Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen Sicherungsübereignung, Diebstahl und Untreue bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 1/52
Datum
25.04.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilung wegen Verbergens und Nutznießung von Fahrzeugen sowie wegen Sicherungsübereignung, Diebstahls und Untreue ein und rügte Verfahrensfehler (Urkundenverlesung, Vereidigung, Urteilsgründe). Der BGH verwirft die Revision als unbegründet. Er bestätigt die Zulässigkeit der Urkundenverlesung zur Ergänzung einer Zeugenaussage, hält die Beanstandungen zur Vereidigung und zur Darstellung der Beweiswürdigung für unzutreffend und bejaht die strafrechtliche Verantwortlichkeit trotz Sicherungsübereignung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verlesung einer Urkunde ist nach §§ 249, 250 StPO nicht generell unzulässig, wenn sie die Aussage eines Zeugen ergänzt und nicht die mündliche Vernehmung über Wahrnehmungen ersetzt.

2

Das Gericht ist nicht verpflichtet, in den Urteilsgründen auf alle Beweisergebnisse einzugehen; es muss die für erwiesen gehaltenen Tatsachen angeben, die die gesetzlichen Merkmale der Tat begründen (§ 274 StPO).

3

Verfahrensrügen, die nicht in der Revisionsbegründungsschrift vorgebracht werden, sind in der Revision unzulässig.

4

Eine Sicherungsübereignung schließt die Prüfung auf Zueignung nicht aus; das Verhalten, sich wie ein Eigentümer zu verhalten und fremdes Eigentum zu verbergen, kann den Tatbestand der Zueignung/Diebstahls und der Untreue erfüllen.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 13. August 1951

Rubrum

In der Strafsache

Gegen den Spediteur Ludwig ███, geboren am ███ in ███, ██ ██ ██

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. April 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Loericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Tenneka, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. █

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██ in der Verhandlung, Staatsanwalt ██ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizoberinspektor ██ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 13. August 1951 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte hat seine unbeschränkt eingesezte Revision teilweise auf Verfahrensrügen und auf die Verurteilung wegen Sicherungsübereignung des Sattelschleppers seines Dienstherrn nebst Anhängern mit Jurleser gestützt. Sie sind unbegründet.

1. Die Rüge, die Schreiben des Protokollanten von ██ und des Rechtsanwalts Meyer vom 5. und 20. Januar 1951 hätten nicht verlesen werden dürfen, geht fehl. §§ 249, 250 StPO verbieten die Verlesung einer Urkunde nur, wenn sie die mündliche Vernehmung einer Person über ihre Wahrnehmungen ersetzen soll. Dagegen ist die Benutzung einer Urkunde neben der Vernehmung des Schreibers oder Empfängers zulässig (vgl. BGH 2 StR 50/50, Urteil vom 3. November 1950). Das Gericht hat ██ als Zeugen vernommen, dass er von den Dispositionsvorbehalten keine Kenntnis hatte.

Die angefochtene Verlesung der Schriftstücke diente der Ergänzung der Aussage des Zeugen, der sich auf seine Unkenntnis des Dispositionsvorbehalts bezogen hat. Gegen die Verlesung zu diesem Zweck ergeben sich aus § 250 keine Bedenken.

2. Der Grundsatz, der Vorwurf, der Angeklagte habe nicht selbst seine Wahrnehmungen bekundet, sondern sie durch den Hinweis auf ein Schriftstück ersetzt, ist nicht geeignet, die Hauptverhandlung vorzuschreiben, da die vorgeschriebene Form gewahrt worden ist, § 274 StPO.

3. Unbegründet ist der Einwand, das Gericht hätte den Widerspruch zwischen den verlesenen Verträgen vom 26. Juli 1950 und 12. August 1950 erörtern müssen. Das Gericht ist nicht verpflichtet, in den Urteilsgründen mit allen Beweisergebnissen auseinanderzusetzen. Es muss nur die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen es die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung erblickt. Ein Verstoß dagegen scheidet daher aus.

4. Die Strafkammer hat den Zeugen Lal) nach der Sitzungsniederschrift „gemäß § 60 Abs. 3 StPO“ nicht vereidigt. Dass dieser Beschluss rechtlich fehlerhaft sei, hat der Verteidiger zwar in der Zeugenvernehmung vor dem Revisionsgericht, jedoch nicht in der Revisionsbegründungsschrift geltend gemacht. Die Rüge ist daher unzulässig.

Das Vorbringen, das Gericht hätte den Zeugen, nachdem es ihn nicht vereidigt hatte, nicht ohne weitere Begründung als glaubwürdig erachten dürfen, geht fehl. Der BGH hat entschieden, dass das Gericht einen Zeugen nicht vereidigen muss, wenn es ihn auch für unglaubwürdig hält. Der Hinweis in den Gründen „insoweit glaubwürdig“ sagt nur, dass die Strafkammer die Aussage des Zeugen in einem bestimmten Punkt für wahr hält, bedeutet aber nicht, dass sie ihn im Übrigen für unglaubwürdig hält. Die Frage, ob ein Zeuge teilweise als glaubwürdig, teilweise als unglaubwürdig zu erachten ist, ist nicht verfahrensrechtlich geregelt.

Die Anwendung des sachlichen Rechts lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte als Lager- und Wärter von ████ die in seinem Besitz befindlichen Fahrzeuge vor der Beschlagnahme durch die Alliierten versteckt, obwohl er den Kaufpreis noch nicht vollständig bezahlt hatte. Er täuschte damit den Zeugen ██ und machte sich der Sicherungsübereignung schuldig.

Zu Recht sieht die Strafkammer in der Fahrsäule eine Zueignung, die der Angeklagte dadurch offenbart hat, dass er sich wie ein Eigentümer verhalten hat. Durch die Sicherungsübereignung der in den Besitz des Angeklagten gelangten Fahrzeuge ist das Eigentum nicht erloschen. Es ist für die Frage, ob der Angeklagte sie sich zueignete, ohne Bedeutung (vgl. BGHSt 2, 62, 65). Gegen die Annahme des Diebstahls bestehen keine Bedenken.

Der Angeklagte hat sich dadurch, dass er sein Eigentum vorsätzlich gefährdete, und sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil verschaffte, der Untreue schuldig gemacht.

Die Ausführungsgründe lassen keinen Rechtsfehler erkennen.

Dr. Loericke Dotterweich Tenneka Werner Dr. █

Revision verworfen: Verurteilung wegen Sicherungsübereignung, Diebstahl und Untreue bestätigt — Themis