Aufhebung wegen fehlendem Strafantrag bei Notentwendung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 521/54
- Datum
- 02.12.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Notentwendung nach § 248a Abs. 1 StGB ist nach § 248a Abs. 2 StGB nur auf Strafantrag verfolgbar; Antragsberechtigt ist der Verletzte im Sinne des § 61 StGB.
Antragsberechtigung setzt Eigentum an der weggenommenen Sache voraus; Mitbesitz oder Mitbesitzrechte der Ehefrau begründen nicht ohne weiteres Mitgewahrsam und damit keine Antragsberechtigung.
Fehlen formeller Verfahrensvoraussetzungen (hier: fehlender wirksamer Strafantrag bei Antragsdelikt) kann das Urteil nicht aufrechterhalten werden und rechtfertigt Aufhebung und Zurückverweisung.
Bei Heranwachsenden (§ 105 JGG) muss der Tatrichter den Entwicklungsstand eingehend erforschen, insbesondere die sittliche und soziale Reife sowie möglichen Einfluss durch ältere Tatgenossen; die Jugendgerichtshilfe ist heranzuziehen.
Rubrum
Im Namen des Volkes.
In der Strafsache gegen
████ aus ███, den ████████ ████████ R, geboren am ██, den ████████ ██████████████ P, geboren am █, wegen schweren Diebstahls u. a.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Dezember 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Hiille, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Staatsanwalt ███ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, ██████████████████ ████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten R und ██ wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom ██ ████ 1954, █████████ die Beschwerdeführer und den Mitangeklagten ███████ ██ betrifft, im Falle III 3 des Urteils mit den zugrunde liegenden Feststellungen und im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Beschwerdeführer sind wegen schweren Diebstahls, wegen einfachen Diebstahls, wegen Notentwendung und wegen Betruges, begangen in Mittäterschaft und in Tatmehrheit, zu einer Gesamtstrafe von je acht Monaten Gefängnis verurteilt worden.
Ihre zunächst unbeschränkt eingelegte Revision ist von den dazu ermächtigten Verteidigern auf die Verurteilung wegen der von ihnen und dem Mitangeklagten ███ am 25. Dezember 1953 begangenen Notentwendung von 10 l Milch (III 3 des Urteils) beschränkt worden.
Beide Beschwerdeführer rügen die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts.
Die Verfahrensrüge greift durch.
Zu diesem Fall hat die Strafkammer festgestellt:
Auf der Fahrt, die die Beschwerdeführer zusammen mit dem Angeklagten ███ in einem gestohlenen Kraftwagen unternahmen, kamen diese durch das Dorf Iversheim bei Euskirchen. Dort sahen sie am Wege ein Gestell mit Milchkannen stehen. Der Angeklagte █████████ stieg aus und holte eine der Kannen mit 10 l Milch. Da die drei Angeklagten sehr hungrig waren und sich keine Lebensmittel kaufen konnten, weil sie kein Geld hatten, wollten sie die Milch als Ersatz für die sonst üblichen und erforderlichen Tagesmahlzeiten nach und nach austrinken. Sie nahmen die Kanne mit Milch daher mit. Hierin hat die Strafkammer die von den Beschwerdeführern und dem Mitangeklagten ███ am 25. Dezember 1953 begangene Notentwendung von 10 l Milch (§ 248a Abs. 1 StGB) gefunden.
Die Strafkammer hat angenommen, dass die Tat nicht nach § 248a Abs. 2 StGB straflos sei, weil der Ehemann der Geschädigten keinen Strafantrag gestellt habe. Diese Auffassung ist rechtsfehlerhaft.
Nach § 248a Abs. 2 StGB ist die Tat nur auf Antrag verfolgbar. Antragsberechtigt ist nach § 61 StGB der Verletzte. Bei der Notentwendung von Milch ist Verletzter der Eigentümer der Milch. Das ist der Ehemann der Geschädigten, der die Milch im Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft erworben hat. Er allein ist daher antragsberechtigt. Die Ehefrau ist nicht antragsberechtigt, weil sie nicht Eigentümerin der Milch ist. Der Strafantrag des Ehemanns ist aber nicht gestellt worden. Die Strafkammer hat angenommen, dass die Ehefrau als Mitgewahrsamsinhaberin antragsberechtigt sei. Das ist nicht der Fall. Die Ehefrau ist nicht Mitgewahrsamsinhaberin, weil sie nicht Eigentümerin der Milch ist. Der Ehemann allein ist Eigentümer und Gewahrsamsinhaber. Die Ehefrau hat nur den Mitbesitz an der Milch, nicht aber den Mitgewahrsam. Der Strafantrag des Ehemanns ist nicht gestellt worden. Die Strafkammer hat daher zu Unrecht angenommen, dass ein wirksamer Strafantrag vorliege.
Die Vorschrift des § 357 StPO bringt zum Ausdruck, dass die nur auf besondere Rüge zu beachtende Verletzung von Rechtsnormen über das Verfahren von ihrem Geltungsbereich ausgeschlossen sein soll. Hat das Gesetz bei Verletzung sachlicher Rechtsnormen der Aufhebung des Urteils die in § 357 StPO bezeichnete Wirkung beigelegt, so muss diese erst recht eintreten, wenn die von Amts wegen zu prüfenden und für die Zulässigkeit des ganzen Verfahrens maßgebenden Verfahrensvoraussetzungen nicht erfüllt sind (RGSt 68, 18 ff.).
Das Urteil musste hiernach aufgehoben werden, weil es möglicherweise auf einer Verletzung der §§ 248a Abs. 2, 61 StGB beruht. Sollte die neue Verhandlung ergeben, dass ein wirksamer Antrag weder vorliegt noch nachgeholt werden kann, so müssten die Beschwerdeführer und ihr Mittäter ███ wegen des ihnen in Anklage und Eröffnungsbeschluss zur Last gelegten Diebstahls der Milch freigesprochen werden (RGSt 60, 2; 300; 3 StR 40/54 vom 16. Juni 1954).
Bei der neuen Verhandlung wird das Tatgericht hinsichtlich des Beschwerdeführers ████, der zur Zeit der Tat erst 20 Jahre alt war, zu berücksichtigen haben, dass der Entwicklungsstand eines Heranwachsenden zur Zeit der Tat nach § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG auf Grund eingehender Erforschung der die Wesensart des Heranwachsenden kennzeichnenden Eigenschaften zu prüfen ist. Der Eindruck des Angeklagten in der Hauptverhandlung kann wohl ein Bild des körperlichen und möglicherweise geistigen, nicht aber des für die Beurteilung der Reife besonders bedeutsamen sittlichen und sozialen Entwicklungsstandes geben. Der Tatrichter hat zwar auch den Lebenslauf des Angeklagten ████████████████████████ berücksichtigt. Die Sachverhaltsschilderung beschränkt sich jedoch in dieser Richtung im Wesentlichen auf seinen Schulbesuch und seine berufliche Tätigkeit. Das Gericht wird seine Untersuchungen in weitergehendem Maße auf die sittliche und charakterliche Entwicklung sowie die Frage einer möglichen Beeinflussung durch die älteren Tatgenossen zu erstrecken haben, um eine gründliche Würdigung der Persönlichkeit und der Umwelt des Beschwerdeführers vornehmen zu können (4 StR 276/54 vom 29. Juli 1954 – MDR 1954, 694). Es wird ferner in dem weiteren Verfahren die Jugendgerichtshilfe heranziehen müssen (§§ 105, 38 Abs. 3 JGG).
| Hiille | Dr. Augustin | Dr. Lang-Hinrichsen | |||
| Krumme | Seibert |