Revision wegen widersprüchlicher Abstandsfeststellungen aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 524/59
- Datum
- 15.01.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Strafurteil ist aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen, wenn wesentliche tatsächliche Feststellungen, die für die Rechtsfolgen maßgeblich sind, miteinander unvereinbar sind.
Bei fahrlässigen Tötungen im Straßenverkehr ist die rechtliche Beurteilung und das Verschulden wesentlich von der Feststellung des Überholabstands abhängig; unklare oder widersprüchliche Feststellungen beeinflussen Umfang der Schuld und Verurteilung.
Bei der Beweiswürdigung dürfen sich aus verschiedenen Feststellungen (z. B. Spurenauswertung und rechnerische Breitenaufteilung) keine unvereinbaren Ergebnisse ergeben; solche Widersprüche führen zur Aufhebung des Urteils.
Besondere Umstände des Überholvorgangs (etwa erhebliches Schwanken des Radfahrers oder ein Verschieben des Fahrzeugs wegen Begegnungsverkehrs) sind gesondert zu ermitteln und in die Würdigung der zurechenbaren Fahrlässigkeit einzubeziehen.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 14. August 1959
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Bernhard ██, geboren am ████ in ███, ██, wegen fahrlässiger Tötung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Januar 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ ██ ███ in der Verhandlung, ████████████████ bei der Verkündung als █████████ ███ ███████████████████, Justizangestellter ████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 14. August 1959 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu drei Monaten Gefängnis verurteilt. Hiergegen wendet sich dieser mit der Verfahrens- und Sachrüge. Das Rechtsmittel ist begründet.
Nach den Feststellungen steuerte der Angeklagte am 4. November 1958 gegen 10 Uhr einen 2,10 m breiten Mercedes-Benz-Lastkraftwagen (4,5 to Nutzlast) durch die 7,10 m breite Parkstraße in █████. Seine Geschwindigkeit betrug etwa 23 km/h. Vor ihm fuhr „ganz auf der für ihn rechten Straßenseite“ der 58 Jahre alte Invalide ██████ auf einem Fahrrad. Er überholte diesen zur selben Zeit, als ihm ein 1,75 m breiter Ford-Kombi-Wagen begegnete. Dabei kam ███ zu Fall und wurde von den Hinterrädern des Lastkraftwagens (am Brustkorb) überfahren; er wurde auf der Stelle getötet.
Die Strafkammer kam zu dem Ergebnis, dass der Angeklagte an dem Radfahrer zu nahe vorbeigefahren ist und ihn zu Fall gebracht hat, so dass dieser unter die Hinterräder des Lastkraftwagens stürzte. Die Gründe, auf die dieser Vorwurf gestützt ist, halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1.) Das Landgericht folgert aus der Lage der vom Rückstrahler des Fahrrades herrührenden Glassplitter, von denen die dem Bürgersteig nächstgelegenen etwa 80 cm von der rechten Bordsteinkante entfernt waren, dass der „äußere Reifen der hinteren Zwillingsbereifung“ des Lastkraftwagens des Angeklagten an der Unfallstelle nur etwa einen Meter von der rechten Bordsteinkante entfernt gefahren sei; von diesem Raum habe der Radfahrer unter Berücksichtigung der natürlichen Schwankungen, denen er ausgesetzt gewesen sei, allein schon Schwankungen, die 69 cm betragen hätten, zu dem „gleichen Ergebnis“ geführt.
Nach der Meinung der Strafkammer ergibt folgende im Urteil angestellte Berechnung das gleiche Ergebnis: Die drei Fahrzeuge – Ford-Kombi-Wagen, der Lastkraftwagen des Angeklagten und das Fahrrad – waren zusammen (1,75 + 2,10 + 0,85 m =) 4,70 m breit. Für Sicherheitsabstände zwischen Straßenrändern und Fahrzeugen sowie zwischen den Fahrzeugen selbst verblieben also noch (7,10 m – 4,70 m =) 2,40 m. Davon entfielen nach der Überzeugung des Tatrichters 0,50 m auf den Abstand des Ford-Kombi-Wagens vom (linken) Bürgersteig und 0,80 m auf den Abstand zwischen den beiden Kraftwagen. Für die Abstände zwischen dem Lastkraftwagen des Angeklagten und dem Radfahrer sowie zwischen diesem und dem (rechten) Bürgersteig standen also noch 1,10 m zur Verfügung. Hieraus schließt das Landgericht, dass der Abstand zwischen dem Lastkraftwagen und dem Radfahrer weniger als 1 m betragen hat.
2.) Diese Rechnung ist, wie die Revision zutreffend geltend macht, mit der aus der Lage der Glassplitter gezogenen Folgerung unvereinbar. Denn nach ihr betrug der Abstand des Lastkraftwagens des Angeklagten von der rechten Bordsteinkante (1,10 m + 0,85 m /Radfahrerbreite/ =) 1,95 m, nach der zuerst gezogenen Folgerung aber nur 1 m. Das ist für die rechtliche Beurteilung bedeutsam. Im letzten Falle wäre der Angeklagte zweifellos zu dicht an dem Radfahrer vorbeigefahren; er hätte zwischen sich und diesem unter Berücksichtigung einer reinen Eigenbreite des Radfahrers von mindestens 0,65 m (vgl. BGH VRS 5, 583; 6, 437, 438) und eines Abstandes von nur 10–20 cm zwischen Radfahrer und Bordsteinkante einen Zwischenraum von höchstens 15–25 cm gelassen (vgl. BGH aaO; ferner BGH VRS 3, 176; 6, 300 und 437, 438; vgl. auch 13, 275, 276). Im ersten Falle dagegen hätte er bei gleichen Ansätzen den Radfahrer in einem Abstand von 1,10–1,20 m überholt. Dieser Abstand aber reicht, wie das Landgericht selbst in den Urteilsgründen bemerkt, im Allgemeinen aus, um ein gefahrloses Überholen zu ermöglichen (vgl. BGH VRS 12, 248, 249). Der Angeklagte wäre daher freizusprechen, falls nicht besondere Umstände, etwa ausnahmsweise ein erhebliches Schwanken des Radfahrers, die Einhaltung eines größeren Abstandes geboten und der Beschwerdeführer das erkannte oder erkennen musste. In jedem Falle aber waren der Umfang seiner Schuld und damit seine Strafwürdigkeit wesentlich geringer, als wenn er den Radfahrer nur mit einem Abstand von 10 bis 20 cm überholt hätte, der einen Zusammenstoß fast unvermeidlich erscheinen ließ.
Nun sprechen zwar die Strafzumessungsgründe des angefochtenen Urteils gegen die Annahme, das Landgericht habe dem Angeklagten letztlich zur Last gelegt, nur mit einem so geringen Abstand überholt zu haben; denn es verneint ein rücksichtsloses und gewissenloses Handeln des Beschwerdeführers, wie es in diesem Fall vorläge. Andererseits erwägt es jedoch, dass der vom Angeklagten eingehaltene Sicherungsabstand „viel zu gering“ gewesen sei und den Beschwerdeführer der Vorwurf einer erheblichen Fahrlässigkeit treffe. Das lässt zu, dass die Strafkammer den Angeklagten für überführt hielt, den Radfahrer, wenn nicht mit einem Abstand von nur 15 bis 25 cm, so doch mit einem solchen von „weniger als 1 m“ überholt zu haben (vgl. S. 3 UA). Auch das aber wäre mit der angestellten Berechnung nicht vereinbar.
3.) Der aufgezeigte Widerspruch zwingt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht, ohne dass es auf die weiteren Angriffe der Revision insbesondere dagegen ankommt, aus der Lage der Glassplitter ergebe sich, dass der äußere Reifen des (rechten) hinteren Zwillingsrades des Lastkraftwagens des Angeklagten etwa einen Meter von der Bordsteinkante entfernt gefahren sei. Auch die Verfahrensrügen, von denen die eines Verstoßes gegen § 261 StPO in Wirklichkeit sachlichrechtlicher Natur ist, brauchen nicht erörtert zu werden.
4.) In der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht die Möglichkeit ins Auge zu fassen haben, dass der Angeklagte zwar zunächst in ausreichendem Abstand zum Überholen des Radfahrers ansetzte, seinen Wagen dann jedoch wegen der Begegnung mit dem Ford-Kombi-Wagen während der Überholung nach rechts zog und dabei den Radfahrer streifte (vgl. den in BGH VRS 3, 176 entschiedenen Sachverhalt). Zu knappes Überholen könnte im Übrigen auch dann vorliegen, wenn der Lastkraftwagen den Radfahrer nicht körperlich berührt, wohl aber unsicher gemacht hätte, etwa mit der Folge, dass der Radfahrer glaubte, einem Zusammenstoß nur dadurch entgehen zu können, dass er ein Anstoßen des Pedals an die Bürgersteigkante in Kauf nahm, das ihn zu Fall brachte (vgl. BGH 4 StR 455/59 vom 27. November 1959).
| Martin | Krumme | Lang-Hinrichsen | |||
| Rotberg | Flitner |