Revision verworfen: Verurteilung wegen BtMG trotz Teilfehler in Urteilswürdigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 520/73
- Datum
- 07.12.1973
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatrichter hat den festgestellten Sachverhalt in den Urteilsgründen umfassend zu würdigen, soweit er für die Überzeugungsbildung des Gerichts entscheidungserhebliche Schlüsse nahelegt.
Die Aufklärungsrüge eröffnet dem Revisionsgericht bei behaupteten Widersprüchen zwischen Urteilsfeststellungen und Sitzungsniederschrift Einsicht in die Akten und Überprüfung der Behauptungen.
Eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen Begründung nach § 261 StPO führt nicht zur Aufhebung des Urteils, wenn die fehlerhafte Würdigung eine entbehrliche Hilfserwägung ist und das Urteil auf anderen tragenden, überzeugenden Feststellungen beruht.
Allein die belastende Aussage eines Mitangeklagten reicht zur Verurteilung regelmäßig nicht aus, wenn diese zugleich dessen eigene Entlastung bewirkt und dadurch die Glaubwürdigkeit der Aussage mindert.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 12. März 1973
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 4 StR 520/73 URTEIL
in der Strafsache gegen den landwirtschaftlichen Arbeiter Ahmet ███ aus ███, geboren 1944 (Tag und Monat unbekannt) in ███████████, zur Zeit in Haft, – Sachbezeichnung: ███ u. a. – wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Dezember 1973, an der teilgenommen haben: als Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Misi, Pikart, Dr. Woesner, Zipfel als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██████ als Vertreter der ███████████████████,
Tenor
Die Revision des Angeklagten ███ gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 12. März 1973 wird verworfen. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten ████ ebenso wie den Mitangeklagten K████████ wegen eines gemeinschaftlich begangenen Vergehens des unerlaubten Besitzes und des unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln (§ 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 1, Abs. 7 Nr. 2, §§ 3, 4, 11 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 4, Abs. 4 Nr. 5 BtMG, § 47 StGB) zur Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und die sichergestellten 3007 g Zubereitung des Rohopiums eingezogen.
Die Revision des Angeklagten █████████ – im Folgenden als der Angeklagte bezeichnet – rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.
I. Die Revision sieht die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) dadurch als verletzt an, dass das Landgericht nicht den Polizeibeamten █████ als Zeugen dafür vernommen hat, der Angeklagte habe die Polizei auf die in seinem Spind bei seiner Arbeitgeberfirma verwahrten weiteren 2 kg Rauschgift hingewiesen, bevor der Mitangeklagte ████████ Angaben zur Sache gemacht habe.
Die Beanstandung ist als Aufklärungsrüge nicht begründet, weil der Tatrichter den Kriminalinspektor ████ tatsächlich als Zeugen vernommen hat, der im Rahmen seiner Aussage bekundete: ████████ „sagte gleich, dass an der Arbeitsstelle noch Rauschgift sei“ (Prot. S. 33/34 = Bl. 122/123 d. A.).
II. Dagegen zeigt die Rüge einen Verfahrensverstoß auf, soweit mit ihr hinreichend deutlich eine Verletzung des § 261 StPO beanstandet wird, auch wenn diese Vorschrift nicht ausdrücklich genannt wird.
1. Nach anerkannten Rechtsgrundsätzen ist der Tatrichter verpflichtet, den festgestellten Sachverhalt, soweit er bestimmte Schlüsse zugunsten oder zuungunsten des Angeklagten nahelegt, in den Urteilsgründen zu würdigen (BGH NJW 1959, 780; BGH, Urteile vom 3. Oktober 1972 – 1 StR 411/72 – und vom 8. Mai 1973 – 4 StR 56/73).
Nur unter dieser Voraussetzung gilt der Grundsatz, dass die vom Tatrichter gezogenen Schlüsse möglich, aber nicht zwingend sein müssen (BGH, Urteil vom 13. Juni 1972 – 1 StR 658/71). Gegen diese Pflicht zur umfassenden Würdigung hat aber die Strafkammer verstoßen.
Das angefochtene Urteil führt aus: „Der Angeklagte ████ ███ hat zwar im Ermittlungsverfahren selbst angegeben, dass sich Betäubungsmittel in seinem Spind befänden, hat dies jedoch erst zu einem Zeitpunkt getan, als er bereits durch die Aussage des Mitangeklagten ████████ schwer belastet wurde“ (UA S. 8).
Diese Schlussfolgerung ist schwer vereinbar mit der Aussage des Zeugen Cr█████, der Angeklagte habe bei der Vernehmung „gleich“ auf das Rauschgift an seiner Arbeitsstelle hingewiesen (vgl. Prot. S. 33/34 = Bl. 122/123 d. A.). Wenn auch im Allgemeinen die Revision nicht auf einen behaupteten Widerspruch zwischen den Urteilsfeststellungen und der Sitzungsniederschrift gestützt werden kann, so gibt im vorliegenden Fall doch die erhobene Aufklärungsrüge dem Revisionsrichter den Blick in die Akten frei (RG JW 1931, 2030; BGH, Urteil vom 9. Februar 1971 – 5 StR 662/70); aus den von der Revision im Einzelnen bezeichneten Aktenstellen ergibt sich aber, dass die Aussage Cr█████ im Einklang steht mit dem übrigen Akteninhalt. Danach hat der Angeklagte bereits in seiner Vernehmung am 5. November 1972 auf das in seinem Spind am Arbeitsplatz verwahrte Rauschgift hingewiesen (Bl. 41 d. A.), das die Polizei auf Grund dieser Mitteilung noch am selben Tag sicherstellte (Bl. 43 d. A.), während K████████ zunächst alle Angaben verweigerte (Bl. 4, 16, 27 d. A.) und erst am 10. November 1972 erstmals Angaben zur Sache machte (Bl. 45 ff. d. A.).
Nach allem kann die irrige Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe das Versteck des Rauschgifts erst angegeben, nachdem er von den ihn belastenden Angaben des Mittäters ██ ████████ erfahren hatte, nur unter Verletzung des § 261 StPO zustande gekommen sein.
2. Auf diesem Rechtsfehler kann das angefochtene Urteil jedoch nicht beruhen.
Zwar hätte dem Landgericht die Belastung des Angeklagten durch den Mitangeklagten K████████ allein nicht für den Schuldnachweis ausgereicht, weil sich █████ damit zugleich selbst entlastete und insoweit nicht glaubhaft erschien (UA S. 8). Doch gewinnt der Tatrichter die Überzeugung von der Schuld des Angeklagten aus einer Reihe anderer Umstände, wobei als „entscheidend“ das Verhalten gewertet wird, das der Angeklagte bei der Übergabe des Rauschgifts gezeigt hat, „vor allem“, dass er mit einem der beiden Amerikaner zum Kofferraum des Fahrzeugs ging, um die „Ware“ an diesen zu übergeben (UA S. 9). Gegenüber diesen von der Strafkammer hervorgehobenen Belastungsmomenten stellt die beanstandete Feststellung offensichtlich eine Hilfserwägung dar, deren Wegfall den Bestand des Urteils nicht gefährdet.
III. Die mit der Sachrüge gegebenen Hinweise auf angebliche weitere Widersprüche in den Urteilsgründen sind offensichtlich unbegründet.
| Mosi | Pfeiffer | Woesner | |||
| Pikart | Zipfel |