirchhofMeyer
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