Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlerhafter Beurteilung verminderter Schuldfähigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 519/88
Datum
05.01.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen Körperverletzung mit Todesfolge ein. Das LG hatte den niedrigeren Strafrahmen nach § 226 Abs. 2 StGB abgelehnt mit fehlerhafter Begründung zur verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB). Der BGH hob den Strafausspruch auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer, da Persönlichkeitsstörungen und die Wirkung des Alkohols unzureichend gewürdigt wurden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Annahme eines minder schweren Falles nach § 21 StGB kann die Anwendung des für minder schwere Fälle vorgesehenen Strafrahmens rechtfertigen.

2

Bei der Prüfung verminderter Schuldfähigkeit sind sämtliche forensisch relevanten Umstände, insbesondere Persönlichkeitsstörungen und der Alkoholisierungsgrad, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen.

3

Die Intensität oder Brutalität der Tat darf bei der Strafzumessung nicht in vollem Umfang gegen den Täter verwertet werden, wenn sie auf einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit beruht.

4

Erweist sich die rechtliche Bewertung der inneren Tatseite als fehlerhaft, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 1. Juni 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 519/88 in der Strafsache gegen Nuscius HC, geboren am ██ 1964 in WC, zur Zeit in Haft, wegen Körperverletzung mit Todesfolge

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 5. Januar 1989 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 1. Juni 1988 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die rechtswirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg. Die Begründung, welche das Landgericht seiner Entscheidung gegeben hat, die Strafe nicht dem für minder schwere Fälle vorgesehenen Strafrahmen des § 226 Abs. 2 StGB zu entnehmen, ist fehlerhaft.

Das Landgericht war sich zwar bewusst, dass allein das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB die Annahme eines minder schweren Falles der Körperverletzung mit Todesfolge rechtfertigen kann. Es hält die Wahl des niedrigeren Strafrahmens aber für unangebracht, weil

- trotz einer von ihm errechneten Blutalkoholkonzentration von 2,69 ‰ (richtig: 2,48 ‰) - die Grenze zur verminderten Schuldfähigkeit „gerade“, nach Meinung der gehörten Sachverständigen nur „mit Wahrscheinlichkeit“, überschritten war (UA 23). Die Persönlichkeitsstörungen des Angeklagten lässt es dabei außer Betracht (UA 17). Wegen der nur geringen Überschreitung der Schwelle zur erheblich verminderten Schuldfähigkeit legt es dem Angeklagten ferner die Intensität der Verletzungshandlungen voll zur Last (UA 23/24).

Diese Erwägungen begegnen aus mehreren Gründen durchgreifenden Bedenken. Es ist bereits zweifelhaft, ob innerhalb der Spannweite erheblich verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) rechtlich fassbare Abstufungen möglich sind (vgl. BGH, Beschluss vom 7. August 1986 - 4 StR 371/86); doch mag dies dahinstehen. Dass angesichts eines Alkoholisierungsgrades von - nach Ansicht des Landgerichts - fast 2,7 ‰ die Grenze zur erheblich verminderten Schuldfähigkeit bei dem Angeklagten „gerade“ überschritten gewesen sei, ist jedenfalls ohne nähere Begründung nicht einsichtig; unzutreffend ist in diesem Zusammenhang die Auffassung des Landgerichts, die bei dem Angeklagten ermittelten Persönlichkeitsstörungen seien forensisch irrelevant. Sie waren im Gegenteil in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen (BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 4). Rechtsfehlerhaft glaubt das Landgericht auch, dem Angeklagten die Intensität seines Vorgehens ohne Rücksicht auf seine erheblich verminderte Schuldfähigkeit in vollem Umfang zurechnen zu können. Soweit die Brutalität der Tat auf der besonderen inneren Verfassung des Angeklagten beruhte, handelte dieser in geminderter Schuld. Auch dies war bei der Straffrage zu bedenken (BGHR StGB § 21 Strafzumessung 2).

Das Landgericht hat im Hinblick auf den äußeren Tathergang zwar eine maßvolle Strafe verhängt. Jedoch vermag der Senat nicht auszuschließen, dass eine rechtlich einwandfreie Beurteilung der inneren Tatseite zu einem für den Angeklagten günstigeren Ergebnis geführt hätte. Das Urteil unterliegt daher der Aufhebung, soweit es angefochten ist.

JahnkeKnoblichMeyer-Goßner
GoydkeSteindorf

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