Revision verworfen: Bestätigung der Verurteilung wegen schwerer Kuppelei und Sexualdelikten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 441/61
- Datum
- 01.12.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verletzung der Belehrungspflicht des § 55 Abs. 2 StPO gegenüber einem Zeugen begründet für den Angeklagten keinen Revisionsgrund, soweit der Verfahrensfehler dessen rechtlichen Gehörsbereich nicht wesentlich berührt.
Die Verwertbarkeit einer Zeugenaussage gegenüber dem Angeklagten bleibt grundsätzlich unberührt, wenn ein Zeuge aus Unkenntnis oder Irrtum nicht oder nicht richtig über sein Auskunftsverweigerungsrecht belehrt wurde.
Bei Straftaten gegen Minderjährige kann die Strafbarkeit bereits dann gegeben sein, wenn der Körper des Kindes Mittel zur Befriedigung der Geschlechtslust des Täters ist, ohne dass das Kind die Handlung als unzüchtig einstufen muss.
Beginnende Ausführungshandlungen (z. B. Überredungsversuche, Verabredungen, Einlassungen, Vorbereitungshandlungen) können den Tatbestand des § 176 StGB erfüllen; actio libera in causa rechtfertigt die Verantwortlichkeit trotz späterer Berauschung des Täters.
Die Überprüfung der Strafzumessung und der Beweiswürdigung durch das Revisionsgericht ist auf Rechtsfehler und Verstöße gegen Denkgesetze beschränkt; übereinstimmende Angaben von Zeugen und Sachverständigengutachten rechtfertigen tatrichterliche Glaubwürdigkeitsentscheidungen.
Vorinstanzen
Landgericht Münster (Westfalen), 12. Juni 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███ aus ███ geborenen Kaufmann Heinz ██ ██████ ███ in ████ zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schwerer Kuppelei u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Dezember 1961, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Martin Bundesrichter Professor Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Bortzler als beisitzende Richter, in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ████ Oberstaatsanwalt Dr. Dr. bei der Verkündung als ███████ ██ der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Münster (Westfalen) vom 12. Juni 1961 wird verworfen.
Er trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Dem Angeklagten wird die in dieser Sache seit dem 13. Juni 1961 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist unter Freisprechung im übrigen wegen schwerer Kuppelei nach § 181 Abs. 1 Nr. 2 StGB, wegen Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB und wegen tätlicher Beleidigung (§ 185 StGB) zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist unbegründet.
I. Die Verfahrensrüge
Der Beschwerdeführer hält § 55 StPO für verletzt, weil der in der Hauptverhandlung als Zeuge vernommene Kaufmann Hugo S___ „ein Aussageverweigerungsrecht (§ 55 StPO)" gehabt habe, während die Strafkammer „dieses Recht verneint und dadurch das Gesetz verletzt" habe. █████ habe sich, so führt die Revision aus, nach den Feststellungen der Strafkammer an den vom Angeklagten begangenen Verfehlungen beteiligt.
Ausweislich der Sitzungsniederschrift wurde der Zeuge Siebert darauf hingewiesen, dass er die Beantwortung solcher Fragen nicht verweigern könne, die strafbare Handlungen betrafen, die wegen Ablaufs der Strafantragsfrist nicht mehr verfolgt werden könnten.
Selbst wenn der Zeuge wie die Revision annimmt, nicht ausreichend belehrt worden sein sollte, was im Ergebnis auf die Nichtbelehrung über sein Weigerungsrecht hinausläuft, wäre trotzdem kein Revisionsgrund gegeben.
Die Rüge geht fehl.
Der Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs hat ausgesprochen, der Angeklagte könne seine Revision nicht darauf stützen, dass der Vorsitzende einen Zeugen entgegen der Vorschrift des § 55 Abs. 2 StPO nicht über sein Auskunftsverweigerungsrecht belehrt habe (BGHSt 11, 215 ff.). Begründet ist dies damit, dass anders als bei einem Verstoß gegen § 52 Abs. 2 StPO die Verwertung einer Zeugenaussage, die unter Verletzung der Belehrungspflicht des § 55 Abs. 2 StPO zustande gekommen ist, gegenüber dem Angeklagten nicht unzulässig sei, denn sein Rechtskreis werde durch diesen Verfahrensfehler nicht wesentlich berührt (BGH aaO S. 218).
Dieser Gesichtspunkt trifft auch für den Fall zu, dass ein Zeuge über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft aus Rechtsirrtum nicht oder nicht richtig oder unvollständig belehrt worden ist. Denn worauf die Verletzung des § 55 Abs. 2 StPO beruht, ist nach dem tragenden Grundgedanken der Entscheidung des Großen Senats rechtlich bedeutungslos.
II. Die Sachrüge
1. Der Schuldspruch im Fall u. a.
a) Die rechtlichen Darlegungen des angefochtenen Urteils zur Verurteilung des Angeklagten wegen Beleidigung (§ 185 StGB) im Falle ██ lassen hinsichtlich des äußeren Tatbestands keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Auch die Feststellungen des Landgerichts zum inneren Tatbestand sind ausreichend. Das gilt insbesondere insoweit, als
das Landgericht als erwiesen angenommen hat, der Angeklagte sei sich bei all seinen Annäherungsversuchen Lore ██████ gegenüber, nämlich Zungenküssen und sonstigen geschlechtsbetonten Handlungen, darüber klar gewesen, „dass diese eine Missachtung der Geschlechtsehre der noch sehr jungen und in derartigen Dingen unerfahrenen Zeugin darstellten, die noch keine klare Vorstellungen vom Wesen und der Bedeutung der Geschlechtsehre hatte“ (UA S. 14).
b) Das Einzelvorbringen der Revision gegen den Schuldspruch erschöpft sich in unzulässigen Angriffen auf die Beweiswürdigung des Landgerichts. Diese hält sich frei von Verstößen gegen Denkgesetze und Erfahrungsregeln. Das gilt auch insoweit, als die Strafkammer die fünfzehnjährige Lore M___), wenngleich sie „altersgemäß nur als schwach durchschnittlich begabt“ und als noch nicht fähig angesehen wird, den Begriff der Geschlechtsehre zu erfassen, in Übereinstimmung mit dem Sachverständigengutachten der Diplompsychologin ███ entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht für glaubwürdig hält (UA S. 24). Übrigens ist der Angeklagte im Falle █████ nicht allein auf Grund der Aussage der Lore M___ der Beleidigung für schuldig befunden worden (UA S. 23).
2. Der Schuldspruch im Fall █████████
Auch aus den Darlegungen der Strafkammer, nach denen der Angeklagte sich in diesem Falle des Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB schuldig gemacht hat, wird kein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ersichtlich. Die Angriffe der Revision gehen fehl.
a) In Bezug auf die Angriffe des Beschwerdeführers gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts gilt das unter II Gesagte entsprechend. Dass wie die Revision vorbringt zwischen den Aussagen von Monika S___ vor der Polizei und in der Hauptverhandlung „erhebliche Differenzen“ bestehen, ist für den Senat nicht erkennbar. Bei der Bewertung der Aussage der Monika ███████ als Zeugin hebt das Landgericht vielmehr hervor, die, wie dem Angeklagten bekannt, noch nicht 14 Jahre alte Monika habe „sowohl bei ihrer ersten polizeilichen Vernehmung als auch bei der psychologischen Untersuchung durch die Sachverständige ███ und bei ihrer Aussage vor Gericht eine in fast jeder Einzelheit übereinstimmende Bekundung gemacht“ (UA S. 27). Empfand Monika die Küsse des Angeklagten auch nicht als unzüchtig, so konnte sie – entgegen der Ansicht der Revision – doch bekunden, in welcher Weise der Angeklagte sie geküsst habe, so dass die Strafkammer auf Grund ihrer Schilderung annehmen konnte, es habe sich um Zungenküsse gehandelt.
b) Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, er habe nicht nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB verurteilt werden dürfen, weil Monika die Zungenküsse, die sie von ihm bekommen habe, „nicht ernst genommen, sondern als Spielerei betrachtet“ habe. Er kennt dabei, dass es zur Vornahme unzüchtiger Handlungen „mit einem Kinde“ genügt, wenn der Körper des Kindes das Mittel für die Befriedigung der Geschlechtslust des Täters ist.
Dagegen ist nicht erforderlich, dass das Kind, das dem aus Sinnenlust handelnden Täter als Opfer dient, die mit ihm vorgenommenen Handlungen, in diesem Falle Zungenküsse, für unzüchtig hält (BGHSt 1, 168, 172).
c) Ebenso fehl geht die Bemängelung der Revision, möglicherweise handle es sich nur um straflose Vorbereitungshandlungen, soweit dem Angeklagten vorgeworfen werde, er habe versucht, Monika zu überreden, „sich mit ihm zur Verübung unzüchtiger Handlungen“ – die Strafkammer hat an dieser Stelle nicht im Einzelnen festgestellt, welche Handlungen er dabei vornehmen wollte – „zu treffen“ (UA S. 32). Nach dem Sachverhalt des angefochtenen Urteils wollte der Angeklagte Monika einmal dazu veranlassen, mit ihm in einem Bett zu schlafen, ferner einmal, ihn in Abwesenheit ihrer Eltern in die elterliche Wohnung einzulassen und schließlich bei einer dritten Gelegenheit, ihn in seiner Wohnung zu besuchen, damit er Gelegenheit habe, ihr mindestens Zungenküsse zu geben (UA S. 32 in Verb. mit S. 16, 17). Er beabsichtigte auch, dabei weitere unzüchtige Handlungen mit ihr vorzunehmen (UA S. 17). Mit Recht hat die Strafkammer in diesen Ansinnen bereits den Beginn der Ausführung des Verbrechens nach § 176 Abs. 1 StGB erblickt (BGHSt 6, 302).
3. Der Schuldspruch im Fall Renate ████
Die Feststellungen des Landgerichts tragen ebenfalls diesen Schuldspruch (§§ 180, 181 Abs. 1 Nr. 2 StGB). Die Revision greift im Einzelnen auch nur die Beweiswürdigung der Strafkammer an. Insoweit wird wiederum auf die Darlegungen dieses Urteils unter II verwiesen. Das Landgericht hat sich mit den unterschiedlichen Aussagen des den Angeklagten belastenden, gemäß § 60 Nr. 3 StPO unvereidigt gebliebenen Zeugen Kaufmann █████ in rechtlich nicht angreifbarer Weise auseinandergesetzt (UA S. 25).
Sie ist auch zu Gunsten des Angeklagten davon ausgegangen, dass dieser, worauf die Revision zutreffend hinweist, in der Zeit „volltrunken war“, als █████ sich an der Tochter des Angeklagten in der Nacht vom 15. zum 16. Oktober 1960 unsittlich verging. Sie hat das Verhalten des Angeklagten insoweit aber rechtsbedenkenfrei als Ingangsetzen des Geschehensablaufs in verantwortlichem Zustand (sogenannte actio libera in causa) gewertet (vgl. BGH in NJW 1955, 1037 Nr. 15).
Denn der Angeklagte war, als er sich mit Siebert und seiner Tochter vor der Nacht vom 15. zum 16. Oktober 1960 verabredete, nüchtern und sich dessen bewusst, dass es in dieser Nacht zwischen Siebert und seiner Tochter zu unzüchtigen Handlungen kommen werde (UA S. 18, 28, 29, 30). Obwohl ███ dem Angeklagten am Morgen des 16. Oktober 1960 davon berichtet hatte, er habe in der Nacht bei Renate geschlafen, aber mit ihr nicht geschlechtlich verkehrt und obwohl der Angeklagte wusste, dass es zwischen beiden zu unzüchtigen Handlungen gekommen war, duldete er es, dass ██████ etwa 14 Tage später in seiner und seiner Ehefrau Abwesenheit mit seiner Tochter in der elterlichen Wohnung war und bei ihr schlief; er unterrichtete diese sogar über █████████ bevorstehenden Besuch. Dabei war er sich darüber klar, dass es zumindest wieder zu wollüstigen Berührungen seiner Tochter kommen würde (UA 20, 29). Auch diese Vorgänge hat das Landgericht ohne Rechtsirrtum gewürdigt: Der Angeklagte hat der Unzucht S___ mit seiner Tochter dadurch Gelegenheit verschafft, dass er es beiden ermöglichte, zum Teil längere Zeit allein zu sein, obwohl ihm bewusst war, dass S___ bei dieser Gelegenheit seiner Tochter in unsittlicher Weise nähern würde und obwohl er als Vater verpflichtet und in der Lage war, das Treffen zwischen beiden zu unterbinden (UA S. 33). Ob der Angeklag-
te, als er am 16. Oktober 1960 von S___ vom Verlaufe der vergangenen Nacht erfuhr, diesem gegenüber geäußert hat „das hast Du dann nicht richtig angefangen“ oder „das war nicht richtig, was Du gemacht hast“ – letzteres behauptet der Beschwerdeführer – konnte das Landgericht bei diesem Sachverhalt dahingestellt sein lassen (UA S. 20, 29).
4. Die Strafzumessungserwägungen hat der Beschwerdeführer im Einzelnen nicht angegriffen. Sie sind ebenfalls rechtsbedenkenfrei.
Nach alledem ist die Revision des Angeklagten zu verwerfen.
| Krumme | Lang-Hinrichsen | Bortzler | |||
| Martin | Flitner |