Postbeamter: Betrug schließt Amtsunterschlagung bei betrügerischer Erlangung der Verfügungsgewalt aus
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 52/59
- Datum
- 03.10.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Verschafft sich ein Beamter die Verfügungsgewalt über fremde bewegliche Sachen durch Betrug, liegt weder in der Erlangung noch in der späteren Verwertung eine Amtsunterschlagung, sondern nur Betrug vor.
Ob eine Täuschungshandlung vorliegt, bestimmt sich nach dem Erklärungsgehalt des ausdrücklichen oder schlüssigen Verhaltens und dessen „sozialer Sinnbedeutung“ im konkreten Verkehrskreis.
Gibt der Täter durch schlüssiges Verhalten zu erkennen, er werde eine dienstlich geschuldete Weiterleitung oder Überweisung tatsächlich vornehmen, obwohl er dies hinsichtlich eines Betrags nicht beabsichtigt, kann darin die Vorspiegelung einer unwahren Tatsache und damit ein aktives Täuschungsverhalten liegen.
Für die Abgrenzung zwischen Betrug und (Amts-)Unterschlagung ist entscheidend, ob der Zueignungswille bereits bei der Erlangung der tatsächlichen Herrschaft über die Sache durch Täuschung betätigt wird; spätere Herrschaftsbetätigungen sind dann nur Ausnutzung der zuvor geschaffenen Lage.
Widersprüchliche Feststellungen zum Inhalt der Erklärung und zu den Vorstellungen des Herausgebenden tragen den Schuldspruch nicht; das Urteil ist aufzuheben, wenn ohne eindeutige Tatsachengrundlage nicht sicher zwischen Betrug und Amtsunterschlagung abgegrenzt werden kann.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 3. Oktober 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Postoberschaffner Friedrich Max ███ aus ████, geboren am ███ ██ ██ in ████ (Saar), wegen schwerer Amtsunterschlagung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. April 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ███████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ██
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 3. Oktober 1958 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen schwerer Amtsunterschlagung zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.
Der Angeklagte hatte als Überweisungsbeamter in der Rentenstelle des Postamts ███ die Renten der Empfänger, die eine Überweisung auf ein Spar- oder Bankkonto wünschten, auf die angegebenen Konten zu überweisen.
Für besondere Fälle, z. B. wenn einzelne Rentner die Beträge vorübergehend in ihren Urlaubsort überweisen lassen wollten, war als Ausnahmeregelung die Einzelüberweisung vorgesehen. Der Angeklagte musste in solchen Fällen nach den Dienstvorschriften eine Zahlkarte ausstellen und sie dem Schalterbeamten der Rentenzahlstelle (für bare Auszahlungen) übergeben. Da der Zahlstellenbeamte hierzu seinen Arbeitsplatz am Rentenzahlschalter hätte verlassen müssen, er aber stark in Anspruch genommen war, hatte der Stellenvorsteher zugestimmt, dass anstelle des Schalterbeamten der jeweilige Überweisungsbeamte, also auch der Angeklagte, diese Verrichtungen vornahm.
Der Rentner Otto █████ hatte die Kreissparkasse in ███ beauftragt, seine Rente an ihn zu überweisen. Seitdem war seine Rente für die Monate November und Dezember 1957 fällig. Der Angeklagte stellte daher zwei Zahlkarten für die beiden Renten von je 91,40 DM aus und ging damit zum Zeugen ████, dem Schalterbeamten der Rentenzahlstelle.
Er sagte ihm oder machte ihm nur durch einfaches Vorlegen der ausgefüllten Zahlkarten klar, dass er die Renten im Wege der Einzelüberweisung auszahlen wolle. Der Zeuge █████████ händigte ihm daraufhin das Geld aus. Der Angeklagte hatte dabei von vornherein die Absicht, den Rentenbetrag für Dezember 1957 für sich zu behalten. Anschließend zahlte er den Rentenbetrag für November 1957 beim Postamt ein und erhielt darüber eine ordnungsgemäße Bescheinigung. Zur Verschleierung der Unterschlagung stellte er einen inhaltlich unrichtigen Quittungsbeleg her.
Das Landgericht ist der Meinung, der Angeklagte habe sich einer schweren Amtsunterschlagung nach § 350 StGB schuldig gemacht.
Nach dieser Annahme stehe ein etwa vorliegender Betrug nicht entgegen. Denn zur Aushändigung des Geldes an ihn sei es nicht auf Grund einer Täuschung gekommen, als er diesem gesagt oder durch Vorlegung der Zahlkarten klargemacht habe, das Geld solle ausgezahlt werden. Er habe nichts durch Einzelüberweisung Falsches behauptet. Auf Grund der innerbetrieblichen Gepflogenheiten sei er zu einer solchen Einzelüberweisung berechtigt gewesen. Er habe somit nur etwas in seiner Dienststelle Üblichem Ausdruck verliehen und nicht durch ein täuschendes Verhalten getäuscht. Er habe allerdings verschwiegen, dass er bereits in diesem Augenblick die Absicht gehabt habe, das Geld für sich zu behalten. Eine Aufklärungspflicht des Inhalts, er beabsichtige den ihm auszuhändigenden Betrag für eigene Bedürfnisse zu verwenden, habe für den Angeklagten nicht bestanden, so dass ein Betrug ausscheide.
Er sei auch für seine Taten voll verantwortlich. Zwar sei er etwas labil und infolge Erkrankung weniger widerstandsfähig geworden. Die Kammer sei jedoch in Übereinstimmung mit dem Gutachten des Sachverständigen ██████████ der Überzeugung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 oder 2 StGB nicht vorlagen.
Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Vorschriften.
1.) Aus der Aufklärungspflicht macht er geltend, dass über seinen Gesundheitszustand ein Facharzt für Psychiatrie oder Neurologie hätte vernommen werden müssen. Denn aus dem bei den Akten befindlichen Zeugnis des Dr. █████ vom 1. März 1958 ergebe sich, dass bei ihm „psychische Schäden nicht ganz ausgeschlossen“ seien und er ohnehin ein sehr labiler Mensch sei. Aus dem des Dr. ███ vom 13. März 1958 ergebe sich, dass er ein überaus sensibler und vegetativ unausgeglichener Mann sei und dass „leichte seelische Abnormitätsreaktionen“ nicht auszuschließen seien.
Die Rüge ist unbegründet. Aus der Unterschrift unter dem schriftlichen Gutachten des Dr. ████ ergibt sich, dass dieser Facharzt für Psychiatrie ist (Bl. 19 d. HA). Das schriftliche Gutachten ergibt ferner, dass die Zeugnisse des Dr. █████ und der inneren Klinik des St. ██ Hospitals (Dr. ████) dem Sachverständigen Dr. ██████████ bekannt waren (Bl. 15/16 d. HA). Unter diesen Umständen brauchte sich dem Gericht nicht aufzudrängen, einen weiteren Sachverständigen zu hören.
2.) In sachlichrechtlicher Hinsicht gibt das Urteil zu Bedenken Anlass. Während der Tatrichter an einer Stelle des Urteils (UA S. 5) ausführt, der Angeklagte habe dem Zeugen ████ gesagt oder durch einfaches Vorlegen der ausgefüllten Zahlkarten klargemacht, dass er die Renten, also auch die des Rentners █████, durch Einzelüberweisung auszahlen wolle, und ██ ihm daraufhin das Geld ausgezahlt habe – wobei der Angeklagte von vornherein die Absicht gehabt habe, den Geldbetrag für die Dezemberrente für sich zu behalten –, erklärt er an anderer Stelle, er habe nichts Falsches behauptet (UA S. 6). Diese Ausführungen stehen nicht im Einklang.
Sollte, wie das Landgericht dargelegt oder durch schlüssiges Verhalten klargemacht haben, der Angeklagte dem Zeugen ██ gesagt oder durch schlüssiges Verhalten klargemacht haben, er wolle auch die beiden Rentenbeträge durch Überweisung zur Auszahlung bringen, so läge darin die Vorspiegelung einer unwahren Tatsache, da er diese Absicht hinsichtlich des einen Rentenbetrags nicht hatte. Es würde sich dann nicht um ein bloßes Unterlassen, sondern um ein tätiges Verhalten handeln, da auch schlüssiges Verhalten als solches zu werten ist. Die Meinung der Strafkammer, er habe deshalb nichts Unwahres vorgespiegelt, weil er mit seinem Verhalten gegenüber ██ lediglich seiner Dienststelle Üblichem Ausdruck verliehen habe, da er auf Grund der Gepflogenheiten zu einer Einzelüberweisung berechtigt gewesen sei, ist nicht zutreffend. Denn nach den Feststellungen hätte in seinem Verhalten nicht nur die Erklärung, er sei zu der Überweisung berechtigt, sondern zumindest in schlüssiger Weise die unwahre Behauptung, er wolle beide Rentenbeträge überweisen, gelegen.
Wie der Bundesgerichtshof (NJW 1953, 22 Nr. 18) entschieden hat, liegt eine Amtsunterschlagung dann nicht vor, wenn der Angeklagte sich die Verfügungsbefugnis über das Geld bereits durch Betrug verschafft hat, weil er durch diese Tat zugleich die Absicht rechtswidriger Zueignung kundgetan habe. Eine Unterschlagung sei dann ausgeschlossen, weil jede weitere Betätigung des Zueignungswillens nur die Ausnutzung der durch die Straftat geschaffenen Lage darstelle. Läge also eine Täuschung vor und wäre hierdurch in dem Beamten ein Irrtum erregt oder unterhalten worden, so hätte sich der Angeklagte lediglich des Betruges schuldig gemacht.
Diese vom erkennenden Senat vertretene Auffassung ist im Ergebnis durch den Beschluss des Großen Senats vom 7. Dezember 1952 (2 StR 1/52, zum Abdruck in der amtlichen Sammlung bestimmt) bestätigt worden. Er hat auf einen Vorlegungsbeschluss des 5. Strafsenats dahin entschieden:
„Verschafft sich ein Beamter die Verfügungsgewalt über fremde bewegliche Sachen durch Betrug, indem er vorgibt, die Sachen in amtlicher Eigenschaft in Empfang nehmen zu wollen, handelt er aber in Wirklichkeit mit dem Willen, sie für sich zu verwerten, so ist weder die Erlangung noch die spätere Verwertung eine Amtsunterschlagung; es liegt nur Betrug vor.“
Er hat seine Auffassung damit begründet, dass der Täter in einem Fall dieser Art bereits durch die Betrugshandlung seinen Zueignungswillen betätigt, also die Herrschaft über die Sache begründet habe. Weitere Herrschaftsbetätigungen, die im Gefolge der Zueignung vorgenommen werden, könnten dem vorangegangenen eigentlichen und rechtswesentlichen Zueignungsakt nicht gleichgestellt werden. Alle Handlungen der Herrschaftsbegründung, die im Gefolge von Diebstahl, Raub, Erpressung und Betrug vorgenommen werden, seien von der Unterschlagung nicht erfasst. Es handele sich nicht um (straflose) Verwertungstaten, sondern nur noch um Ausnutzung der zuvor strafbar herbeigeführten eigentumsähnlichen Herrschaft.
Den bisherigen Feststellungen kann angesichts der von Widersprüchen nicht freien Ausführungen des Landgerichts nicht mit Sicherheit entnommen werden, ob sich der Angeklagte des Betruges schuldig gemacht hat, insbesondere von welchen Vorstellungen ██████ bei Aushändigung des Geldes an den Angeklagten geleitet worden ist.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in BGHSt 3, 24 steht der Annahme, dass der Angeklagte sich durch ausdrückliche oder schlüssige Erklärung in diesem Falle einer Täuschung schuldig gemacht haben könnte, nicht entgegen.
Nach dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt hatte der damalige Beschwerdeführer Nachnahmesendungen abgeliefert und hierbei von vornherein die Absicht gehabt, die erlangten Nachnahmebeträge für sich zu behalten. Der Bundesgerichtshof hat in diesem Falle die „soziale Sinnbedeutung“ der Verhaltensweise des Postbeamten darin gesehen, dass in dem Vorweisen der Nachnahmesendung nicht mehr als die wahrheitsgemäße Erklärung liege, er sei zur Empfangnahme der Gegenleistung berechtigt. Seine Absicht, das Geld für sich zu behalten, habe er zwar verschwiegen, jedoch eine Erklärungspflicht in diesem Sinne nicht gehabt.
Ob eine Täuschungshandlung vorliegt, hängt hiernach von der Deutung des Inhalts der Erklärung ab. Da in jenem Falle die Empfänger der Nachnahmesendung lediglich daran interessiert waren, sich durch Zahlung an den zur Entgegennahme berechtigten Postbeamten von ihrer Verpflichtung zu befreien, konnte der Bundesgerichtshof mit Recht die Bedeutung seiner schlüssigen Erklärung – und damit auch die Vorstellung der Sendungsempfänger – dahin würdigen, dass der Postbeamte die Befugnis zur Empfangnahme der Gelder habe. Die Sendungsempfänger waren von ihrer Verpflichtung auch befreit, wenn der Postbeamte nachträglich das Geld für sich behielt.
Anders liegt es jedoch im vorliegenden Falle. Hier kann die Bedeutung seiner ausdrücklichen oder schlüssigen Erklärung nicht darin gefunden werden, dass er lediglich seine Berechtigung zur Überweisung behauptete, die ███ ohnehin bekannt war, sondern dass er die Überweisungen auch vorzunehmen beabsichtige, zumal die Postverwaltung nur dann von ihrer Verpflichtung gegenüber dem Rentner frei wird, wenn die Überweisung tatsächlich vorgenommen wird. Aus diesem Grunde ist hier die Bedeutung seines schlüssigen Verhaltens dahin zu würdigen, dass er tatsächlich die Überweisungen vornehmen wolle. Darin liegt in seinem schlüssigen Verhalten eine Täuschung, nicht eine Unterlassung.
Der Angeklagte würde sich dann nur eines Betruges, dagegen nicht einer Amtsunterschlagung schuldig gemacht haben.
Angesichts der wie ausgeführt nicht eindeutigen Ausführungen des Urteils kann der Schuldspruch jedoch nicht von hier aus geändert werden.
Das Urteil musste daher aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen werden, das nunmehr eine eindeutige Feststellung über die Auslegung des Verhaltens des Angeklagten und über die Vorstellungen, die der Zeuge ███ gehabt hat, zu treffen hat.
| Rotberg | Krumme | Flitner | |||
| Sauer | Lang-Hinrichsen |