Treffer
BGH Beschluss

Zurückverweisung: Novelle hebt Pflicht zur Einziehung bei Zollhinterziehung auf

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 523/60
Datum
16.08.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Das OLG Hamm hatte die Verfassungsmäßigkeit des § 401 RAbgO (zwingende Einziehung von Beförderungsmitteln bei Zollhinterziehung) dem BGH vorgelegt. Noch vor Entscheidung wurde die Vorschrift durch §§ 414 ff. RAbgO durch eine Ermessensregelung ersetzt. Der BGH stellte fest, dass die Neuregelung anzuwenden ist und gab die Sache zur Entscheidung an das OLG zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird eine strafrechtliche Vorschrift vor der Entscheidung aufgehoben oder durch eine mildere Regelung ersetzt, ist auf das anhängige Verfahren die mildere Neuregelung anzuwenden.

2

Eine Vorlage nach § 121 Abs. 2 GVG über die Verfassungsmäßigkeit einer Norm ist gegenstandslos, soweit die beanstandete Vorschrift durch Gesetzesänderung entfallen oder in wesentlichen Punkten geändert worden ist.

3

Die Umwandlung einer zwingenden Einziehungsfolge in eine Ermessensvorschrift erlaubt es dem Gericht, die neue, mildere Regelung ohne erneute Verfassungsprüfung der aufgehobenen Norm anzuwenden.

4

Die Anwendung der milderen Strafrechtsnorm auf laufende Verfahren richtet sich nach den Grundsätzen des anwendbaren Strafrechts und verfahrensrechtlichen Vorschriften (vgl. § 2 Abs. 2 StGB i.V.m. verfahrensrechtlichen Regelungen).

Rubrum

In der Strafsache gegen den Revolverdreher ███ ███, dort geboren am ████ ████, wegen Zollhinterziehung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf den Vorlegungsbeschluss des Oberlandesgerichts in Hamm vom 24. Oktober 1960 (1 Ss 1230/60) nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 16. August 1961 durch den Senatspräsidenten Dr. Rotberg als Vorsitzenden und die Bundesrichter Krumme, Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Dr. Flitner und Börtzler als Beisitzer

Tenor

Die Sache wird dem Oberlandesgericht in Hamm zur Entscheidung zurückgegeben.

Gründe

Das Oberlandesgericht in Hamm hatte im vorliegenden Verfahren darüber zu entscheiden, ob § 401 RAbgO dem Grundgesetz widerspricht, soweit er zwingend vorschreibt, dass bei Verurteilung wegen Zollhinterziehung neben der Strafe auf Einziehung der Beförderungsmittel, die der Täter zur Begehung der Tat benutzt hat, zu erkennen ist (§ 396 RAbgO).

Da das Oberlandesgericht – im Gegensatz zur ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs – die Vorschrift als verfassungswidrig ansah, hat es die Sache gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof vorgelegt (NJW 1960, Nr. 33).

Inzwischen ist die beanstandete Vorschrift durch Art. 17 Nr. 16 des Steueränderungsgesetzes 1961 (BGBl. I 981) gestrichen worden. An ihre Stelle sind die §§ 414, 414a und 414b RAbgO getreten, die die Einziehung grundsätzlich in das Ermessen des Gerichts stellen (Art. 17 Nr. 17 aaO). Das Oberlandesgericht hat gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 StGB in Verbindung mit § 354a StPO nunmehr diese mildere Neufassung des Gesetzes bei der Entscheidung anzuwenden. Auf die vorgelegte Rechtsfrage kommt es deshalb nicht mehr an.

RotbergLang-HinrichsenBörtzler
KrummeFlitner

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