Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung der Verurteilung wegen falscher eidesstattlicher Versicherung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 519/53
Datum
05.11.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fortgesetzten Betrugs, unbefugter Führung einer Dienstbezeichnung und Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung verurteilt; gegen das Urteil wurde Revision eingelegt. Der BGH hebt die Verurteilung wegen Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung auf, weil die gesetzliche Zuständigkeit der empfangenden Behörde und die Abgabe im rechtlichen Sinn fehlen. Die übrigen Schuldsprüche bleiben bestehen; die Gesamtstrafe wird entsprechend herabgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatbestand des § 156 StGB setzt voraus, dass die eidesstattliche Versicherung gegenüber einer Behörde abgegeben wird, die für den betreffenden Gegenstand und das entsprechende Verfahren zuständig ist und der die Erklärung rechtlich wirksam zugeordnet werden kann.

2

Die bloße Beurkundung einer eidesstattlichen Versicherung durch ein Amtsgericht stellt noch nicht deren Abgabe i.S.d. § 156 StGB dar; Abgabe liegt erst vor, wenn die Erklärung der entscheidungsbefugten Empfängerbehörde zugegangen ist und in diesem Verfahren rechtliche Wirkung entfalten kann.

3

Eine ausdehnende Auslegung des Zuständigkeitsbegriffs zur Kompensation von Aktenverlusten oder Beweisnot ist unzulässig, weil sie das gesetzliche Tatbestandsmerkmal entwerten und die eidesstattliche Versicherung als Glaubhaftmachungsmittel aushöhlen würde.

4

Wird eine strafbewehrende Regelung oder deren Versuchstatbestand durch nachfolgende Gesetzesänderung aufgehoben, ist eine Bestrafung wegen des aufgehobenen Versuchstatbestands nicht mehr möglich (Übergangs- und Anwendungsvorschriften sind zu beachten).

Rubrum

In der Strafsache gegen den Mittelschullehrer, z. Zt. Versicherungsagenten, Josef ██ aus ███, dort geboren am ███ 1903, wegen Betruges pp.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. November 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Sage als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. █████████ der Verhandlung, Staatsanwalt ██████████ der Verkündung als Vertreter ███ Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst █████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil vom 25. Februar 1953 des Landgerichts in Bielefeld, soweit der Angeklagte wegen Abgabe einer wissentlich falschen Versicherung an Eides Statt verurteilt worden ist, aufgehoben und der Angeklagte insoweit freigesprochen. Die Gesamtstrafe wird insoweit herabgesetzt. Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.

Der Angeklagte ist somit wegen fortgesetzter Tateinheit mit Vergehen gegen § 6 Abs. 1 Buchst. a des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 1. Juli 1937 zu fünf Monaten Gefängnis und insoweit zu den Kosten des Verfahrens verurteilt.

Soweit Freisprechung erfolgt, fallen die Kosten des Verfahrens der Staatskasse zur Last. Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Auf Grund der unwahren Angabe, er habe im November 1939 die Referendar- und im Januar 1941 die Assessorprüfung in Königsberg abgelegt, wurde der Angeklagte von August 1946 bis Ende Juni 1952 in Westfalen als Studienassessor beschäftigt und besoldet. Seine unwahren Angaben über diese Prüfungen legte er auch in einer eidesstattlichen Versicherung nieder, die er am 14. März 1952 von dem Amtsgericht Gütersloh beurkunden ließ und anschließend dem Provinzialschulkollegium in Münster zu den Personalakten überreichte.

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Betrugs in Tateinheit mit unbefugter Führung der Dienstbezeichnung Studienassessor und wegen Abgabe einer wissentlich falschen Versicherung an Eides Statt zu einer Gesamtstrafe von sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Die Sachbeschwerde des Angeklagten hat nur teilweise Erfolg.

Die Verurteilung zur Einzelstrafe von fünf Monaten Gefängnis wegen fortgesetzten Betrugs in Tateinheit mit Vergehen gegen § 6 Abs. 1 Buchst. a des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 1. Juli 1937 (RGBl. I 725) begegnet im Ergebnis keinem rechtlichen Bedenken. Der äußere und innere Tatbestand des § 263 StGB ist einwandfrei festgestellt. Das gleiche gilt für § 6 Abs. 1 Buchst. a des Gesetzes vom 1. Juli 1937, der trotz seiner zwischenzeitlichen Ersetzung durch § 132a StGB (vgl. Art. 2 Nr. 20 und Art. 6 des Dritten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 4. August 1953, BGBl. I 735) gemäß § 2 Abs. 2 StGB weiter anwendbar bleibt.

Dagegen hält der Schuldspruch wegen Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung der Nachprüfung nicht stand.

Die Strafkammer erachtet den Tatbestand des § 156 StGB deshalb für verwirklicht, weil der Angeklagte die Versicherung an Eides Statt vor dem Amtsgericht abgegeben hat, und dieses eine zur Abnahme eidesstattlicher Versicherungen allgemein zuständige Behörde sei.

Dabei wird zunächst verkannt, dass die allgemeine Zuständigkeit einer Behörde zur Abnahme eidesstattlicher Versicherungen nicht genügt. Die Anwendung des § 156 StGB setzt vielmehr nach der Rechtsprechung außerdem voraus, dass die eidesstattliche Versicherung über den Gegenstand, auf den sie sich bezieht, und in dem Verfahren, zu dem sie abgegeben wird, dieser Behörde abgegeben werden durfte und nicht rechtlich völlig wirkungslos war (RGSt 67, 713, 144; 349; 74, 126; 408; 70, 266, 268; 71, 172; BGH 1 StR 603/51 vom 11. Dezember 1951; 1 StR 884/51 vom 6. Mai 1952). In diesem Sinne ist die Zuständigkeit in jedem Einzelfall auf Grund der ergangenen Vorschriften zu prüfen (vgl. RGSt 74, 175). Es ist auch keineswegs anzuerkennen, dass etwa alle den Gerichten gegenüber abgegebenen falschen eidesstattlichen Versicherungen strafbar wären (vgl. z. B. RGSt 53, 53; Schinke 6. Aufl. § 156 Anm. IV 2 b und SJZ 1948 Sp. 299, 301); vielmehr bedarf es auch hier stets der Prüfung im Einzelfall. Die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen gehört insbesondere nicht schlechthin zu den Geschäften der freiwilligen Gerichtsbarkeit im Sinne des § 1 FGG; in § 15 Abs. 2 FGG ist an Obliegenheiten im Rahmen dieses Gesetzes gedacht (Schlegelberger FGG 6. Aufl. § 15 Anm. 28).

Rechtsirrig ist ferner die Auffassung der Strafkammer, dass der Angeklagte die eidesstattliche Versicherung vom 14. März 1952 vor dem Amtsgericht abgegeben habe. „Abgegeben“ hat er die Versicherung nicht schon beim Amtsgericht, sondern erst beim Provinzialschulkollegium.

Das Amtsgericht war zwar zur Abnahme eidesstattlicher Versicherungen allgemein zuständig (vgl. RGSt 28, 8; BGH 2 StR 188/52 vom 27. Mai 1952). Aber bei ihm schwebte kein Verfahren, in dem eine Glaubhaftmachung zu erfolgen hatte, und in dem die eidesstattliche Versicherung irgendwelche rechtliche Bedeutung hätte gewinnen können. Das Amtsgericht war vielmehr nur für die Beurkundung der eidesstattlichen Versicherung zuständig. Abgegeben wurde diese gegenüber dem Provinzialschulkollegium, das die Beibringung zuverlässiger Unterlagen verlangt und deshalb dem Angeklagten die Einreichung gerichtlich oder notariell beurkundeter eidesstattlicher Erklärungen empfohlen hatte (RGSt 47, 156; 74, 175; RG JW 1924, 971 Nr. 1; BGH 1 StR 603/51 vom 11. Dezember 1951; 1 StR 884/51 vom 6. Mai 1952).

Erst mit dem Eingang der gerichtlichen Niederschrift beim Provinzialschulkollegium war demgemäß die eidesstattliche Versicherung im Sinne des § 156 abgegeben (RGSt 49, 47).

Für die Zuständigkeit des Provinzialschulkollegiums aber, auf die es hiernach entscheidend ankommt, fehlt es an jeder gesetzlichen Grundlage. Zwar ist eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung der Behörde nicht unter allen Umständen erforderlich. Es genügt vielmehr, dass sich die Zuständigkeit für die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen aus dem bestehenden Behördenaufbau und den ihn regelnden Gesetzesvorschriften mittelbar ergibt (RGSt 36, 212; 38, 209; 70, 266, 268; BGHSt 2, 218, 220). Erforderlich ist jedoch in solchen Fällen mindestens, dass die Behörde nach den ihren Aufgabenkreis betreffenden Vorschriften dazu berufen ist, ein formliches Beweisverfahren durchzuführen, das die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen mit sich bringt (BGHSt 2, 218, 220). Es war indessen nicht Aufgabe des Provinzialschulkollegiums, ein förmliches Beweisverfahren im Sinne der angeführten Rechtsprechung durchzuführen. Ihm fehlte daher sowohl die allgemeine als auch die besondere Zuständigkeit, die in § 156 StGB vorausgesetzt wird.

Allerdings ist es in der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung der Nachkriegszeit mehrfach unternommen worden, dem Begriff der Zuständigkeit in Abweichung von der ständigen, vom Bundesgerichtshof übernommenen Rechtsauffassung des Reichsgerichts eine weitere Auslegung zu geben, indem auf die Beweisnot infolge weitgehender Vernichtung von Urkunden und Personalakten durch die Kriegswirren und das hieraus sich ergebende dringende Bedürfnis zur Verwendung eidesstattlicher Versicherungen hingewiesen wurde (vgl. OLG Celle NdsRpfl 1947, 65 ff. unter II 1; OLG Freiburg DRZ 1947, 65; 1948, 66 f.; OLG Nürnberg SJZ 1949 Sp. 708 f.; KG JR 1948, 142; OLG Düsseldorf NJW 1949 S. 913 Nr. 15–17). Diese Rechtsprechung ist indessen vom Bundesgerichtshof bereits mehrfach abgelehnt worden (BGHSt 2, 218 ff.; 4 StR 548/52 vom 22. Januar 1953). Daran ist festzuhalten; denn die erweiternde Auslegung des Begriffs der Zuständigkeit würde zur völligen Auflösung dieses gesetzlichen Tatbestandsmerkmals und im Ergebnis zur Entwertung der eidesstattlichen Versicherung als eines im Rechtsleben wichtigen Mittels zur Glaubhaftmachung führen (BGHSt 2, 220).

Die Verurteilung des Angeklagten wegen vollendeten Vergehens gegen § 156 StGB kann daher aus Rechtsgründen nicht erfolgen. Auch eine Bestrafung wegen Versuchs kommt gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 StGB n. F. nicht mehr in Betracht, nachdem die Bestimmung des § 156 Abs. 2 StGB durch Art. 2 Nr. 26 des Strafrechtsänderungsgesetzes vom 4. August 1953 inzwischen aufgehoben worden ist (vgl. § 43 Abs. 2 StGB).

Hiernach war wie geschehen zu erkennen.

Zitiert (3)