BGH: Verletzung der Belehrung nach § 55 Abs. 2 StPO begründet kein Verwertungsverbot
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 524/61
- Datum
- 25.05.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verletzung der Belehrungspflicht nach § 55 Abs. 2 StPO führt im Regelfall nicht dazu, dass die hierauf beruhende Zeugenaussage dem Angeklagten gegenüber unverwertbar ist, weil dessen Rechtskreis dadurch nicht wesentlich berührt wird.
Für die revisionsrechtliche Beurteilung eines Verstoßes gegen § 55 Abs. 2 StPO ist es unerheblich, ob die Belehrung von Verfahrensbeteiligten angeregt worden ist oder aus anderen Gründen unterblieben bzw. verspätet erfolgt.
Eine Aufklärungsrüge nach § 244 Abs. 2 StPO setzt eine substantiierte Darlegung voraus, welche konkreten zusätzlichen Erkenntnisse durch die vermisste Beweiserhebung zu erwarten gewesen wären; bleibt dies offen, ist die Rüge nicht durchgreifend.
Unterstellt das Tatgericht den Inhalt eines Beweisantrags als wahr und stellt die behaupteten Tatsachen im Urteil fest, liegt kein Verfahrensfehler darin, dass es aus diesen Tatsachen nicht die von der Verteidigung gewünschte Schlussfolgerung zieht; ein Hinweis auf die beabsichtigte Beweiswürdigung ist grundsätzlich nicht geschuldet.
Vermögensschaden kann im Betrug auch als Vermögensgefährdung vorliegen, selbst wenn der Darlehensbetrag später ganz oder teilweise zurückgeführt wird.
Vorinstanzen
Landgericht Detmold, 12. Juni 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
Urteil
In der Strafsache gegen den Kaufmann Willi R. aus ████, geboren am █████ in Köthen/Anhalt, wegen Betrugs u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Mai 1962, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Sauer, Bundesrichter Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Bortzler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Detmold vom 12. Juni 1961 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen fortgesetzten Betrugs im Rückfall und wegen eines weiteren Betrugs im Rückfall zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und drei Monaten Gefängnis verurteilt worden. Wegen zweier dem Angeklagten zur Last gelegter Betrugshandlungen, nämlich eines angeblich am 28. Oktober 1958 begangenen Betrugs zum Nachteil der Bank für Absatzkredit in ███████ (ABA) und eines Betrugs zum Nachteil des Ingenieurs █████████, wurde das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.
Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist nicht begründet.
I. Verfahrensrügen
1. Der Beschwerdeführer hält § 55 Abs. 2 StPO für verletzt, weil der Zeuge Dr. Sch████████ trotz eines Antrags der Verteidigung nicht über sein mögliches Auskunftsverweigerungsrecht belehrt worden sei.
Diese Rüge geht fehl. Ausweislich der Sitzungsniederschrift wurde der Zeuge Dr. Sch████████ im Laufe der Vernehmung zur Sache gemäß § 55 StPO belehrt (Bd. IV Bl. 27 und Bd. V Bl. 240, 241, 276 d. A.). Aber selbst dann, wenn er nicht oder – was im Ergebnis auf dasselbe hinausläuft – nicht ausreichend oder verspätet belehrt worden sein sollte, wäre trotzdem kein Revisionsgrund gegeben. Denn die Verwertung der aufgrund einer Verletzung der Belehrungspflicht des § 55 Abs. 2 StPO zustande gekommenen Zeugenaussage ist dem Angeklagten gegenüber nicht unzulässig, da sein Rechtskreis im Gegensatz zu einem Verstoß gegen § 52 Abs. 2 StPO durch diesen Verfahrensfehler nicht wesentlich verletzt wird. Dies hat der Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs in BGHSt 11, 215, 218 ausgesprochen. Nach dem tragenden Grundgedanken dieser Entscheidung ist es rechtlich bedeutungslos, worauf die Verletzung des § 55 Abs. 2 StPO beruht (vgl. auch BGH 4 StR 441/61 vom 1. Dezember 1961). Entgegen der Ansicht der Revision spielt es deshalb keine Rolle, ob die Belehrung von einem Verfahrensbeteiligten angeregt war oder nicht.
2. Weiter macht die Revision geltend, die Strafkammer habe ihre Aufklärungspflicht gemäß § 244 Abs. 2 StPO verletzt. Sie meint, der Zeuge Dr. ████████, der seine Bekundung bei der späteren Vernehmung des Zeugen Dr. █████████ durch diesen habe berichtigen lassen, über den Umfang seiner Beteiligung an der Darlehensgewährung vom 1. Juli 1958 vorher also objektiv falsch ausgesagt habe, hätte von der Strafkammer nochmals vernommen werden müssen. Auch dieser Angriff kann keinen Erfolg haben. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Aufklärungsrüge ordnungsgemäß erhoben ist, weil nicht ausgeführt ist, was durch eine erneute Vernehmung des Zeugen Dr. ████████ hätte geklärt werden sollen. Jedenfalls ist die Strafkammer im Urteil davon ausgegangen, dass der Zeuge in diesem Punkt objektiv etwas Unrichtiges ausgesagt hat (Bl. 65 UA). Ferner hat der Verteidiger des Angeklagten nach der Vernehmung des Zeugen Dr. █████████ auf den Hinweis des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft, er werde möglicherweise die nochmalige Vernehmung des Dr. ████████ beantragen, erklärt, dass ihm dies nicht erforderlich erscheine (Bd. IV Bl. 40 d. A.).
3. Weiterhin behauptet die Revision zu Unrecht, das Landgericht habe eine zugesagte Wahrunterstellung nicht eingehalten. Die Verteidiger des Angeklagten █████████ und des früheren Mitangeklagten Sch████████ haben im Verhandlungstermin vom 31. Mai 1961 (Bd. IV Bl. 33, 58 d. A.) einen gemeinschaftlichen Beweisantrag des Inhalts gestellt, dass die ABA in den Jahren 1957/58 zwei Scheingeschäfte mit dem Kaufmann ███ über Kinomaschinen und Hopfen finanziert habe, wobei sie durch die Person ihres Direktors von H█████████, der die Finanzierung bewilligte, von der Scheinnatur der Verträge Kenntnis gehabt habe. Zum Beweis der Behauptung beriefen sie sich auf das Zeugnis █████████. Das Landgericht lehnte den Beweisantrag mit der Begründung ab, dass das in das Wissen des Zeugen Gestellte als wahr unterstellt werden könne (Bd. IV Bl. 33 d. A.). Der Tatrichter hat die im Beweisantrag aufgeführten Tatsachen im Urteil ausdrücklich festgestellt (Bl. 19 UA). Er hat aus den Feststellungen lediglich nicht den Schluss gezogen, den die Verteidigung wünschte, nämlich von H█████████ habe auch bei Finanzierung der anderen Kaufverträge deren Scheinnatur gekannt. Das ist verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden.
Nun meint die Revision, dem Landgericht hätte sich die Erkenntnis aufdrängen müssen, dass die im Beweisantrag aufgeführten Scheingeschäfte nur Beispiele für das während der ganzen Zeit der Geschäftsbeziehungen Sch████████ mit der ABA andauernde Geschäftsgebaren von H█████████ bildeten, im geheimen Einvernehmen mit Sch████████ Scheinverträge zu finanzieren. Es hätte deshalb den Angeklagten darauf hinweisen müssen, dass es diesen Schluss aus den als wahr unterstellten Behauptungen der Verteidigung nicht ziehen werde. Dann hätte der Angeklagte R█████████ noch Beweis für weitere Fälle der Kenntnis von H█████████ von der Scheinnatur anderer Verträge antreten können, durch die der Tatrichter möglicherweise zu der Überzeugung gelangt wäre, dass von H█████████ auch in den übrigen, den Gegenstand des Verfahrens bildenden Fällen (von denen übrigens nur einer zur Verurteilung des Beschwerdeführers geführt hat) von ihr Kenntnis hatte. Da ein solcher Hinweis nicht erfolgt sei, habe das Landgericht seine Fürsorgepflicht verletzt. Auch insoweit ist die Revision nicht begründet. Abgesehen davon, dass der Tatrichter nicht verpflichtet ist mitzuteilen, zu welchem Ergebnis er bei der Beweiswürdigung möglicherweise gelangen werde, war der Beweisantrag eindeutig auf bestimmte Geschäfte beschränkt. Der Verteidiger des Angeklagten █████████ konnte selbst erkennen, dass die von ihm gewünschte Schlussfolgerung aus den bezeichneten Einzelfällen nicht unbedingt zwingend und daher auch nicht mit Sicherheit zu erwarten war. Er hatte daher dem Gericht von sich aus, gegebenenfalls nach eingehender Erörterung mit seinem Auftraggeber, ein umfassenderes Beweismaterial unterbreiten können, um pflichtgemäß zur vollständigen Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Die Strafkammer dagegen hatte angesichts des auf bestimmte Einzelfälle beschränkten Beweisgegenstandes keine Anhaltspunkte für die Annahme, der Beschwerdeführer könne noch weitere Kollusionsfälle zwischen von H█████████ und Sch████████ angeben, die einen Schluss auf den hier allein abgeurteilten ersten Fall der Vertragsfinanzierung durch die ABA vom 24. August 1956 zugunsten von R█████████ zuließen (Bl. 54 UA). Ein Verfahrensverstoß liegt daher auch insoweit nicht vor.
II. Sachrüge
1. Die Revision ist der Ansicht, die Strafkammer habe im Falle ABA Überlegungen angestellt, die denkgesetzlich im Widerspruch zu den Feststellungen stünden. Einerseits führe sie im Urteil aus, es sei in der eingehenden Beweisaufnahme „nicht der geringste Anhaltspunkt“ dafür hervorgetreten, dass der Zeuge von H█████████ erkannt oder auch nur zu mutmaßen Anlass gehabt habe, diese Unterlagen und die von den Angeklagten gemachten Angaben seien unrichtig, andererseits habe sie aber festgestellt, dass der Zeuge von H█████████ von November 1956 bis Anfang 1958 drei Geschäfte finanziert hat, von denen er wusste, dass sie fingiert waren, ferner dass er die ihm gesetzten Grenzen durch Gewährung eines Realkredits von 25.000 DM überschritten hat (Fall ██████████, vom 28. Oktober 1958 Bl. 27, 51/52 UA) und dass er sich wegen Untreue zum Nachteil seiner Bank in Untersuchungshaft befindet.
Die Rüge ist nicht begründet. In dem Abschnitt II zu des Urteils (Bl. 46 ff. UA) führt der Tatrichter zunächst aus, dass er den Zeugen █████████ von H█████████ und B█████████, die jegliche Kenntnis der Scheinnatur der zu beurteilenden Geschäfte abgestritten haben, glaube, obwohl sich von H█████████ wegen des Vorwurfs der Untreue in Untersuchungshaft befindet. Der Tatrichter begründet seine Meinung von der Glaubwürdigkeit der Zeugen mit dem Verhalten des Mitangeklagten Sch████████ nach seinem geschäftlichen Zusammenbruch und im Ermittlungsverfahren (Bl. 48 UA), in dessen Verlauf sich Sch████████ niemals darauf berufen hat, von H█████████ oder ein anderer Vertreter der ABA habe von den fingierten Verträgen etwas gewusst, was er nach der Überzeugung der Strafkammer bestimmt getan hätte, wenn dies nach seiner Auffassung wirklich der Fall gewesen wäre. Schließlich legt das Urteil noch dar, die Glaubwürdigkeit der Zeugen sei auch nicht dadurch erschüttert worden, dass von H█████████ die Scheinnatur der im Beweisantrag der Verteidigung vom 31. Mai 1961 bezeichneten von ███ mit ██ geschlossenen Geschäfte und des ebenfalls von ███████ mit der H█████████ GmbH getätigten Vertrags gekannt habe. Hieraus sei nicht zu schließen, dass von H█████████ auch bei den von Sch████████ mit ██ abgeschlossenen Geschäften, die den Gegenstand dieses Verfahrens bildeten, wusste oder auch nur in Kauf nahm, dass sie fingiert waren. Dafür sei kein verständliches Motiv von H█████████ ersichtlich. Wörtlich fährt das Urteil fort:
> „Die Angeklagten hatten in allen Fällen die in den Darlehensanträgen gemachten Angaben durch Vorlage ihrem Inhalte nach einwandfreier Unterlagen belegt. Es ist in der eingehenden Beweisaufnahme auch nicht der geringste Anhaltspunkt dafür hervorgetreten, dass der Zeuge von H█████████ erkannt oder auch nur zu mutmaßen Anlass gehabt habe, diese Unterlagen und die von den Angeklagten gemachten Angaben seien unrichtig.“
Mit diesen Ausführungen wollte der Tatrichter ersichtlich nur zum Ausdruck bringen, anders als bei den drei von H█████████ ohne Mitwirkung von R█████████ geschlossenen fingierten Verträgen (die Bl. 19 UA schildert) sei bezüglich der zwischen Sch████████ und R█████████ getätigten, der ABA zur Finanzierung vorgelegten, ebenfalls fingierten Verträge in der Beweisaufnahme kein Anhaltspunkt dafür hervorgetreten, dass von H█████████ bei den Verhandlungen über diese Verträge ihre Scheinnatur erkennen oder auch nur vermuten konnte. Der von der Revision beanstandete Ausdruck „nicht der geringste Anhaltspunkt“ bezieht sich hiernach lediglich auf die vorerwähnten einwandfreien Unterlagen und die von den Angeklagten zu diesen abgegebenen Erklärungen. Ein unlösbarer Widerspruch liegt mithin nicht vor.
Auch die Lebenserfahrung nötigte nicht zu abweichender Würdigung, zumal der Vorgang, der zur Verurteilung des Angeklagten R█████████ wegen Betrugs zum Nachteil der ABA geführt hat, sich vor den genannten Geschäften, in denen die Kenntnis von H█████████ von der Scheinnatur der Verträge unterstellt wurde (November 1956 bis Anfang 1958), nämlich am 24. August 1956 ereignet hat. Damals wandte sich der Angeklagte erstmals gemeinsam mit Sch████████ an die ABA mit einem Darlehensantrag, zu einer Zeit, als Sch████████ noch über einen hohen Kredit und ein Wechselobligo verfügte (Bl. 15, 20 UA). Sch████████ hat zudem nach der rechtlich nicht angreifbaren Überzeugung der Strafkammer glaubwürdig angegeben, dass er abgesehen von den im Urteil erwähnten, besonders gearteten Fällen nur einwandfreie Finanzierungsgeschäfte mit der ABA getätigt und abgewickelt habe. Die Gesamtwürdigung lässt mithin weder Denkfehler noch Erfahrungswidrigkeiten erkennen.
2. Auch die übrigen Revisionsangriffe greifen nicht durch.
a) Der Beschwerdeführer beruft sich zu Unrecht auf vermeintliche Denkfehler bei der Würdigung der B█████████-Fälle. Auf Bl. 61 UA sei bei der Widerlegung der Einlassung des Angeklagten R█████████ in den B█████████-Fällen, so führt die Revision aus, „auf die gleichen Gründe wie im Falle der ABA“ verwiesen. Dort habe aber (Bl. 52 f. UA) die Strafkammer angenommen, Sch████████ und R█████████ seien möglicherweise der Auffassung gewesen, es komme den Zeugen von H█████████ und St█████████ nicht so sehr auf die Ernstlichkeit der Kaufverträge und die Existenz der Maschinen an, als auf die Hereinnahme guter Wechsel. Zugunsten von R█████████ habe sie daher nicht ausschließen können, dass er in diesem Sinne von Sch████████ informiert worden sei. Die Revision übersieht hierbei, dass mit dem Verweis auf den „Fall der ABA“ auf Bl. 61 UA, wie sich aus dem Zusammenhang ergibt, nur der Fall gemeint ist, in dem R█████████ verurteilt worden ist. In diesem Fall hat die Strafkammer jedoch die Einlassung des Angeklagten R█████████, Sch████████ habe ihm bei Abschluss des ersten Geschäfts gesagt, die ABA verlange die Rechnungen nur der Form halber und lege auf den Abschluss der Geschäfte keinen Wert, als widerlegte Schutzbehauptung angesehen (Bl. 54 oben UA) und dies genau so wie Bl. 61 UA begründet, während die sich von der Revision angeführten Darlegungen auf Bl. 52, 53 UA ausschließlich auf die späteren Geschäfte bezogen, in denen R█████████ freigesprochen worden ist.
b) Die von der Revision weiter beanstandete Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs beschwert den Angeklagten R█████████ nicht. Dass das Landgericht den Fall der Übereignung der bereits gepfändeten Meuser-Drehbank an die Difag vom 1. Juli 1958 aus diesem Zusammenhang ausgeschlossen und als selbständige Tat gewürdigt hat (Bl. 37 UA), lässt keinen Rechtsfehler erkennen, da es sich nach den rechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen um eine andersgeartete und nicht vom Gesamtvorsatz umfasste Tat handelte. Auch die Ansicht der Revision, dieser Fall bilde eine straflose Vortat zu dem in der Fortsetzungshandlung zum Nachteil der D█████████ enthaltenen Betrug vom 19. September 1958, ist nicht richtig. Es handelte sich um die Erlangung eines Zwischenkredits (Realkredits) von 30.000 DM bis zur Gewährung eines Refinanzierungsdarlehens von rund 100.000 DM, über das schon seit Ende Mai 1958 verhandelt worden war. Dieses Darlehen wurde nur zum Teil zurückgezahlt; der letzte Wechsel von 10.000 DM ging zu Protest. Die Darlehenssumme von 30.000 DM war in dem späteren Finanzierungsdarlehen von 98.937,– DM nicht enthalten (Bl. 37 UA oben).
c) Soweit die Revision im Urteil einen Verstoß gegen den Grundsatz „in dubio pro reo“ zum Nachteil des Angeklagten R█████████ erblickt, greift sie in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Tatrichters an. Dieser war nicht genötigt, aufgrund der nicht auszuschließenden Möglichkeit, dass R█████████ oder Sch████████ und █████████ gesagt haben, die Kaufverträge seien nur Formsache, die Banken wollten das so, auch zugunsten R█████████ anzunehmen, Sch████████ habe ihm das gleiche im ersten Falle ABA und zeitweilig der B█████████D gesagt.
3. Dass das Urteil auch sonst keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten enthält, insbesondere das Vorliegen eines Vermögensschadens in Form der Vermögensgefährdung auch in den Fällen mit Recht bejaht hat, in denen die Darlehensbeträge ganz oder teilweise an die Finanzierungsinstitute zurückgezahlt wurden, war die Revision als unbegründet zu verwerfen.
| Lang-Hinrichsen | Krumme | Bortzler | |||
| Sauer | Flitner |