Treffer
BGH Beschluss

Revisionseinlegung per Telebrief genügt Schriftform – Zurückweisung aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 348/89
Datum
18.07.1989
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragte die Entscheidung durch das Revisionsgericht, nachdem das Landgericht seine Revision als unzulässig verworfen hatte. Der BGH hob den Beschluss auf. Die Revision war form- und fristgerecht per Telebrief am 10. Januar 1989 bei einer gemeinsamen Fernschreibstelle eingegangen. Die Telebrief-Übermittlung erfüllt die Schriftform, sodass die Zurückweisung zu Unrecht erfolgte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Übermittlung eines Rechtsmittels per Telebrief genügt der gesetzlich vorgeschriebenen Schriftform der Einlegung.

2

Für die Fristberechnung ist der tatsächliche Eingang einer per Telebrief übermittelten Eingabe bei der bezeichneten Fernschreibstelle maßgeblich; der Gerichtsstempel kann hiervon abweichen.

3

Ist eine gemeinsame Fernschreibstelle als Fernschreibstelle des Gerichts ausgewiesen, gilt der dortige Eingang als Eingang beim Gericht.

4

Wurde die Revision form- und fristgerecht eingelegt, ist eine Vorinstanzentscheidung, die die Revision als unzulässig verwirft, aufzuheben.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 348/89 BESCHLUSS in der Strafsache gegen ██ aus ████, geboren am ███ 1955 in [REDACTED], zur Zeit in Haft, wegen sexueller Nötigung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 18. Juli 1989

Tenor

Auf den Antrag des Angeklagten auf Entscheidung durch das Revisionsgericht wird der Beschluss des Landgerichts Münster vom 18. April 1989 aufgehoben.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten durch Urteil vom 3. Januar 1989 wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil hat das Landgericht durch Beschluss vom 18. April 1989 als unzulässig verworfen. Gegen diesen dem Angeklagten und seinen Verteidigern nach dem 21. April 1989 zugegangenen Beschluss hat der Angeklagte durch seinen Verteidiger mit dem am 27. April 1989 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz vom 26. April 1989 den Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO gestellt.

Dieser form- und fristgerechte Antrag ist begründet.

Der Verteidiger des Angeklagten hat mit Telebrief vom 10. Januar 1989, der am selben Tag bei der angeschriebenen Fernschreibstelle eingegangen ist, Revision gegen das Urteil des Landgerichts vom 3. Januar 1989 eingelegt (Bd. I Bl. 109, 298 d. A.). Die Übermittlung durch Telebrief genügt der Schriftform (Ruß in KK, 2. Aufl. § 314 StPO Rdnr. 13). Der Eingang war auch rechtzeitig. Nach Auskunft des Präsidenten des Landgerichts handelt es sich bei der Fernschreibstelle, bei welcher der Brief eingegangen ist, um eine „gemeinsame Fernschreibstelle“ der Justizbehörden in Münster, die auf den vom Landgericht verwendeten Briefbögen als Fernschreibstelle (auch) des Landgerichts angegeben ist. Die Revision des Angeklagten ist deshalb binnen einer Woche nach Verkündung des angefochtenen Urteils, nämlich am 10. Januar 1989 und nicht erst am 11. Januar 1989, wie der Eingangsstempel des Landgerichts auszuweisen scheint, beim Landgericht eingegangen.

GoydkeSalgerMeyer-Goßner
LaufhütteSteindorf

Zitiert von (1)