Treffer
BGH Beschluss

Zwingende Einziehung nach § 401 AbgO a.F./§ 123 BranntwMonG ist verfassungsgemäß

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 411/62
Datum
20.02.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Im Vorlageverfahren nach § 121 Abs. 2 GVG hatte der BGH über die Verfassungsmäßigkeit des zwingenden Einziehungsgebots in § 401 AbgO a.F. und § 123 BranntwMonG zu befinden, das das OLG Hamm für grundgesetzwidrig hielt. Der Senat bestätigt die ständige Rechtsprechung, wonach die zwingend angeordnete Einziehung von Waren/Wertersatz und Beförderungsmitteln neben der Strafe nicht gegen das Rechtsstaatsprinzip oder die Menschenwürde verstößt. Offen bleibt, ob diese Vorschriften im Wege der Auslegung in Ermessensregelungen umgedeutet werden können.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die in § 401 AbgO a.F. und § 123 BranntwMonG zwingend angeordnete Einziehung ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

2

Ein Vorlagebeschluss nach § 121 Abs. 2 GVG ist auch dann zulässig, wenn die beabsichtigte Abweichung eine Norm betrifft, zu der der Bundesgerichtshof die zugrunde liegende, einheitlich zu beantwortende Rechtsfrage bereits entschieden hat.

3

Die Vorlegungspflicht nach § 121 Abs. 2 GVG entfällt nicht allein deshalb, weil die abweichungsrelevante höchstrichterliche Entscheidung zu einer später aufgehobenen Gesetzesbestimmung ergangen ist.

4

Die Feststellung der Verfassungsmäßigkeit eines zwingenden Einziehungsgebots entscheidet nicht darüber, ob und in welchem Umfang die betreffende Vorschrift durch Auslegung als Ermessensvorschrift verstanden werden kann.

Leitsatz

Das in § 401 AbgO a.F. und § 123 BranntwMonG in der Fassung des Gesetzes vom 25. März 1939 (RGBl. I, 604) ausgesprochene Einziehungsgebot ist nicht grundgesetzwidrig (im Anschluss an die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, besonders BGHSt 16, 282). Damit ist die Frage nicht entschieden, ob und inwieweit diese Vorschriften im Wege der Auslegung in Ermessensbestimmungen umgedeutet werden können.

Tenor

BGH, Beschl. v. 20. Februar 1963 – 4 StR 411/62 – AG Bielefeld

Tatbestand

I. Der Angeklagte, Inhaber eines Transportunternehmens, führte seit 1956 regelmäßig mit Lastkraftwagen Transporte durch.

In den Jahren 1956 oder 1957 tankte er auf der Rückfahrt von Berlin nach Bielefeld in der sowjetischen Besatzungszone in mindestens zwei Fällen insgesamt etwa 100 Liter Dieselkraftstoff. Hierbei kam er der ihm bekannten Verpflichtung, diese Dieselkraftstoffmengen bei den Zonengrenzkontrollstellen der Bundesrepublik anzumelden, nicht nach, sodass eine Nachversteuerung unterblieb. Die Verkürzung der Mineralölsteuer betrug bei 100 Liter Dieselkraftstoff 15,30 DM.

In der Zeit von März 1956 bis Juli 1958 kaufte der Angeklagte in Berlin-West wiederholt Spirituosen ein, da der Kaufpreis dort wegen Ermäßigung der Branntweinsteuer niedriger ist als in der Bundesrepublik. Er brachte bei mindestens sieben Fahrten jeweils zwei oder drei, insgesamt achtzehn Flaschen Branntwein von Berlin-West in die Bundesrepublik, ohne sie zur Nachversteuerung anzumelden. Seine Verpflichtung hierzu war ihm bekannt. Die verkürzte Branntweinsteuer betrug etwa 35 DM. Die Flaschen hatte der Angeklagte beim Passieren der Kontrollstellen im Firmentransparent, im Reserveradkasten oder in einem Schalterkasten seines Lastkraftwagens versteckt. Fragen der kontrollierenden Zollbeamten nach etwa mitgeführtem Branntwein verneinte er.

2. Das Amtsgericht in Bielefeld hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Monopolhinterziehung im Rückfall zu einer Geldstrafe von 250 DM und wegen fortgesetzter Mineralölsteuerhinterziehung zu einer Geldstrafe von 20 DM verurteilt. Eine Einziehung des Wertes des Dieselkraftstoffes und der Spirituosen war nach der Annahme des Amtsgerichts nicht möglich, weil die Waren nicht mehr vorhanden und auch nicht an einen anderen entgeltlich veräußert, sondern vom Angeklagten verschenkt worden waren und weil § 414a Abs. 1 AbgO a.F. eine Einziehung des Wertersatzes nur für den Fall einer entgeltlichen Veräußerung zulässt. Von einer Einziehung des vom Angeklagten im Februar 1957 erworbenen und bei seinen Fahrten benutzten Lastkraftwagens, Marke Krupp, hat das Amtsgericht abgesehen, weil es § 125 Abs. 2 BranntwMonG für verfassungswidrig hält und nach dem Grundgedanken der durch das Steueränderungsgesetz vom 13. Juli 1961 (BGBl. I, 981) umgestalteten Bestimmung des § 414 AbgO, den es entsprechend anwenden möchte, eine Einziehung des Fahrzeugs nicht mehr geboten sei.

Die Revision des Hauptzollamts Berlin-Süd als Nebenkläger rügt, dass die Einziehung des Wertes des Dieselkraftstoffs und Branntweins sowie die des Lastkraftwagens unterblieben ist. Das Hauptzollamt ist der Meinung, dass § 123 BranntwMonG mit dem Grundgesetz vereinbar und die Einziehung des Wertersatzes für den Dieselkraftstoff und die Spirituosen nach § 414a Abs. 2 AbgO gerechtfertigt sei.

Das zur Entscheidung über das Rechtsmittel berufene Oberlandesgericht in Hamm möchte die Revision verwerfen, weil es die Einziehungsvorschriften der §§ 401 AbgO a.F. und 123 BranntwMonG für verfassungswidrig hält und deshalb die durch das Steueränderungsgesetz vom 13. Juli 1961 (BGBl. I, 981) neu geschaffenen Bestimmungen keine Anwendung finden könnten (vgl. § 2 Abs. 2 StGB). Zwar ist für die Entscheidung des Oberlandesgerichts die Frage der Verfassungswidrigkeit des § 401 AbgO a.F. hinsichtlich der Einziehung des Wertersatzes für den Dieselkraftstoff nicht von Bedeutung; denn auch dann, wenn § 401 AbgO a.F. verfassungsgemäß ist und deshalb nunmehr § 414a AbgO als das mildere Gesetz (§ 2 Abs. 2 StGB) die Grundlage für die Beurteilung der Einziehung ist, kann nach der zutreffenden Ansicht des Oberlandesgerichts der Wertersatz nicht eingezogen werden, weil der Angeklagte durch den bloßen Verbrauch des nicht nachversteuerten Dieselkraftstoffs bei der Heimfahrt über die Zonengrenze keine vorwerfbare, auf die Vereitelung der Einziehung gerichtete Handlung im Sinne des § 414a Abs. 2 AbgO begangen hat. Dagegen müsste, wie das Oberlandesgericht betont, eine Einziehung des Wertes des Branntweines gemäß § 414a Abs. 1 AbgO, der bei Monopolvergehen entsprechend anzuwenden ist (§ 28 BranntwMonG), ausgesprochen werden, falls § 401 AbgO a.F. nicht gegen das Grundgesetz verstößt, da es auf die Entgeltlichkeit oder Unentgeltlichkeit der Veräußerung nicht ankommt.

Das Oberlandesgericht ist der Ansicht, die in § 401 AbgO a.F. und § 123 BranntwMonG zwingend vorgeschriebene Einziehung verstoße deshalb gegen das in den Artikeln 20 Abs. 3, 19 Abs. 4, 28 Abs. 1 Satz 3 GG zum Ausdruck kommende Rechtsstaatsprinzip sowie gegen das in Art. 1 Abs. 1 GG verankerte Grundrecht auf Achtung der Menschenwürde, weil sie in keine Beziehung zur Schwere der Straftat und zum Verschulden des Täters gesetzt sei, weil sie dem Richter keine Anpassung an verschiedene Grade der Täterschuld und der Tatsschwere ermögliche und weil sie ihn deshalb in einer Vielzahl von Fällen zu unangemessenen und übermäßig harten Strafen zwinge.

Das Oberlandesgericht in Hamm sieht sich an der von ihm beabsichtigten Entscheidung gehindert durch die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der zwar zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 123 BranntwMonG noch nicht Stellung genommen, wohl aber die inhaltlich gleiche Rechtsfrage entschieden hat, dass die in § 401 AbgO a.F. zwingend vorgeschriebene Einziehung verfassungsgemäß sei (so zuletzt BGHSt 16, 282 ff.). Es hat deshalb die Sache gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

II. Die Vorlegung ist zulässig. Vom Rechtsstandpunkt des Oberlandesgerichts in Hamm aus, das § 401 AbgO a.F. und § 123 BranntwMonG für verfassungswidrig ansieht, müsste die Revision des Nebenklägers verworfen werden, und zwar nicht nur, soweit das Hauptzollamt die Einziehung des Beförderungsmittels erstrebt, sondern auch, soweit es die Einziehung des Wertersatzes hinsichtlich der Spirituosen erreichen will, da § 401 AbgO a.F. im Falle der Verfassungswidrigkeit die mildere Vorschrift im Sinne von § 2 Abs. 2 StGB ist und deshalb die durch das Steueränderungsgesetz vom 13. Juli 1961 (BGBl. I, 981) neu geschaffenen Bestimmungen (§§ 414 ff. AbgO) keine Anwendung finden könnten.

Die Vorlegung ist zulässig, obwohl der Bundesgerichtshof zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 123 BranntwMonG noch nicht Stellung genommen hat. Da er den § 401 AbgO a.F. für verfassungsgemäß gehalten hat, hat er die beiden Bestimmungen zugrunde liegende, nur einheitlich zu beantwortende Rechtsfrage ebenfalls schon im Sinne der Bejahung der Verfassungsmäßigkeit entschieden. Eine zur Vorlegung gemäß § 121 Abs. 2 GVG verpflichtende Abweichung liegt daher auch, wie das Oberlandesgericht unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zutreffend ausführt, in diesem Falle vor (vgl. BGHZ 9, 179, 181; BGHSt 6, 41, 42; 16, 94, 95; 344, 345; BGH NJW 1960, 302, insoweit in BGHSt 13, 373 nicht abgedruckt). Auch die weitere Tatsache, dass die Entscheidung, von der das Oberlandesgericht abweichen will, zu einer aufgehobenen Gesetzesbestimmung ergangen ist, steht der Vorlegungspflicht nicht entgegen (vgl. BGHZ 19, 355 und BGH V ZB 19/60 vom 7. Mai 1961), abgesehen davon, dass über die Verfassungsmäßigkeit dieser aufgehobenen Bestimmung ebenfalls noch zu entscheiden ist.

III. In der Sache selbst vermag der Senat der Ansicht des vorlegenden Oberlandesgerichts nicht beizutreten.

1. Der Bundesgerichtshof ist in ständiger Rechtsprechung davon ausgegangen, dass die in § 401 AbgO a.F. neben der Strafe zwingend vorgeschriebene Einziehung der steuerpflichtigen Erzeugnisse und zollpflichtigen Waren, hinsichtlich derer die Steuerhinterziehung nach § 396 AbgO begangen worden ist, bzw. des Wertersatzes, falls die Einziehung nicht vollzogen werden kann, sowie der Beförderungsmittel, die der Täter zur Begehung der Tat benutzt hat, den Verfassungsgrundsätzen nicht widerspricht (vgl. BGHSt 7, 357, 355, 356; 2, 317 und 328, 332; 3, 1 ff. und 8, 70; 3, 399; 4 StR 4/58 vom 22. Juli 1959 S. 57; insoweit in BGHSt 13, 190 nicht abgedruckt; 4 StR 459/60 vom 16. August 1961; 4 StR 523/60 vom 16. August 1961; BGHZ 27, 69 und 382). Auf einen Vorlegungsbeschluss des Oberlandesgerichts in Oldenburg hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs entschieden, das zwingende Einziehungsgebot des § 401 AbgO a.F. entspreche „rechtsstaatlichen Grundsätzen“ und sei daher „nicht grundgesetzwidrig“ (NJW 1961, 1635). Zu demselben Ergebnis kam mit ausführlicher Begründung der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung BGHSt 16, 282 ff. Der beschließende Senat stimmt dieser Auffassung zu. Mit den vom vorlegenden Oberlandesgericht angeführten Gründen hat sich bereits der 1. Strafsenat in der Entscheidung BGHSt 16, 282 auseinandergesetzt. Sie geben dem Senat keinen Anlass, von der bisherigen Rechtsprechung abzugehen. Er sieht sich hierin im Einklang mit der Stellungnahme des Generalbundesanwalts.

Unberührt hiervon bleibt jedoch die Frage, ob und wie weit die bezeichneten Vorschriften im Wege der Auslegung in Ermessensvorschriften umgedeutet werden können, etwa deshalb, weil nach jetziger allgemeiner Rechtsüberzeugung alle strafrechtlichen Normen, auch die des Steuerstrafrechts, einschließlich der über Nebenstrafen, zu denen die Einziehung nach § 401 AbgO a.F. und § 123 BranntwMonG gehört (Hartung, Steuerstrafrecht 2. Aufl. § 401 AbgO Anm. I 6), den Forderungen der sachlichen Gerechtigkeit gemäß ausgelegt werden müssen. Das einzelne Gesetz kann nur als Teil des gesamten Rechtssystems in Verbindung mit der geltenden wirtschaftlichen, sozialen, politischen und kulturellen Ordnung betrachtet werden. Deshalb können auch ältere Rechtsvorschriften nur in diesem lebendigen Zusammenhang verstanden und ausgelegt werden. Das legt den Gedanken nahe, die aus den neueren Gesetzen erkennbaren, geläuterten Rechtsanschauungen des Gesetzgebers bei der Auslegung veralteter Bestimmungen, die gleichartige staatliche Interessen regeln, mit heranzuziehen.

Die durch das Steueränderungsgesetz vom 13. Juli 1961 neu gefassten Einziehungsvorschriften der Abgabenordnung (§§ 414 ff.), die neuen Einziehungsbestimmungen des Außenwirtschaftsgesetzes (§§ 39, 40) vom 28. April 1961 (BGBl. I, 481) sowie die im Entwurf eines Strafgesetzbuches 1962 vorgesehenen Einziehungsbestimmungen (§§ 113, 114, 115, 119) machen dem Richter die Einziehung nicht mehr zur Pflicht, sondern stellen sie in sein Ermessen. Dieselbe Regelung wurde schon in älteren Gesetzen, nämlich im Tabaksteuergesetz (§ 95) vom 6. Mai 1953 (BGBl. I, 169) und im Biersteuergesetz (§ 48) vom 14. März 1952 (BGBl. I, 149), getroffen.

Für den Rechtsunterworfenen wäre es unverständlich, wenn angesichts dieser allgemeinen, unaufhaltsamen Fortentwicklung des Rechts in einem eng begrenzten steuerrechtlichen Bereich an einer einzelnen überalterten Regelung um ihres äußeren Wortlauts willen, unbeeindruckt von den jetzt gemilderten Anforderungen des Gesetzgebers an die Mittel zur Durchsetzung der Steuerhoheit selbst – nur noch für eine kurze Übergangszeit – festgehalten würde und kein Weg gefunden werden könnte, sie im Wege der Auslegung an die allgemeinen neuzeitlichen Rechtsanschauungen anzupassen.

Krumme Martin Lang-Hinrichsen Flitner

Herr Bundesrichter Bortzler ist erkrankt und kann nicht unterschreiben.

Gründe

In der Strafsache gegen ██, den Fuhrunternehmer Hans [REDACTED], geboren am [REDACTED] in [REDACTED], wegen Steuervergehen hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Generalbundesanwalts auf den Vorlegungsbeschluss des Oberlandesgerichts in Hamm vom 6. August 1962 – 4 Ss 288/62 – in der Sitzung vom 20. Februar 1963 durch die Bundesrichter Krumme, Martin, Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Dr. Flitner und Bortzler beschlossen:

Das in § 401 AbgO a.F. und § 123 BranntwMonG in der Fassung des Gesetzes vom 25. März 1939 (RGBl. I, 604) ausgesprochene Einziehungsgebot ist nicht grundgesetzwidrig (im Anschluss an die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, besonders BGHSt 16, 282). Damit ist die Frage nicht entschieden, ob und inwieweit diese Vorschriften im Wege der Auslegung in Ermessensbestimmungen umgedeutet werden können.

OLG Hamm
Krumme

Zitiert (1)