Treffer
BGH Beschluss

Revisionen verworfen; Urteilstenor zu Freiheitsstrafe berichtigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 518/89
Datum
17.10.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verwirft die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster als unbegründet, da die Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen zuungunsten der Angeklagten wirkenden Rechtsfehler ergab. Der Urteilstenor wird für einen Angeklagten dahingehend berichtigt, dass eine Freiheitsstrafe (nicht Gesamtfreiheitsstrafe) verhängt ist. Eine Wiedereinsetzung war nicht erforderlich, da die Revisionsrechtfertigungen fristgerecht eingingen. Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils nach § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergibt.

2

Der Bundesgerichtshof kann den Urteilstenor berichtigen, wenn dieser redaktionelle oder klarstellende Fehler enthält, ohne die inhaltliche Entscheidung substantiiert zu ändern.

3

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist entfällt, wenn die Revisionsrechtfertigungen rechtzeitig eingehen.

4

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 8. Dezember 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 518/89 in der Strafsache gegen

███ aus ████, geboren am ███████ 1953 in ████,

██ aus ████, Joachim, geboren am ███████ 1958 in ████, zur Zeit in Haft,

F███ aus ████, dort geboren am ███████ 1958, Michael, zur Zeit in Haft,

wegen schwerer Brandstiftung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 17. Oktober 1989 einstimmig

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 8. Dezember 1988 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jedoch wird der Urteilstenor hinsichtlich des Angeklagten G[REDACTED] dahin berichtigt, dass er zu einer Freiheits- (nicht: Gesamtfreiheits-)strafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt ist.

Einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist bedurfte es nicht, da auch die Revisionsrechtfertigungen der Angeklagten G[REDACTED] und ████ rechtzeitig eingegangen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juli 1989 – 4 StR 348/89).

Gründe

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

LaufhütteJahnkeSteindorf
GoydkeMeyer-Goßner

Zitiert (1)