Revision: § 156 StGB bei notarieller eidesstattlicher Versicherung; Betrugsvorsatz lückenhaft
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 603/51
- Datum
- 11.12.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Bestrafung wegen Abgabe einer falschen Versicherung an Eides Statt (§ 156 StGB) setzt voraus, dass die Erklärung vor einer hierfür zuständigen Behörde in einem Verfahren abgegeben wird, in dem sie den betreffenden Gegenstand betrifft und rechtlich nicht völlig wirkungslos ist.
Die bloße notarielle Beurkundung einer eidesstattlichen Erklärung ersetzt die Zuständigkeit zur Abnahme einer Versicherung an Eides Statt nicht; die Tat kann erst mit der Vorlage der beurkundeten Erklärung bei der zuständigen Stelle vollendet sein.
Werden mehrere eidesstattliche Versicherungen im Zusammenhang mit demselben Zweck gegenüber der zuständigen Behörde abgegeben bzw. eingereicht, ist zu prüfen, ob eine natürliche Handlungseinheit oder (bei zeitlicher Trennung) ein Fortsetzungszusammenhang vorliegt, der zu nur einer Tat führen kann.
Eine Verurteilung wegen Betruges erfordert tragfähige Feststellungen zur Täuschung sowie zum Vorsatz, insbesondere dazu, ob der Täter eine Vermögensschädigung des Vertragspartners erkannt und gebilligt hat; lückenhafte Feststellungen tragen den Schuldspruch nicht.
Eine Verfahrensrüge wegen Verletzung von § 257 StPO ist unzulässig, wenn nicht substantiiert dargelegt wird, nach welchen konkreten Beweiserhebungen dem Angeklagten das Erklärungsrecht versagt worden sein soll; zudem begründet § 257 StPO als Ordnungsvorschrift für sich genommen regelmäßig keinen Revisionsgrund.
Vorinstanzen
Landgericht Mannheim, 20. Juni 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Wetzgermeister Horst Friedrich ██████ Wilhelm aus █████████████, in ████ (Ostpreußen),
wegen Doppelehe u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Dezember 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, [REDACTED] der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Mannheim vom 20. Juni 1951 mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben,
1. soweit der Angeklagte wegen Abgabe einer falschen Versicherung an Eides Statt in den Fällen ████, ██ und ██ wegen Betruges verurteilt ist,
2. im Strafausspruch, soweit der Angeklagte wegen Betruges in drei weiteren Fällen und wegen Unterschlagung verurteilt ist,
3. hinsichtlich der Gesamtstrafe.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
I. Verfahrensrügen
Die Revision rügt Verletzung des § 257 StPO, weil der Angeklagte nicht nach der Vernehmung eines jeden Zeugen und nach der Verlesung eines jeden Schriftstücks befragt worden sei, ob er etwas zu erklären habe. Die Rüge ist nicht zulässig, weil sie nicht mit Tatsachen belegt ist, wie § 344 Abs. 2 StPO vorschreibt. Die Revision hätte angeben müssen, nach der Vernehmung welcher Zeugen und nach der Verlesung welcher Urkunden der Angeklagte nicht befragt wurde. Abgesehen davon beurkundet das Sitzungsprotokoll, dass die Vorschrift des § 257 beachtet wurde, und schließlich enthält § 257, wie sein Wortlaut zeigt, nur eine Ordnungsvorschrift, deren Verletzung die Revision nicht begründen kann (RGSt 42, 168; OGHSt 1, 110). Der Angeklagte hat sich übrigens nach der Beweisaufnahme auch noch geäußert, insbesondere das letzte Wort gehabt.
II. Sachrügen
1. Soweit der Angeklagte wegen Doppelehe verurteilt ist, zeigt sich kein Rechtsfehler. Gegen die tatsächlichen Feststellungen kann die Revision nicht angehen. Das Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezember 1949 kann nicht angewendet werden, weil die Strafe die in § 2 vorgesehene Grenze überschreitet.
2. Dagegen kann die Verurteilung wegen Abgabe einer wissentlich falschen Versicherung an Eides Statt in zwei Fällen nicht aufrechterhalten werden. Zwar ist die Feststellung des Landgerichts, dass der Inhalt der Versicherungen nicht der Wahrheit entsprach und dass der Angeklagte das wusste, nicht zu beanstanden. Was die Revision dagegen vorbringt, widerspricht den bindenden Feststellungen. Das Straffreiheitsgesetz kann nicht, wie die Revision meint, angewendet werden, weil sich aus den beiden Strafen und der wegen Doppelehe verhängten Strafe eine Gesamtstrafe ergeben müsste, die sechs Monate überschreitet (§§ 2, 4 Abs. 4). Die Verurteilung muss aber aus einem anderen Grunde aufgehoben werden:
a) Die erste eidesstattliche Versicherung hat der Angeklagte am 6. Januar 1948 vor dem Notariat I in Mannheim erklärt. Das Landgericht hält das Notariat für eine zur Abnahme von Versicherungen an Eides Statt zuständige Behörde; dafür genüge die allgemeine Zuständigkeit. Das ist rechtsirrig. Das badische Notariat ist zwar eine Behörde (§ 10 ff. der bad. VO über die freiwillige Gerichtsbarkeit vom 3. Dezember 1926, GVB1. 1926, 301; 1927, 239; 1932, 207; 1933, 270; die Reichsnotarordnung gilt in Baden nicht, § 86 daselbst). Aber eine allgemeine Zuständigkeit der badischen Notare, eidesstattliche Versicherungen abzunehmen, ist nirgends begründet. Eine Zuständigkeit ist nur in dem Falle des § 2356 Abs. 2 BGB vorgesehen. Die richterlichen Befugnisse, die den badischen Notaren nach Landesrecht gemäß Art. 147 EGBGB, § 13 EGZVG und Art. 8 der Verordnung zur Änderung des Verfahrens in Grundbuchsachen vom 5. August 1935 (RGBl. I, 1065) übertragen sind, kommen hier nicht in Betracht. Im Übrigen würde eine allgemeine Zuständigkeit des Notariats auch nicht genügen. Eine Bestrafung nach § 156 StGB setzt vielmehr weiter voraus, dass die Versicherung vor der Behörde über den Gegenstand, auf den sie sich bezieht, und in dem Verfahren, um das es sich handelt, abgegeben werden darf und rechtlich nicht völlig wirkungslos ist (RGSt 73, 144; 75, 399). An diesen Voraussetzungen fehlt es. Es ist nicht ersichtlich, dass bei dem Notariat ein Verfahren geschwebt hat, in dem die Versicherung abgegeben werden durfte und Beweiserheblichkeit haben konnte. Vielmehr ist anzunehmen, dass der Notar die Versicherung lediglich beurkundet hat, eine Befugnis, die ihm zusteht (§ 22 des bad. Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit), die aber keine Zuständigkeit zur Abnahme der Versicherung begründet (RGSt 74, 175; vgl. auch § 24 Abs. 2 der Reichsnotarordnung). In diesem Falle war die Straftat erst dann begangen, wenn die von dem Notar aufgenommene Urkunde der zuständigen Behörde, als welche hier das Standesamt in Frage kam, in Urschrift oder in Ausfertigung vorgelegt war; dies kann durch den Angeklagten selbst oder in seinem Auftrage durch den Notar geschehen sein (vgl. RGSt 74, 175). Darüber stellt das Urteil nichts fest.
b) Die zweite Versicherung hat der Angeklagte am 15. März 1948 vor dem Standesbeamten in Mannheim erklärt. Der Standesbeamte ist nach § 5 Abs. 2 des Personenstandsgesetzes zur Abnahme eidesstattlicher Versicherungen im Aufgebotsverfahren zuständig. Insofern bestehen gegen die Verurteilung keine Bedenken. Es muss aber mit der Möglichkeit gerechnet werden, dass der Angeklagte auch die oben erwähnte, zur Urkunde des Notars erklärte eidesstattliche Versicherung dem Standesbeamten eingereicht hat. Dann besteht die weitere Möglichkeit, dass er dies zugleich mit der Abgabe der vor dem Standesbeamten persönlich erklärten Versicherung getan hat. Dann könnten die beiden Vorgänge als eine natürliche Handlungseinheit anzusehen sein. Wenn der Angeklagte die notarielle Urkunde dem Standesbeamten zu einem anderen Zeitpunkt übergeben haben sollte, so könnte diese Handlung mit der dem Standesbeamten gegenüber erklärten Versicherung an Eides Statt im Fortsetzungszusammenhang stehen. In beiden Fällen wäre nur eine Straftat gegeben. Da das nicht geprüft ist, muss auch die Verurteilung wegen der eidesstattlichen Versicherung vom 15. März 1948 aufgehoben werden.
3. Der Schuldspruch wegen Unterschlagung wird durch die Feststellungen getragen. Das Landgericht ist ersichtlich davon ausgegangen, dass die 1.000 DM, die Mader dem Angeklagten gab, Eigentum Maders blieben. Darin liegt kein Rechtsirrtum. Die Revision führt nur unzulässige Angriffe auf die Feststellungen.
4. Betrug
a) Die Feststellungen sind nicht lückenfrei und deshalb keine ausreichende Grundlage für die Verurteilung. Das Urteil lässt nicht erkennen, wie die „Vereinbarung sofortiger Zahlung“ zustande kam, ob insbesondere der Angeklagte diese Zahlung in seinem Telegramm zugesichert hat. Die innere Tatseite des Betruges begründet das Landgericht im Wesentlichen mit der Sperrung des Bankkredits. Diese war aber für den Hausbau bestimmt, während die Firma ████ für die Wetzerei lieferte, die der Angeklagte damals noch betrieb. Ein Vorsatz, die Firma zu schädigen, hätte deshalb nach der Lage des Falles nur festgestellt werden können, wenn der Angeklagte die Rechnung auch aus Erträgnissen der Metzgerei nicht bezahlen konnte und dies in Voraus wusste und billigte. Das zu prüfen bestand umso mehr Veranlassung, als die Firma ████ die einzige Metzgereilieferantin ist, die der Angeklagte betrogen haben soll.
Die neue Verhandlung wird dem Landgericht Gelegenheit geben, zu prüfen, ob der Angeklagte, wie die Revision behauptet, auf Grund seiner bisherigen Geschäftsbeziehungen zu der Firma ██ ███ einer 30tägigen Zahlungsfrist rechnete, und ob das für die Entscheidung von Bedeutung ist.
b) Im Falle █████ ist im Urteil zwar eine Täuschungshandlung des Angeklagten und eine Vermögensschädigung des Getäuschten dargetan; es fehlen jedoch Ausführungen darüber, ob der Angeklagte die Vorstellung und den Willen hatte, den Vertragsgegner zu schädigen. Es bestehen auch Bedenken, die fehlende Feststellung der inneren Tatseite dem Zusammenhang zu entnehmen, weil das Landgericht für die früheren Leistungen Annas im März 1950 einen Betrug verneint hat mit der Begründung, der Angeklagte habe damals den Bauzuschuss der Krankenkasse in Aussicht oder im Besitz gehabt. Das letztere kann auch für die hier in Rede stehende Holzlieferung des Anna zu Anfang April 1950 noch zutreffen.
c) Im Falle H[REDACTED] kann der Schuldspruch nicht beanstandet werden. Die Strafkammer war entgegen der Meinung der Revision trotz Nichterscheinens des Zeugen ███ nicht verpflichtet, den Fall „zurückzustellen“, weil sich die Sache durch die Angaben des Angeklagten selbst aufklären ließ. Die Feststellungen beruhen nach der ausdrücklichen Erklärung des Urteils auf diesen Angaben. Soweit die Revision einen von den Feststellungen abweichenden Sachverhalt behauptet, kann sie nicht gehört werden.
d) Im Falle FE[REDACTED] reichen die Feststellungen weder zur äußeren noch zur inneren Tatseite aus. Nach den Feststellungen soll der Angeklagte dem ██████ am 15. Juni 1950 einerseits gesagt haben, er werde nach Fertigstellung der Arbeiten sein Geschäft alsbald eröffnen, andererseits, er habe große Umsätze. Inwiefern beides miteinander vereinbar ist, wird aus dem Urteil nicht deutlich; gegen die Annahme einer Täuschungshandlung bestehen insofern Bedenken. Des Weiteren nimmt das Urteil an, dass der Angeklagte keine sichere Aussicht gehabt habe, sein Geschäft wieder zu eröffnen, sagt aber nicht, welche Vorstellung der Angeklagte darüber gehabt hat. Dazu hätte Anlass bestanden, weil der Angeklagte, wie sich aus den Feststellungen zu den Fällen KE[REDACTED] und █████ (UA 14, 24) ergibt, sein Geschäft tatsächlich Ende Juni 1950 eröffnet hat, ein Umstand, der das Gericht in dem zeitlich kurz nach dem Fall KO[REDACTED] liegenden Fall ████ zum Freispruch des Angeklagten veranlasst hat. Klare Feststellungen wären deshalb in diesem Falle notwendig gewesen.
e) Im Falle He[REDACTED] bestehen gegen die Annahme eines Betruges keine durchgreifenden Bedenken. Das Vorbringen der Revision ist durchweg tatsächlicher Art und gegenüber den Urteilsfeststellungen neu. Das Revisionsgericht kann es nach dem Gesetz nicht berücksichtigen.
f) Dasselbe gilt im Falle [REDACTED].
III. Strafausspruch
Der Strafausspruch und seine Begründung sind, soweit sie das Verbrechen der Doppelehe betreffen, nicht zu beanstanden. Sie können aber in den Fällen des Betruges und der Unterschlagung von Rechtsirrtum beeinflusst sein. Die Strafkammer führt aus, der Angeklagte habe in grober Gewissenlosigkeit Lieferanten, Handwerker und Darlehensgeber hereingelegt, obwohl er erkannt habe, dass er zur Weiterführung seiner hochtrabenden Pläne nicht mehr imstande sei; er habe sich nur durch unselige Geschäftspraktiken und strafbares Verhalten auf Kosten seiner Gläubiger über Wasser zu halten versucht. Diese Ausführungen wären unbedenklich, wenn das Gericht sämtliche 52 Betrugsfälle, die der Anklage zugrunde lagen, oder wenigstens die 23, wegen derer das Hauptverfahren eröffnet wurde, für erwiesen erachtet hätte. Von diesen sind aber nur sechs Fälle des Betruges und einer der Unterschlagung übrig geblieben. Danach hat die geschäftliche Betätigung des Angeklagten ganz überwiegend jedenfalls nicht nachweislich gegen die Strafgesetze verstoßen. Die Ausführungen des Landgerichts lassen sich hiermit nicht ohne Weiteres in Einklang bringen und sind daher rechtlich bedenklich. Aber auch wenn man hiervon absieht, so ergibt das Urteil doch soviel, dass die wiederholte Begehung von Betrügen in allen einzelnen Fällen strafschärfend gewirkt hat. Nachdem der Senat einen Teil dieser Betrugsverurteilungen aufgehoben hat, besteht die Möglichkeit, dass der Tatrichter im Falle einer anderen rechtlichen Beurteilung dieser Fälle auch bei den übrigen zu einer milderen Strafe kommt. Deshalb war der Strafausspruch auch in denjenigen Betrugsfällen aufzuheben, in denen der Schuldspruch zu bestätigen war. Dasselbe gilt für die Unterschlagung.
Die Gesamtstrafe des Urteils konnte nicht bestehen bleiben, weil die ihr zugrunde liegenden Einzelstrafen mit einer Ausnahme aufgehoben sind.
| Richter | Dr. Geier | Glanzmann | |||
| Mantel | Jagusch |