Treffer
BGH Beschluss

Revision: Unzulässige Einbeziehung vorrechtskräftiger Einzeltaten bei fortgesetzter Tat

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 518/85
Datum
15.10.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein nach erneuter Hauptverhandlung ergangenes Strafurteil ein. Der BGH hob das Urteil auf, weil das Landgericht bei der Strafzumessung fünf Einzeltaten berücksichtigte, die bereits vor der Rechtskraft eines früheren Schuldspruchs begangen worden waren. Nach ständiger Rechtsprechung verbraucht der rechtskräftige Schuldspruch die Strafklage für solche Teilakte. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Wirtschaftsstrafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird wegen einer fortgesetzten Tat rechtskräftig verurteilt, verbraucht das Schulderkenntnis die Strafklage auch für Einzelakte, die vor der Rechtskraft begangen wurden, selbst wenn sie dem damaligen Gericht unbekannt geblieben sind.

2

Die Verbotswirkung des rechtskräftigen Schuldspruchs erstreckt sich auch bei Teilrechtskraft auf Teilakte, die vor der Rechtskraft des Schuldspruchs verübt wurden.

3

In einer erneuten Hauptverhandlung dürfen Einzeltaten, die bereits vor Rechtskraft des früheren Schuldspruchs begründet waren, nicht zu Lasten des Angeklagten in den Schuldspruch oder in die Strafzumessung einbezogen werden.

4

Beruht die Strafzumessung auf einem erweiterten Tatumfang unter Missachtung der Bindungswirkung eines bereits rechtskräftigen Schuldspruchs, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Kaiserslautern, 24. Juni 1985

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 518/85 in der Strafsache gegen ██ aus ████, geboren am [REDACTED] 1947 in ██, wegen Urkundenfälschung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 15. Oktober 1985 gemäß **§ 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 24. Juni 1985 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hatte den Angeklagten mit Urteil vom 10. Oktober 1984 wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug und Untreue zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren mit Strafaussetzung zur Bewährung und zu einer Geldstrafe verurteilt.

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hatte der Senat mit Urteil vom 21. März 1985 (4 StR 53/85) das landgerichtliche Urteil im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Nunmehr hat das Landgericht den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil hat Erfolg.

Nach den Feststellungen des Urteils vom 10. Oktober 1984 hatte sich der Angeklagte in insgesamt 46 Einzelfällen mittels von ihm gefälschter Auszahlungsbelege einen Betrag von 398.771,55 DM verschafft. Das vorliegende Urteil geht demgegenüber von 51 Einzelfällen mit einer Schadenssumme von 426.042,36 DM aus, da *„in der neuerlichen Hauptverhandlung ergänzend festgestellt (wurde), dass der Angeklagte in fünf weiteren zwischenzeitig aufgedeckten Einzelfällen durch Vorlage gefälschter Auszahlungsbelege ... über Geldbeträge verfügte“* (UA 7). Die Strafkammer ist der Ansicht, diese erst in der erneuten Hauptverhandlung festgestellten weiteren fünf Einzeltaten der fortgesetzten Handlung seien „mit in den Schuldspruch aufzunehmen“ (UA 13); sie hat der Strafzumessung daher auch 51 Einzelhandlungen zugrunde gelegt (UA 14). Das ist rechtsfehlerhaft:

Mit Erlass des in dieser Sache ergangenen Urteils des Senats war der Schuldspruch des landgerichtlichen Urteils vom 10. Oktober 1984 samt den ihn tragenden Feststellungen rechtskräftig geworden. Bei rechtskräftiger Verurteilung wegen einer fortgesetzten Tat wird die Strafklage auch für die Teilakte verbraucht, die dem damals entscheidenden Gericht unbekannt geblieben sind, soweit sie vor der endgültigen Entscheidung zur Schuldfrage verübt worden sind (BGHSt 9, 324, 327; BGH, Urteil vom 31. Oktober 1979 – 2 StR 484/79, bei Holtz MDR 1980, 272). Das gilt auch bei Teilrechtskraft eines Urteils (vgl. Stree in Schönke/Schröder, 21. Aufl. vor § 52 StGB Rdnr. 75): Teilakte, die vor Rechtskraft des Schuldspruchs begangen wurden, sind einer neuen Strafverfolgung nicht zugänglich, ohne Rücksicht darauf, ob sie bei der Urteilsfindung mitbehandelt worden sind oder nicht (vgl. BayObLGSt 1977, 39, 40). Zu Unrecht beruft sich das Landgericht für seine entgegengesetzte Ansicht auf Kleinknecht/Meyer, 37. Aufl. § 264 StPO Rdnr. 9. Dort ist vielmehr zutreffend ausgeführt, dass die fortgesetzte Handlung in allen Teilen bis zur letzten Tatsachenverhandlung zum Schuldspruch untersucht wird. Ferner wird dort auf die Einleitung Rdnr. 175 verwiesen, wo dargelegt ist, dass das rechtskräftig verurteilende Straferkenntnis bei fortgesetzter Handlung die Strafklage auch für diejenigen Einzelakte verbraucht, die vor der letzten Tatsachenverhandlung begangen, aber in dem Verfahren nicht behandelt worden sind; auch dort wird auf die Gleichbehandlung bei rechtskräftigem Schuldspruch hingewiesen.

Da das Landgericht bei seiner Strafbemessung somit den rechtskräftigen Schuldspruch nicht beachtet, bei seinen Strafzumessungserwägungen vielmehr zu Lasten des Angeklagten von einem größeren Schuldumfang ausgegangen ist, kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben.

HirxthalGoydkeMeyer-Goßner
LaufhütteJahnke

Zitiert (1)