Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen Beihilfe zur fortgesetzten Hehlerei bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Ferienstrafsenat
Aktenzeichen
4 StR 523/51
Datum
22.08.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte kaufte über seinen Schwiegersohn in Teilmengen von Jugendlichen gestohlene Metallteile und wurde vom Landgericht wegen Beihilfe zur fortgesetzten Hehlerei verurteilt. Der Bundesgerichtshof verwarf die Revision; die Feststellungen zur Kenntnis des Diebstahls und zur Beteiligungsform seien tragfähig. Insbesondere rechtfertigt die Unklarheit, ob Täterschaft oder Beihilfe vorliegt, die Verurteilung wegen Beihilfe.

Abstrakte Rechtssätze

1

Dient die Tatbegehung dem Erwerb offenbar gestohlener Sachen und nimmt der Erwerber dies zumindest billigend in Kauf, begründet dies die tatrichterliche Überzeugung von (Beihilfe‑)Beteiligung an Hehlerei.

2

Lässt sich nicht zweifelsfrei feststellen, ob der Angeklagte als selbstständiger Hehler oder nur als Gehilfe eines anderen gehandelt hat, kann der Tatrichter die geringere Schuldform (Beihilfe) annehmen.

3

Die Verurteilung wegen Beihilfe ist zulässig, auch wenn der Haupttäter nicht ermittelt werden kann, sofern die Unterstützung einer fremden Hehlerei mit der erforderlichen Klarheit dargetan ist.

4

Der Tatrichter darf auf Wahrscheinlichkeiten und Ausschluss anderer vernünftiger Möglichkeiten abstellen; eine hinreichend bestimmte und begründete Überzeugungsbildung genügt für ein rechtsfehlerfreies Urteil.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 2. Februar 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

Urteil

In der Strafsache gegen den Invaliden Johann C.___, geboren am [REDACTED] 1895 in [REDACTED], wegen fortgesetzter Hehlerei hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. August 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter [REDACTED] als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Zeitz, Bundesrichter [REDACTED], Bundesrichter Krume, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ██████ in der Verhandlung, bei der Verkündung Oberstaatsanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████ ███ als Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 2. Februar 1951 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte war bis 1949 im Rohproduktenhandel tätig. Seitdem treibt dieses Gewerbe sein Schwiegersohn, der frühere Mitangeklagte D.___, im Auftrag des Angeklagten.

Im Jahre 1950 kaufte er in Teilmengen von Jugendlichen gestohlene Metallteile (Diamantelstücke, Kupferdraht, Kupferkabel) und veräußerte sie mit Gewinn weiter. Das Landgericht hat ihn deswegen wegen Beihilfe zu fortgesetzter Hehlerei zu einer Gefängnisstrafe verurteilt. Seine Revision rügt Verletzung des sachlichen Rechts.

Das Landgericht hat auf Grund der Beweisaufnahme die Überzeugung gewonnen, dass der Angeklagte in allen elf Fällen mindestens damit gerechnet hat, dass die ihm angebotenen Metallstücke gestohlen seien, und sie auch für diesen Fall an sich bringen wollte. Es sei aber nicht mit Sicherheit festzustellen, ob er die Metallmengen für sich oder für einen anderen zu dessen alleiniger Verfügungsmacht angekauft habe. Wahrscheinlich habe er sie für seinen Schwiegersohn D.___ █████ erworben, doch könne nicht festgestellt werden, dass auch nur in einem Fall das Metall an █████ gelangt sei. Es bestehe noch die Möglichkeit, dass er für eine unbekannte Person tätig geworden sei, aber auch das lasse sich nicht ermitteln. Schließlich könne auch nicht nachgewiesen werden, dass er für sich zu eigener Verfügungsmacht die Blei- und Kupfermengen angekauft habe. Weil es aber nicht rechtens sein könne, dass er nur deshalb straflos bleiben solle, weil ihm nicht nachgewiesen werden könne, ob er sich der Hehlerei oder nur der Beihilfe zur fremden Hehlerei schuldig gemacht habe, bleibe nichts anderes übrig, als ihn wegen Beihilfe zur fortgesetzten Hehlerei eines Dritten zu bestrafen, auch wenn dieser nicht ermittelt werden könne.

In diesem Urteil liege kein innerer Widerspruch. Das Gericht stelle nicht fest, dass C.___ keine eigene Hehlerei begangen habe oder dass keine fremde Hehlerhandlung vorliege, sondern nur, dass nicht zu ermitteln sei, ob der Angeklagte Hehler oder nur Gehilfe eines anderen Hehlers sei. Der Übernehmer, wahrscheinlich D.___, habe damit gerechnet, dass das Metall gestohlen sei, und der Angeklagte habe auch davon Kenntnis gehabt.

Das Landgericht hat somit seine Überzeugung dahin ausgesprochen, dass der Angeklagte entweder selbst Hehler ist oder als Gehilfe eines fremden Hehlers tätig geworden ist, dass aber eine dritte Möglichkeit ausscheidet. Innerhalb dieser Grenzen hat es also eine eindeutige Feststellung getroffen, die nach feststehender Rechtsprechung zulässig ist.

Recht hat das Landgericht auch die Schuldform der Beihilfe dem Schuldspruch zugrunde gelegt; denn nach allgemeinen strafrechtlichen Grundsätzen ist bei einem Zweifel, ob die schwerere Form der Täterschaft oder die leichtere der Beihilfe vorliegt, diese anzunehmen (RGSt 71, 365). Auch die Tat des fremden Hehlers, die der Angeklagte möglicherweise unterstützt hat, ist mit auszeichnender Deutlichkeit in allen äußeren und inneren Tatbestandsmerkmalen dargetan. Das Landgericht hat die Grenzen seines tatrichterlichen Ermessens nicht überschritten, wenn es angenommen hat, dass die Übernehmer der gestohlenen Metallmengen, wahrscheinlich D.___ oder ein anderer Rohproduktenhändler, mindestens damit gerechnet haben, dass die zurechtgeschnittenen und zurechtgebogenen Metallteile nur durch strafbare Handlung erlangt sein konnten und auch für diesen Fall das Metall erwerben wollten und erworben haben, und dass der Angeklagte damit auch gerechnet hat.

Die von der Revision vermisste Feststellung, dass der Angeklagte seines Vorteils wegen gehandelt hat, hat das Landgericht ausdrücklich getroffen (S. 15 Urteilsgründe).

Die Revision kann daher keinen Erfolg haben.

HantelRichterDr. Augustin
Dr. PeetzBuschKrume

Zitiert von (2)