Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung von Taten 4–6 und Strafaussprüchen, Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 522/85
- Datum
- 15.10.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Anwendung des § 244 Nr. 1 StGB ist erforderlich, dass das vorgeführte Gerät als "Schusswaffe" im Sinne der Vorschrift festgestellt und begründet wird.
Eine fortgesetzte Handlung liegt nur vor, wenn ein Gesamtvorsatz für die Handlungsreihe vorhanden oder begründbar ist; ein Gesamtvorsatz kann sich noch bilden, solange das erste Teilstück der Handlungsfolge nicht abgeschlossen ist.
Die Annahme des strafschärfenden Rückfalls ist für die Überprüfbarkeit der Entscheidung hinreichend zu konkretisieren; insbesondere sind Angaben zu den Tatzeiten früherer Verurteilungen erforderlich, damit ein Revisionsgericht die Feststellung nachprüfen kann.
Das Unterlassen gebotener Erörterungen zu entscheidungserheblichen Voraussetzungen (z. B. Waffenqualifikation, Fortsetzungszusammenhang, Vorstrafen) sind Sachmängel, die zur Aufhebung der betreffenden Schuldsprüche und Strafaussprüche führen können.
Vorinstanzen
Landgericht Saarbrücken, 26. Juni 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 522/85 in der Strafsache gegen Clen | aus ████, geboren am █████ 1958 in ████, zur Zeit in Haft, wegen Diebstahls mit Waffen u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 15. Oktober 1985 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 26. Juni 1985 mit den Feststellungen aufgehoben a) in den Fällen 4, 5 und 6 der Urteilsgründe (Taten am 2. Januar 1985 sowie am 5. Januar 1985 zum Nachteil ███████), b) in allen Strafaussprüchen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten räuberischen Diebstahls, Diebstahls in drei Fällen, Diebstahls mit Waffen in zwei Fällen und versuchten Diebstahls mit Waffen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat teilweise Erfolg.
1. In den Fällen 4, 5 und 6 der Urteilsgründe bejaht das Landgericht die Voraussetzungen des § 244 Nr. 1 StGB.
Es stellt jedoch nicht fest, ob der geladene Gasrevolver, den der Angeklagte bei den Taten mit sich führte, eine Schusswaffe im Sinne dieser Vorschrift war (dazu BGH bei Holtz MDR 1976, 813; BGH NStZ 1981, 301). Ferner prüft es nicht, ob die als Einzeltaten abgeurteilten Fälle 5 und 6 der Urteilsgründe eine fortgesetzte Handlung bilden. Der Angeklagte war hier in die Garage der Eheleute [REDACTED] eingebrochen und hatte einen Schlüsselbund entwendet. Anschließend versuchte er in diebischer Absicht, mit den vorgefundenen Schlüsseln die Haustür des Wohnhauses zu öffnen. Darin liegt, wenn der Angeklagte auf Grund eines Gesamtvorsatzes handelte, eine fortgesetzte Tat. Der Gesamtvorsatz kann sich noch bilden, solange das erste Teilstück der für die Beurteilung in Betracht kommenden Handlungsreihe noch nicht abgeschlossen ist (BGHSt 19, 323, 324). Dass der Angeklagte bereits bei der Entwendung des Schlüsselbundes dessen Gebrauch ins Auge fasste, liegt nahe und bedurfte deshalb der Erörterung. Das Unterbleiben der gebotenen Erörterungen sind Sachmängel, die zur Aufhebung der Schuldsprüche in den Fällen 4, 5 und 6 nötigigen.
2. Die Strafaussprüche unterliegen insgesamt der Aufhebung. Das Landgericht bejaht in allen Fällen die Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls und wertet weiter zu Lasten des Angeklagten, dass er über die Rückfallsvoraussetzungen hinaus vorbestraft sei. Dies kann der Senat nicht nachprüfen, da das Urteil zu den Vorverurteilungen keine Tatzeiten mitteilt. Von dem Rechtsfehler kann auch die Strafbemessung für den versuchten räuberischen Diebstahl beeinflusst sein.
3. Sonst hat die Nachprüfung des Urteils einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben.
Zutreffend hat das Landgericht insbesondere Fortsetzungszusammenhang zwischen den Diebstahlsfällen 5 und 6 sowie dem versuchten räuberischen Diebstahl ausgeschlossen (BGH bei Dallinger MDR 1974, 13, 14).
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