BGH: Aufhebung des Strafausspruchs bei fahrlässiger Tötung wegen fehlerhafter Strafzumessung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 455/59
- Datum
- 27.11.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Strafausspruch ist aufzuheben, wenn die Strafzumessungserwägungen rechtlich fehlerhaft sind und dadurch die Verhängung der Einzelstrafe beeinflusst worden sein kann.
Bei fahrlässiger Tötung ist das Verhalten des Opfers (Mitverschulden) in der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, soweit es erheblich ins Gewicht fällt.
Die nachfolgende Tatsacheninstanz darf nach Aufhebung frühere Feststellungen neu prüfen und eine abweichende freie Beweiswürdigung begründet treffen; dies verletzt nicht ersatzlos den in dubio pro reo-Grundsatz.
Kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Höhe der Einzelstrafe durch die Hinzutretung weiterer strafbarer Handlungen beeinflusst wurde, ist der gesamte Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Großen Strafkammer Recklinghausen des Landgericht Bochum, 3. Juli 1959
Rubrum
im Namen des Volkes
████ ███ 4 StR 455/59 Volksgericht ███ Münster i. W. in der Strafsache ██████ gegen den Kraftfahrer Otto geboren am ██ ██ in ███ wegen ████████████ Tötung u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. November 1959, an der teilgenommen haben:
██ ███████████████ Dr. Rohwer als Vorsitzender, Krebsmeier, Bundesrichter, Dyro, Bundesrichter, Mackeldey, Bundesrichter, Des Plavner, Bundesrichter, als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Großen Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts in Bochum vom 3. Juli 1959 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten der Verhandlung und die ██████████████ des Rechtsmittels, an das Landgericht ███ zurückverwiesen. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Am frühen ███████ Morgen des 2. August 1959 fuhr der Angeklagte einen Lkw auf der Castrop-Rauxeler Straße in ████████████████████████ in Richtung ███. Als er sich der ███ ██████ nähernden Ludwigstraße mit etwa 60 km/h ████████ näherte, fuhr er auf der linken Seite ███ 5,75 m ████████ █████████████ und schickte sich an, den sonst ██████ Fahrbahn benutzenden Mopedfahrer zu überholen, als sich vor ihm etwa in der Mitte der Fahrbahn, ████ noch ███ etwas davon entfernt, ██ der Kokereiarbeiter KR aus ███████████████ befand, dessen ███████████████ etwa 30 bis 40 cm überstand. Beim Überholen ████ kam es zu einem für diesen tödlichen Unfall, wobei ██████ über den Verlauf auseinandergehende ████████████ █████████████. Als ████ der Angeklagte auf etwa 20 █ dem Mopedfahrer gegenüber war, hupte er, um ██████ zu warnen und zum Rechtsschwenken zu ████████████ ███. Der Mopedfahrer blieb jedoch █████ etwa in ███ Mitte ████ █████████ ███ laufender ██████ ████ stehen. Der Angeklagte, ████ ███ seiner Fahrtrichtung und seine Geschwindigkeit so einmaß, dass er ███████████ den Mopedfahrer mit dem Bus streifte, so dass dieser sein Oberkörper vor den ███████ geriet und ███ den rechten vorderen Reifen mit ██████████ tödlicher Wirkung unterfahren wurde.
Nach der ███████████ der Strafkammer liegt die für den Unfall mitursächliche ████████████████ des █████████ darin, dass er nicht „die Wirkung seiner Warnzeichen abgewartet habe, nämlich nicht abgewartet habe, bis dieser nach rechts auswich“. Denn auch dann habe er ihn ███████████ über- ██████ fahren können.
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung und Verkehrsflucht zu einer █████████████ von acht Monaten █████████ verurteilt, die Strafvollstreckung jedoch zur ██████████ ██████████ ausgesetzt. Seine █████████ zu deren Begründung er sachlichrechtliche Fehler ███ des Urteils behauptet, ist unbegründet, soweit ██ sich um den Schuldspuch handelt.
Die Strafkammer hat festgestellt, dass KR von ███ ██████████ und ████████████ dadurch — ██████ — dass er etwa infolge eines — ██████ █████ ███ ██████████ oder ohne Grund — ████████████ ████████ auf die Fahrbahn sich die im einzelnen festgestellten ████████ Verletzungen des █████████ und, ███████████████████ ███ oberen Brustkorbes rechts und ██████ zu- ████████ gezogen habe, hält ███ in ██████ einer einstimmigen ████ █████ in der ████████████████ geäußerten █████████████ ████████████████ auch nicht etwa allein einen Ausstoß des Busses für möglich, sondern kann ████ unter den ███ erhobenen und gewürdigten Umständen (dass der Körper KR vom der Seite unter den ███ ██████████████ gekommen und überfahren worden) ████ scheitert an der Beschaffenheit des ██████████ des Busses, die dies die ████████ unmöglich gemacht habe. Außerdem hätte nach der Vernehmung des ████████████ bei einem ███████ Gesche- ██████████ (Sturz ohne Anstoß durch den Bus und trotzdem Überfahrenwerden) „unvermeidlich auch das Moped überfahren werden müssen“.
Dann ████ ████ das Moped nicht, wie es dem sein müsste, unbeschädigt bleiben können.
Die Überzeugung der Strafkammer, dass KR von dem Bus angerahren worden sei, gründet sich in erster Linie auf glaubwürdig erachtete Bekundung eines aus entgegengesetzter Richtung sich nähernden Radfahrers, der gesehen habe, dass ██ vor dem Bus mit ██████ Moped etwa auf der Fahrbahnmitte fuhr und █████ Fahr- ███ bevor er überholt wurde. Das Ergebnis dieser Beweiswürdigung weicht allerdings insoweit von den Feststellungen der Strafkammer ab, die als erste tatsächliche Instanz in dieser Sache geurteilt hatte. Die damals erkennende ████████████, deren Urteil ███ ████████ durch den Bundesgerichtshof aufgehoben worden war, hatte es nämlich für möglich gehalten, dass der Angeklagte den Mopedfahrer in genügend weitem Abstand überholt habe. In der diese Möglichkeit ausschließenden Beweiswürdigung der nun erkennenden Strafkammer liegt kein Verstoß gegen Grundsätze, die im Zweifel zugunsten eines Angeklagten sprechen. Denn die ███████ erkennende Strafkammer hat die mit jenem Urteil aufgebobenen Feststellungen, die mit jenem Urteil aufgehoben worden waren, neu in der Sache entscheiden und sich eine eigene Überzeugung über den Unfallhergang bilden. Mit der neuen Feststellung, dass der Omnibus den Mopedfahrer angestoßen habe, ist die Möglichkeit ausgeräumt, der Angeklagte könne in ausreichendem Abstand ████████ überholt haben.
Die Strafkammer meint, dass dann, wenn KR vom Bus ██████ worden wäre, sein Moped vom Bus hätte beschädigt werden müssen. Diese Erwägung gründet sie, außer auf die Aussage des Radfahrers Sek, ihre Überzeugung, KR sei infolge eines ████████ durch den Bus zu Fall gekommen.
Ob dieser Gedankengang denkfehlerfrei ist, ob also in dem von der ████████████ erwogenen Fall (KR stürzt ohne Anstoß durch den Bus und geriet trotzdem darunter) notwendigerweise auch das Moped unter den Bus hätte kommen müssen, kann dahingestellt bleiben: ████ könnte es sich das erklären, dass etwa ███████ Erschrecken, ██ sein Moped rasch zur Seite ███ und es dadurch zu einer Trennung zwischen ███ und seinem █████ kam, so dass wohl er unter den Bus kommen konnte, ohne dass dies ████ ██ dem Moped seinem Widerstand geschehen ██████. Jedenfalls bliebe aber auch dann der Vorwurf der fahrlässigen Tötung gegen den Angeklagten begründet. Denn bei dem von der Strafkammer ████ erwiesenen Sachverhalt ist es ausgeschlossen, dass KR, wenn auch ohne Berührung durch den Bus, gestürzt wäre durch eine verkehrswidrige und ███████████ Fahrweise des Angeklagten bei der ██████████ in Bedrängnis gebracht ████ worden ist.
███████████████ █████████████ sind die Bedenken der Revision gegen den Schuldspuch wegen Verkehrsflucht. Dagegen leiden die Strafzumessungserwägungen der Strafkammer zur Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung an einem Mangel, durch den der Angeklagte ██████████████ beschwert ████. Die ███████████ ██████ zur Begründung des Strafmaßes, der Angeklagte sei am dem Unfall allein schuld: „Es sei nämlich nicht zu verstehen, dass KR auf der ██████ Fahrbahn am linken Rand seiner rechten Fahrbahnseite fuhr.“
███ trotz der gegenteiligen Verkehrsregelung des § 8 Abs. StVO dahingestellt bleiben mag, diese Erwägung rechtlich bedenkenfrei sein sollte, so hätte die Strafkammer doch dem █████████████ Umstand █████ bedenken müssen, dass, wie aus den Feststellungen hervorgeht, ███ auf das Hupzeichen des Angeklagten nicht weiter nach rechts abschwenkte und ███ dem Bus nicht freie Bahn machte. Die Feststellungen ██████ lassen die Möglichkeit Raum, dass ██ ███ ██████████ auf den Geschwindigkeitsunterschied der Fahrzeuge von nur etwa 20 km/h auf das vermutlich vernehmbare Hupzeichen des Angeklagten ███ noch nach rechts ausweichen und dem Bus freie Fahrt hätte schaffen können, ohne sich selbst in Gefahr zu bringen. Da er dies nicht tat, ist es nicht ████████████████, dass er sich so verhielt. ███ hätte von der Strafkammer die erwogene ████████ ██████ nur dann als schuldhaft verkehrswidrig verhalten bewertet werden ███████, wenn denn schon ████ bei █████ Urteil mitwirkende Busfahrer verkehrswidrigkeit ███ ████████████ kann im Strafmaß zugunsten des Angeklagten ████████ berücksichtigt werden, wenn ███ erheblich ins Gewicht fällt. Die Strafkammer zu prüfen hatte, 2. Da ████ nicht █████████████ liegt, dass die Höhe der Einzelstrafe wegen der ███████ von der Strafe wegen fahrlässiger Tötung beeinflusst ist, müsste der Strafaussprach im ganzen aufgehoben werden.
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