Aufhebung und Zurückverweisung wegen verfahrensfehlerhafter Ablehnung von Gutachten und unzureichender Würdigung des bedingten Vorsatzes
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 411/72
- Datum
- 03.10.1972
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Ablehnung eines Beweisantrags nach § 244 Abs. 2 StPO als ‚unerheblich‘ ist unzulässig, wenn das beantragte Sachverständigengutachten Tatsachen betreffen kann, die die Annahme eines direkten Zielens oder die Voraussehbarkeit des Erfolgs in Frage stellen.
Das Gericht darf seine Überzeugung nicht durch eine vorweggenommene oder unvollständige Beweiswürdigung stützen; erhebliche, zuvor vorgebrachte Tatsachen dürfen nicht ohne Prüfung als unerheblich abgetan werden.
Kommt bedingter Vorsatz in Betracht, hat das Tatgericht die Vorstellungen des Täters und die hierfür sprechenden und entgegenstehenden Umstände in den Urteilsgründen erschöpfend zu würdigen; eine bloße Feststellung mangelnder Überzeugung genügt nicht.
Fehlen die erforderlichen Erwägungen zu wesentlichen Beweisanträgen oder zum bedingten Vorsatz, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Schwurgericht bei dem Landgericht Tübingen, 11. April 1972
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Zuschneider Arthur ███ aus ████, geboren ██ 1919 in ███, wegen fahrlässiger Körperverletzung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Besetzung mit dem Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer und den Richtern am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Misl, Pikert und Dr. Voesner in der Sitzung vom 3. Oktober 1972, an der ferner teilgenommen haben: Bundesanwalt Dr. ███████ in der Verhandlung, Richter am Landgericht █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ██ ████ ███ als Verteidiger des Angeklagten, █████████████ aus ████████ als Vertreter des ███████████████,
Tenor
Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft werden verworfen.
Das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Tübingen vom 11. April 1972 wird mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
a) Das Schwurgericht hat den Angeklagten, dem im Eröffnungsbeschluss versuchter Mord zur Last gelegt war, nur eines tateinheitlich mit unerlaubter Schusswaffenführung begangenen Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung für schuldig erachtet und ihn hierwegen zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und sachlichen Rechts. Zugleich greift die Revision der Staatsanwaltschaft, die im Ergebnis vom Generalbundesanwalt vertreten wird, das Urteil mit der Sachrüge an. Beide Rechtsmittel sind begründet.
I. Der Angeklagte beanstandet in formeller Hinsicht eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) und eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung (§ 338 Nr. 8 StPO). Dazu führt er aus, er fühle sich dadurch beschwert, dass das Schwurgericht den Antrag der Verteidigung auf Einholung des Gutachtens eines Sachverständigen für Ballistik „wegen Unerheblichkeit“ abgelehnt habe. Das Gericht habe damit die Beweiswürdigung in einem wesentlichen Punkt vorweggenommen. Durch das beantragte Gutachten habe nämlich bewiesen werden sollen, dass entgegen der dem Urteil zugrunde gelegten Annahme eines direkten Zielens auf das Fahrzeug des Nebenklägers auch ein ungezielter, im „Winkel von 45° nach oben abgegebener Schuss möglicherweise durch Blätterwerk in Richtung auf das Fahrzeug hätte abgelenkt werden können, ohne seine Stabilität zu verlieren. Diesem Vorbringen kann jedenfalls insoweit der Erfolg nicht versagt werden, als es die – ordnungsgemäß ausgeführte – Rüge eines Verstoßes gegen § 244 Abs. 2 StPO enthält.
Das Urteil führt zwar zu dem Beweisantrag aus, das Gericht sei ohnehin davon überzeugt, dass der Angeklagte direkt in Richtung auf den Wagen gefeuert habe, so dass es auf die Möglichkeit einer Ablenkung des Geschosses aus einer anderen Schussrichtung nicht ankomme (UA S. 16). Es bezieht sich dabei auf die Feststellung, dass der Angeklagte nach den ersten beiden in die Luft abgegebenen Schüssen beabsichtigte, den Nebenkläger nunmehr gehörig in Angst zu versetzen, und dass er deshalb nach Sachlage bestrebt sein musste, den dritten Schuss möglichst nahe am Fahrzeug des Nebenklägers vorbeigehen zu lassen, so dass dieser „die Kugel pfeifen“ hörte und dadurch seine körperliche Unversehrtheit oder gar sein Leben konkret gefährdet sah (UA S. 15). Diese Erwägung wäre aber nur dann unbedenklich, wenn das Schwurgericht seine Überzeugung von der Abgabe eines auf das Fahrzeug gezielten Schusses nicht auch aus der erwiesenen Tatsache des Auftreffens eines stabilisierten Geschosses abgeleitet hätte. Gerade das lässt sich indessen angesichts der ausführlichen Darlegungen, die das Urteil der Frage widmet, ob der Nebenkläger durch einen „Querschläger“ oder durch ein in seiner Flugbahn stabilisiertes Geschoss verletzt worden sei (UA S. 13–16), nicht ausschließen. Unter diesen Umständen durfte das Schwurgericht daher die unter Beweis gestellte Tatsache nicht als unerheblich abtun, weil sie in Wirklichkeit durchaus geeignet sein konnte, die Annahme direkten Zielens auf den Nebenkläger oder seine unmittelbare Umgebung zu entkräften.
Da dieser Fehler auch den erhobenen Schuldvorwurf zumindest hinsichtlich der Voraussehbarkeit des Taterfolges beeinflusst haben kann, muss die Revision schon aus diesem Grund, ohne dass es auf die sachlich-rechtlichen Einwendungen des Beschwerdeführers zur Strafzumessung ankommt, zur Aufhebung des gesamten Urteils führen.
II. Die Revision der Staatsanwaltschaft bemängelt nicht, dass das Schwurgericht keinen unmittelbaren Tötungsvorsatz angenommen hat. Insoweit lässt das Urteil auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen (vgl. UA S. 4, 13) auch keinen Rechtsfehler erkennen.
Mit Recht rügt die Revision jedoch eine unvollständige Würdigung des Tatgeschehens im Hinblick auf die vom Schwurgericht verneinte Annahme bedingten Vorsatzes. Der Tatrichter ist nach anerkannten Rechtsgrundsätzen verpflichtet, den festgestellten Sachverhalt, soweit er bestimmte Schlüsse zugunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten nahelegt, in den Urteilsgründen erschöpfend zu würdigen (vgl. BGH NJW 1959, 780 Nr. 16; BGH, Urteil vom 2. Juni 1970 – 1 StR 109/70).
Das ist hier, soweit bedingter Vorsatz in Frage kam, ersichtlich nicht geschehen. Insbesondere genügt es nicht, wenn das Urteil in diesem Zusammenhang lediglich ausführt, das Gericht sei auch nicht davon überzeugt, dass bei dem Angeklagten bedingter Tötungsvorsatz vorgelegen habe (UA S. 13). Wenn der Angeklagte, wie das Urteil annimmt, in Richtung auf das Fahrzeug des Nebenklägers schoss, um ihm die Kugel um die Ohren pfeifen zu lassen und ihn damit gehörig zu erschrecken, bedurfte es vielmehr nach Sachlage einer näheren Prüfung der Vorstellungen, die der Angeklagte sich für den Fall eines möglicherweise unbeabsichtigten, aber doch nicht unwahrscheinlichen Treffers gemacht hat. Dabei hätte neben der Möglichkeit eines bedingten Tötungswillens auch in Betracht gezogen werden müssen, ob der Angeklagte, wenn er vielleicht auch nicht töten wollte, so doch wenigstens mit einer Körperverletzung gerechnet und diesen Erfolg billigend in Kauf genommen hat – sei es, dass er dabei den Eintritt eines Schocks in Kauf nahm, oder sei es, dass er bereit war, sich mit einer nicht eben lebensgefährlichen Verletzung des Nebenklägers abzufinden.
Da sich das Urteil mit alledem nicht ausreichend auseinandersetzt, unterliegt es auch auf die Revision der Staatsanwaltschaft hin in vollem Umfang der Aufhebung und Zurückverweisung.
| Loesdau | Pikert | ||
| Pfeiffer | Voesner |