Antrag des Nebenklägers auf Prozesskostenhilfe im Revisionsverfahren zurückgewiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 519/88
- Datum
- 05.01.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Gewährung von Prozesskostenhilfe für Tätigkeiten, die in einer unteren Instanz vorzunehmen sind, ist die jeweilige Vorinstanz zuständig; das Revisionsgericht hat insoweit nicht zu entscheiden.
Prozesskostenhilfe für den Nebenkläger wird für das Verfahren vor dem Revisionssenat im Regelfall durch §397a StPO ausgeschlossen.
Ob bei einer auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revision nach §400 StPO Prozesskostenhilfe für den Nebenkläger grundsätzlich möglich ist, kann offenbleiben; jedenfalls ist die Gewährung zu versagen, wenn die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts wegen einfacher Sach- und Rechtslage nicht erforderlich erscheint.
Die Erforderlichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Revisionsverfahren bemisst sich nach der Komplexität von Sach- und Rechtslage; bei übersichtlicher Lage besteht kein Anspruch auf Beiordnung und damit auf Prozesskostenhilfe.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 519/88 in der Strafsache gegen ██ avs ███, geboren am Holger ██████ 1964 in [REDACTED], zur Zeit in Haft, wegen Körperverletzung mit Todesfolge
- Nebenkläger: Khe [REDACTED], Am [REDACTED] 10, ██ - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt [REDACTED]
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Januar 1989
Tenor
Der Antrag des Nebenklägers, ihm für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.
Gründe
Nach dem Erlass des Urteils, welches den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge verurteilt hat, hat der Nebenkläger einen neuen Bevollmächtigten beauftragt. Dieser hat noch vor Eingang der Revisionsbegründung des Angeklagten um Akteneinsicht gebeten. Der Angeklagte hat in der Revisionsbegründung sein Rechtsmittel auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Daraufhin hat der Nebenkläger eine von ihm eingelegte „Anschlussrevision“ zurückgenommen und Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt.
Der Antrag ist zurückzuweisen.
1. Soweit der Nebenkläger Prozesskostenhilfe für Verrichtungen begehrt, die gegenüber dem Landgericht vorzunehmen waren und vorgenommen wurden, hat der Senat über das Gesuch nicht zu befinden. Hierfür ist vielmehr das Landgericht zuständig, das dem Nebenkläger im Übrigen Prozesskostenhilfe bereits mit Beschluss vom 17. Mai 1988 bewilligt und einen (anderen) Rechtsanwalt beigeordnet hatte.
2. Für das Verfahren vor dem Senat kann der Nebenkläger Prozesskostenhilfe nicht erhalten (§ 397a StPO). Es kann dahinstehen, ob im Hinblick auf § 400 StPO bei einer auf den Strafausspruch beschränkten Revision die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe an den Nebenkläger überhaupt vorliegen können. Jedenfalls erscheint im vorliegenden Fall angesichts der einfachen Sach- und Rechtslage die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Revisionsverfahren nicht erforderlich.
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