Einstellung wegen Verjährung: §357 StPO nicht bei Beschluss vor Hauptverhandlung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 316/55
- Datum
- 29.11.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Stellt das Revisionsgericht das Verfahren vor Anberaumung der Hauptverhandlung wegen eines unbedingten Verfahrenshindernisses ein, ist diese Einstellung nicht gemäß §357 StPO auf Mitangeklagte zu erstrecken.
§357 StPO setzt voraus, dass das Rechtsmittel zu einem vor dem Revisionsgericht durchgeführten Verfahren führt, das in einem Urteil mündet; eine bloße durch Beschluss erfolgende Einstellung vor der Hauptverhandlung erfüllt diese Voraussetzung nicht.
Die Auslegung von Verfahrensausnahmevorschriften, die die Rechtskraft durchbrechen, ist eng zu halten; ihre Erweiterung ist dem Gesetzgeber vorbehalten.
Bei Verjährung der Tatzeit und fehlender unterbrechender richterlicher Verfolgungshandlung ist das Verfahren gemäß §206a StPO alsbald einzustellen.
Rubrum
In der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Ernst K. C., ██ HO, geboren am ████ in M. C., wegen gesellschaftlicher Untreue hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Oberbundesanwalts am 26. Oktober 1955
Leitsatz
Stellt das Revisionsgericht das Verfahren vor Anberaumung der Hauptverhandlung wegen Verjährung der Strafverfolgung alsbald ein, so ist diese Entscheidung nicht auch gemäß § 357 StPO auf Mitverurteilte zu erstrecken.
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt. Die Kosten des Verfahrens hat die Staatskasse zu tragen.
Gründe
Dem angefochtenen Urteil zufolge hat der Angeklagte die vier Untreuehandlungen (§ 81a GmbHG), auf denen der Schuldspruch beruht, am 10. Januar, 27. April, 10. Juni und 25. Juli 1949 begangen. Die Strafverfolgung dieser Vergehen verjährte jeweils fünf Jahre später (§ 67 Abs. 2 StGB). Die erste richterliche Verfolgungshandlung wegen dieser vier Taten, nämlich die richterliche Verfügung, dem Angeklagten die Anklageschrift zuzustellen (Bl. 57 d. A.), hat jedoch erst am 29. November 1954 stattgefunden. Rechtzeitige richterliche Handlungen, welche nach § 68 StGB die Verjährung unterbrochen hätten, sind nicht nachweisbar. Das Verfahren war daher alsbald einzustellen (§ 206a StPO), ohne dass auf das Rechtsmittel noch weiter einzugehen wäre.
Dem Mitangeklagten E. D. kommt die Einstellung nicht zugute. Die Vorschrift des § 357 StPO ist auf ihn nicht anwendbar. Sie setzt voraus, dass das Rechtsmittel, dessen Erfolg einem Mitangeklagten zugute kommen soll, der kein Rechtsmittel eingelegt hat, überhaupt zu einem bis zum Urteil durchgeführten Verfahren vor dem Revisionsgericht führt. Das trifft nicht zu, wenn das Revisionsgericht das Verfahren wegen eines gutachtlich vorliegenden unbedingten Verfahrenshindernisses ohne weitere Prüfung schon vor Anberaumung seiner Hauptverhandlung alsbald durch Beschluss einstellt.
Der Senat hält es nicht für geboten und auch nicht für angebracht, den Anwendungsbereich des § 357 StPO, einer Verfahrens- und Ausnahmevorschrift, welche die Rechtskraft durchbricht, durch Auslegung so weit auszudehnen, dass sie auch eine durch Beschluss verfügte Einstellung wegen eines unbedingten Verfahrenshindernisses erfasst, zumal das Strafverfahrensrecht, außer in besonders geregelten Fällen, keine allgemeine Vorschrift kennt, welche einem Beschluss des Revisionsgerichts eine die Rechtskraft durchbrechende Wirkung beilegt. Derartige Änderungen des Verfahrensrechts, zumal von eng auszulegenden Ausnahmevorschriften, sind Sache des Gesetzgebers. Der Senat tritt daher der gegenteiligen Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (JR 1952, 179), die nicht näher begründet ist, nicht bei.
Die Entscheidungen RGSt 68, 183; 71, 251 und BGH 4 StR 521/54 vom 22. Dezember 1954 stehen nicht entgegen. Sie betreffen sämtlich die Erstreckung der Einstellung des Verfahrens wegen Vorliegens eines unbedingten Verfahrenshindernisses auf Mitverurteilte durch Revisionsurteil in der Hauptverhandlung oder die Aufhebung und Zurückverweisung durch Revisionsurteil. Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zur Verfahrenseinstellung durch Beschluss vor der Hauptverhandlung konnte der Senat nicht ermitteln.
| Busch | Glanzmann | Dr. Wiefels | |||
| Koeniger | Jagusch |