Klarstellung: Beihilfe zum Raub unter Rückfall; Revision sonst verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 581/64
- Datum
- 16.02.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei nicht hinreichendem Nachweis der Täterschaft kann der Tatrichter nach Gesamtwürdigung der Umstände eine Verurteilung wegen Beihilfe vornehmen, wenn die Beweislage eine strafbare Beteiligung als überwiegend wahrscheinlich erscheinen lässt.
Das Zufügen eines Betäubungs- oder Schlafmittels in ein Getränk stellt eine Anwendung von Gewalt im Sinn des § 249 Abs. 1 StGB dar.
Die Zurückweisung eines Beweisantrags ist zulässig, wenn die zu beweisende Tatsache für die Entscheidung ohne Bedeutung oder nur mittelbar erheblich ist; hierüber entscheidet der Tatrichter im Rahmen der freien Beweiswürdigung.
Eine in Übersetzung vorliegende ausländische Vernehmungsniederschrift darf im Rahmen des freien Beweises (§ 251 Abs. 3 StPO) zur Frage der Anordnung einer kommissarischen Auslandsvernehmung berücksichtigt werden; ihre Verlesung in der Hauptverhandlung ist nicht zwingend erforderlich.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 4. August 1964
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen ██ aus ████████, dort geboren am Veronika ███ 1938, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen Beihilfe zum Raub u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Februar 1965, an der teilgenommen haben: Seibert, Bundesrichter Dr., als Vorsitzender, Willms, Bundesrichter Dr., Hübner, Bundesrichter Dr., Fischer, Bundesrichter, Kirchhof, Bundesrichter, als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ █████
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 4. August 1964 im Schuldspruch dahin klargestellt, dass die Angeklagte der Beihilfe zum Raub, von ihr begangen unter den Voraussetzungen des Rückfalls, in Tateinheit mit Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung schuldig ist.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ihr wird die Untersuchungshaft seit dem 5. August 1964, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe
I. Die Angeklagte war in Fürsorgeerziehung und später zwei Jahre lang Barfrau gewesen. In der Folgezeit wurde sie zunächst wegen Raubes und sodann wegen schweren Raubes zu Gefängnisstrafen verurteilt. In beiden Fällen hatte sie den betreffenden Männern ein stark wirkendes Schlafmittel verabfolgt. Eines Abends im Oktober 1963 ging die Angeklagte mit ihrem damaligen Freund, dem US-Soldaten Walter ██████, in das überwiegend von Amerikanern besuchte Lokal „Luitpold-Stuben“. Sie setzten sich an einen Tisch, an dem der US-Oberleutnant AC saß. Unterdessen bestellte sich ███ ████ eine Flasche Bier und ging, bevor sie gebracht wurde, für kurze Zeit hinaus. Als er an seinen Platz zurückkehrte, war die Hälfte der Flasche schon in sein Glas gegossen. Ihm fiel auf, dass das Bier im Glas eine braune Farbe hatte, dicklich aussah, dass sich im Glas ein kaffeeartiger Bodensatz befand und dass dieses Bier streng schmeckte. Dagegen war das Bier in der Flasche klar. ██ ███████ seine beiden Tischgenossen auf diese Umstände hin. Die Beiden nippten von dem Bier und beschwichtigten █████ mit dem Bemerken, das sei deutsches Bier, er sei das eben nicht gewohnt. AC trank dann das Bier aus dem Glas und auch den Rest aus der Flasche. Als die drei anschließend in den unteren Teil des Lokals gegangen waren, wiederholten sich die Vorgänge in ähnlicher Weise noch einmal mit einer weiteren von AC bestellten Flasche Bier. Auch diese trank er, nachdem die Angeklagte und ███ ihm zugeredet hatten. Kurz danach verließ AC das ███████████. Daraufhin wurden ihm aus seiner Börse und seiner Tasche Geldbeträge (in amerikanischer und deutscher Währung) entwendet.
Als AC umgefallen und seiner Barschaft entledigt war, wies der im Lokal bei der Bedienung Kunigunde █████ sitzende US-Soldat John BC diese auf den Vorfall hin. Die Bedienung verstand zwar nicht, ob ███ sagte, „he“ (d. h. PC) oder „she“ (d. h. die Angeklagte) habe dem Amerikaner (AC) etwas ins Bier geschüttet. Zweifelsfrei redete ███ aber von beiden.
Da es nicht gelang, AC wach zu bekommen, wurden die Polizei und die Ambulanz der US-Armee verständigt. Unterdessen hatten die Angeklagte und ████████ die Gaststätte verlassen. Sie fuhren mit einem Taxi in die Wohnung der Angeklagten, wo sie zusammen die Nacht verbrachten. Die Fahrt bezahlte PC, der vorher nur noch etwas Kleingeld bei sich gehabt hatte, mit dem entwendeten Geld.
AC wurde nach einer Untersuchung im US-Hospital in sein Hotelzimmer verbracht, wo er im Lauf des Tages aus seiner Bewusstlosigkeit erwachte.
███ und ██████ sind inzwischen nach den Vereinigten Staaten zurückgekehrt. Dagegen konnte ██████, der sich als Offizier der US-Streitkräfte noch in der Bundesrepublik aufhielt, vor Gericht als Zeuge vernommen werden.
Der Angeklagten war in Anklage und Eröffnungsbeschluss vorgeworfen worden, sie allein habe Oberleutnant ██ das Betäubungs- oder Schlafmittel in das Bier geschüttet und ihn dann ausgeraubt. Trotz erheblichen Verdachts konnte der Angeklagten allerdings dieser Tatvorwurf nicht hinreichend sicher nachgewiesen werden (S. 9 UA). Das Landgericht ging zu Gunsten der Angeklagten davon aus, dass ██████████ Betäubung und Beraubung des Opfers ausgeführt habe (S. 13 UA), verurteilte die Angeklagte jedoch wegen Beihilfe zum schweren Raub in Tateinheit mit Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung zu einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren sechs Monaten.
Hiergegen richtet sich ihre Revision mit der Verfahrensund Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel ist im Ergebnis unbegründet.
II. Verfahrensrügen:
1) Die erste Verfahrensbeschwerde (I a der Rev.-Begründung) ist dahin zu verstehen, dass die „Abweisung“ des vorsorglichen Beweisantrags gerügt wird, die Zeugin DC zu vernehmen. Diese sollte bekunden, ███████ habe eines Tages erklärt, die Angeklagte brauche sich gar nicht darüber aufzuregen, dass sie wegen Raubes von der Polizei gesucht werde. Denn sie habe mit dieser Sache gar nichts zu tun; er allein habe die Straftat begangen. – Die Zeugin Anni █████ war von der Strafkammer geladen worden, konnte jedoch wegen Auslandsaufenthalts nicht vernommen werden.
Die Strafkammer hat den Beweisantrag bezüglich der Zeugin DC in den Urteilsgründen gemäß § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO abgelehnt, weil die zu beweisende Tatsache (d. h. die unter Beweis gestellte spätere Äußerung PCs) für die Entscheidung ohne Bedeutung sei (S. 13 UA). Hiergegen wendet sich die Revision vergeblich. Die Beweistatsache – PC habe nach der Tat behauptet, er habe diese allein begangen – war für die Frage der Beteiligung der Angeklagten nicht unmittelbar erheblich. Vielmehr konnte die behauptete Bemerkung ████████ nur mittelbar für die Bildung der richterlichen Überzeugung von Bedeutung sein.
Ob aber eine nur indirekt erhebliche Beweistatsache für die Entscheidung von Bedeutung ist, hat der Tatrichter in freier Beweiswürdigung (§ 261 StPO) zu entscheiden. Hierbei darf er auch das bisherige Beweisergebnis berücksichtigen (RGSt 29, 368, 369; BGH Urt. v. 11. Februar 1954, 4 StR 677/53, S. 43; Urt. v. 23. August 1963, 2 StR 266/63, S. 3). Dies hat das Landgericht getan. Ein Rechtsfehler ist dabei nicht zu erkennen.
Auch durch die Aufklärungspflicht war der Tatrichter nicht genötigt, die Zeugin DC zu vernehmen. Bezeichnenderweise hat die Angeklagte weder die Vernehmung ihrer Schwester, die bei der Äußerung PCs zugegen gewesen sein sollte (S. 10 UA), noch die PCs beantragt.
2) Entgegen der Auffassung der Verteidigung war das Landgericht auch nicht gehalten, noch zusätzlich den Arzt des US-Hospitals und den Chemiker aus Landstuhl als sachkundige Zeugen zu hören. Nach dem Beweisergebnis stand fest, dass Oberleutnant AC nach dem Genuss ihm verdächtig erscheinenden Biers umgefallen und in tiefe Bewusstlosigkeit geraten war, aus der er erst viele Stunden später wieder erwachte, sowie weiter, dass die an ██ Tisch sitzende Angeklagte „in dieser Behandlungsmethode nicht unerfahren war“ (S. 13 UA). Dass dem Opfer ein Narkotikum in sein Bier geschüttet worden war, durfte der Tatrichter somit auch ohne Heranziehung des Arztes und des Chemikers feststellen. Die Untersuchung der Bierprobe zeigte offenbar deshalb kein Ergebnis, weil sie zu klein war (Bl. 21 in Verbindung mit Bl. 42 d. A.). Für die Frage, ob die Angeklagte oder ███ die Tat begangen hatte, oder inwieweit die Angeklagte daran beteiligt war, kam es also auf die von der Revision vermisste Aufklärung nicht an.
3) Auch zur Vernehmung des wieder in den USA lebenden früheren Soldaten BC brauchte sich das Landgericht nicht gedrängt zu fühlen. Wie die Strafkammer mit Recht ausführt, hätte auch eine Vernehmung von BC nicht ergeben können, dass die Angeklagte an der Tat überhaupt nicht beteiligt war (S. 11 UA). Dass ███ auch die Angeklagte mit seinem Hinweis an Kunigunde KC gemeint hatte, ergab ihre Aussage (S. 7 unten UA).
4) Ebenfalls erfolglos rügt die Verteidigung, das Landgericht habe eine Aussage ████████ zur Urteilsfindung verwertet, obwohl diese Bekundung in der Hauptverhandlung nicht bekannt gegeben worden sei. Es trifft zwar zu, dass kurz vor dem Hauptverhandlungstermin eine am 23. Juni 1963 in East Providence (Rhode Island-USA) durch den dortigen Ermittlungsbeamten aufgenommene, beeidigte Aussage PCs in Übersetzung zu den Akten gelangt war (Bl. 51/52 UA). Wie jedoch die Urteilsgründe (S. 12 UA) ergeben, hat die Strafkammer diese Vernehmungsniederschrift nicht zur Urteilsfindung verwertet, sondern nur zur Entscheidung der Frage berücksichtigt, ob die von der Staatsanwaltschaft vorsorglich beantragte kommissarische Auslandsvernehmung PCs anzuordnen oder mit Rücksicht auf den Grundsatz der Unmittelbarkeit (BGHSt 13, 300) abzulehnen sei.
Es handelte sich insoweit um eine zulässige Würdigung im Rahmen des Freibeweises (§ 251 Abs. 3 StPO; RGSt 38, 323, 324; KMR, 4. Aufl., Anm. 10 zu § 251 StPO). Entgegen der Behauptung der Revision ist der Inhalt dieser Niederschrift in der Hauptverhandlung erörtert worden (dienstliche Äußerung des Vorsitzenden v. 10. November 1964).
Eine Verlesung wäre zwar nach § 251 Abs. 3 StPO zulässig gewesen. Vorgeschrieben war sie jedoch in solchen Fällen nicht (vgl. auch Gegenschluss aus § 251 Abs. 4 StPO).
Da dieser Vorgang nicht zu den wesentlichen Förmlichkeiten im Sinne des § 273 Abs. 1 StPO gehörte, bestand keine Verpflichtung, ihn im Protokoll über die Hauptverhandlung zu erwähnen.
III. Sachlichrechtliche Erörterung:
1) Die Angeklagte ist auf Grund ihres Gesamtverhaltens, ihrer Einlassung und der Aussage von Zeugen, insbesondere des Oberleutnants AC, verurteilt worden. Der Tatrichter war von ihrer strafbaren Beteiligung an der Tat überzeugt. Da er aber den Nachweis ihrer Täterschaft nicht hinreichend sicher führen zu können glaubte, hat er sie unter sehr großzügiger Anwendung der Rechtswohltat des Zweifels wegen Beihilfe verurteilt. Ein die Angeklagte beschwerender Rechtsfehler ist dabei nicht zu erkennen. Es kann hierzu auf RGSt 70, 1, 3; 71, 364, 365 (und dem folgend BGH Urt. v. 8. August 1952, 4 StR 523/51, S. 3) verwiesen werden.
2) Die Betäubung ACs hat das Landgericht zutreffend als Anwendung von Gewalt im Sinne des § 249 Abs. 1 StGB angesehen (BGHSt 1, 1 ff. und 145).
Die Voraussetzungen des Rückfalls (§ 250 Abs. 1 Nr. 5 StGB) waren allerdings nur bei der als Gehilfin verurteilten Angeklagten gegeben. Daher ist der Urteilsspruch insoweit dahin klarzustellen, dass sie der Beihilfe zum Raub, von ihr begangen unter den Voraussetzungen des Rückfalls (§§ 250 Abs. 1 Nr. 5, 49, 50 Abs. 2 StGB), schuldig ist.
IV. Da das Urteil auch sonst keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erkennen lässt, ist ihre Revision zu verwerfen.
| Willms | Hübner | Fischer | |||
| Seibert | Kirchhof |