Treffer
BGH Urteil

BGH: Revisionen in KZ-„Totbadeaktionen“ verworfen; Verjährung und Verhandlungsfähigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 518/69
Datum
28.07.1970
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten, SS-Unterführer im KZ-Nebenlager Gusen, wurden wegen Mitwirkung an „Totbadeaktionen“ (Tötungen durch kalte Duschen) u.a. wegen (gemeinschaftlichen) Mordes verurteilt und legten Revision ein. Der BGH verwarf die Revisionen als unbegründet und bestätigte die Verurteilungen; Verjährung sei nicht eingetreten, u.a. wegen Unterbrechungshandlungen. Verfahrensrügen (u.a. Zuständigkeit der Anklagebehörde, Bestimmtheit der Anklage, Verhandlungsfähigkeit, Ablehnung von Beweisanträgen) griffen nicht durch. Aufgrund des 1. StrRG ersetzte der BGH Zuchthaus durch Freiheitsstrafen gleicher Dauer und strich den Ausspruch über den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte; zusätzlich wurde einem Angeklagten die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Beihilfe zu einer grausamen Tötung kann als Beihilfe zum Mord zu bewerten sein, sodass sich die Verjährungsfrist nach den für Mord geltenden Regeln richtet; § 50 Abs. 2 StGB ist dann nicht anwendbar.

2

Die Landesjustizverwaltung kann im Rahmen ihrer Organisationsgewalt eine Zentralstelle der Staatsanwaltschaft errichten und einen Staatsanwalt für einen bestimmten Aufgabenbereich als Staatsanwaltschaft bei allen Gerichten des Landes bestellen, ohne in die gesetzlich geregelte Gerichtszuständigkeit einzugreifen.

3

Eine Anklageschrift genügt § 200 StPO auch dann, wenn bei Massentaten Tatzeitraum und Mindestzahlen von Taten und Opfern angegeben werden und eine weitergehende Individualisierung (z.B. genaue Tatzeit, Opferidentität) unmöglich ist.

4

Verhandlungsfähigkeit ist Verfahrensvoraussetzung; maßgeblich ist, ob der Angeklagte dem Gang der Hauptverhandlung voll folgen und sich sachgerecht verteidigen kann, was das Tatgericht unter Heranziehung sachverständiger Begutachtung zu prüfen hat.

5

Die Abwesenheit bzw. Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten während der mündlichen Eröffnung der Urteilsgründe ist unschädlich, wenn die Urteilsformel in Anwesenheit des verhandlungsfähigen Angeklagten wirksam verkündet wurde.

Vorinstanzen

Schwurgericht bei dem Landgericht Hagen, 29. Oktober 1968

Rubrum

Bundesgerichtshof im Namen des Volkes

Urteil

4 StR 518/69

in der Strafsache gegen

1. ███ ██████████████ Alfons A, geboren am █ 1916 in █████, 2. den ██████████████ Bruno Wolfgang Heinz, geboren am ██ 1917 in ████, 3. den früheren Geschäftsführer und ████████ Invalidenrentner Helmut ██████ ███████, geboren am ██ 1920 in █████, wegen Mordes

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Hauptverhandlung vom 28. Juli 1970 in der Sitzung vom 6. August 1970, an denen teilgenommen haben:

Senatspräsident Meyer als Vorsitzender, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Sanders, Bundesrichter Dr. Spiegel, Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, ███ Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████████ aus █████ für den Angeklagten █████████, Rechtsanwalt ██████████████ ███ ████ für den Angeklagten K(___), ██████████████████ █████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Hagen vom 29. Oktober 1968 werden verworfen.

An die Stelle der gegen die Angeklagten ████████ und G(__) verhängten Zuchthausstrafen treten jedoch Freiheitsstrafen von gleicher Dauer.

Der Ausspruch über den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte fällt weg.

Dem Angeklagten ████ ist für die Dauer von fünf Jahren die Fähigkeit aberkannt, öffentliche Ämter zu bekleiden.

Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Angeklagten gehörten als SS-Unterführer dem Kommandanturstab des Nebenlagers Gusen des Konzentrationslagers Mauthausen an. In dieser Eigenschaft haben sie nach den Feststellungen des Schwurgerichts in der Zeit vom September 1941 bis zum Frühjahr 1942 bei sogenannten Totbadeaktionen im Lager Gusen mitgewirkt. Dies waren gezielte Vernichtungsaktionen, bei denen auf eigenmächtige Anordnung des Lagerführers ██ ███████████ kranke und invalide Gefangene gezwungen wurden, in einer offenen, provisorischen Duschanlage im Freien längere Zeit mit kaltem Wasser zu duschen, sodass eine Anzahl der ohnehin geschwächten Männer ertrank oder infolge der Unterkühlung oder Kreislaufversagens schon während des Bades oder aber im Verlauf der darauf folgenden Tage starb. ███████ und K(__) haben nach den Feststellungen an mindestens je zwei solcher Aktionen tätig mitgewirkt. Die Zahl der getöteten Gefangenen ließ sich nicht genau feststellen. Das Schwurgericht geht auf Grund von Zeugenaussagen und anderen Beweismitteln davon aus, dass bei jedem dieser Bäder mindestens zehn Gefangene ums Leben kamen. An einer der Aktionen war auch der Angeklagte ████ beteiligt.

Das Schwurgericht hat die Angeklagten ███████ und ██████ wegen gemeinschaftlichen Mordes in jeweils zwei Fällen, den Angeklagten G(__) wegen Beihilfe zum Mord verurteilt, und zwar ██████ zu lebenslangem Zuchthaus, █████ zu acht Jahren Jugendstrafe, ███ ██ zu sechs Jahren Zuchthaus. Den Angeklagten ███████ und ████ hat es außerdem die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt, ██████ auf Lebenszeit, ██ für die Dauer von vier Jahren.

Die Angeklagten rügen Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts.

Die Revisionen sind unbegündet.

A. Verfahrensvoraussetzungen im Allgemeinen

I. Verjährung der Strafverfolgung

Die Strafverfolgung ist gegen keinen der Angeklagten verjährt. Das gilt auch für den Angeklagten G(__). Die Verjährungsfrist beträgt auch bei ihm 20 Jahre, da § 50 Abs. 2 StGB keine Anwendung findet. Nach den rechtlich einwandfreien Darlegungen des Schwurgerichts hat er mit Überlegung Beihilfe zu einer grausamen Tötung geleistet. Sein Tatbeitrag war also Beihilfe zum Mord nach der früheren und nach der geltenden Fassung des § 211 StGB. Alle Taten sind im Herbst 1941 begangen, und die Verjährung ist am 6. Mai 1960 durch Verfolgungshandlungen eines Richters unterbrochen worden.

II. Zuständigkeit der Anklagebehörde

Die Anklage ist von dem Leiter der Zentralstelle im Lande Nordrhein-Westfalen für die Bearbeitung von nationalsozialistischen Massenverbrechen in Konzentrationslagern bei dem Leitenden Oberstaatsanwalt in Köln erhoben worden. Diese Stelle hat der Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen durch Handverfügung vom 21. Oktober 1961 eingerichtet. Die Revision des Angeklagten Jentzsch ist der Ansicht, das der Landesjustizverwaltung nach § 147 GVG zustehende Recht der Aufsicht und Leitung umfasse entgegen der vom Schwurgericht vertretenen Auffassung nicht die Befugnis zu Eingriffen in die Organisation der Staatsanwaltschaft und zur Änderung der durch das GVG bestimmten örtlichen Zuständigkeit. Der Leiter der Zentralstelle in Köln sei daher zur Erhebung der Anklage bei dem Schwurgericht in Hagen nicht zuständig gewesen. Die von einem unzuständigen Staatsanwalt erhobene Anklage sei unwirksam; der Mangel sei auch durch den Eröffnungsbeschluss nicht behoben worden.

Es kann auf sich beruhen, ob die Befugnis des Justizministers zur Errichtung einer Zentralstelle der Staatsanwaltschaft und zur Übertragung der Zuständigkeit für bestimmte Verfahren auf diese schon aus dem Aufsichts- und Leitungsrecht abgeleitet werden kann. Er war dazu jedenfalls als Landeszentralbehörde kraft seiner Organisationsgewalt berechtigt. Diese ermächtigte ihn selbstverständlich nicht zu Eingriffen in die gesetzlich geregelte und durch die Verfassung gewährleistete Zuständigkeit der Gerichte. Die Justizverwaltung ist aber befugt, einen Staatsanwalt bei mehreren Gerichten für einen bestimmten Kreis von Dienstgeschäften zu bestellen (RGSt 58, 105). Der Grundsatz der Gewaltenteilung wird dadurch nicht berührt. Die Zentralstelle in Köln ist für die ihr zugewiesenen Dienstgeschäfte im Sinne des § 143 Abs. 1 GVG Staatsanwaltschaft bei allen Gerichten des Landes.

Der Einwand der Revision des Angeklagten ███████ geht daher fehl.

III. Vorschriftsmäßigkeit der Anklageschrift

Die Anklageschrift genügt den Erfordernissen des § 200 StPO. Sie ergibt, dass den Angeklagten Tötungen von Gefangenen im Lager Gusen in der Zeit vom September 1941 bis Frühjahr 1942 zur Last gelegt werden, die dadurch begangen wurden, dass kranke und arbeitsunfähige Gefangene nackt in einer offenen Duschanlage bis zu einer Stunde und länger mit kaltem Wasser gebadet wurden. Die Anklage geht davon aus, dass jeder der drei Angeklagten an mindestens zwei solcher „Aktionen“ mitgewirkt hat und dass bei jeder Aktion mindestens zehn Gefangene getötet worden sind. Damit ist der Gegenstand des Verfahrens so genau umschrieben, dass kein Zweifel möglich war, innerhalb welcher tatsächlichen Grenzen sich Verhandlung und Urteilsfindung zu bewegen hatten (BGHSt 10, 137). Anzahl der Taten und Zahl der Opfer sind durch Angabe der Mindestzahlen festgelegt. Welche historischen Geschehnisse im Einzelnen gemeint sind, ergibt sich aus der Darstellung des Ermittlungsergebnisses. Die Tatzeit ist hinreichend genau abgegrenzt. Eine genauere Konkretisierung, insbesondere hinsichtlich der Tatzeiten und der Person der Opfer, war unmöglich; sie wird vom Gesetz auch nicht gefordert. Der Einwand der Revision des Angeklagten ████████, die Anklageschrift ermangele der hinreichenden Konkretisierung, ist somit unbegündet.

B. Die Revision des Angeklagten J(__)

I. Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten

1. Der Beschwerdeführer behauptet, er sei in der Hauptverhandlung während der Beweisaufnahme zeitweise verhandlungsunfähig gewesen, trotzdem habe das Schwurgericht weiterverhandelt. Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten während aller wesentlichen Teile der Hauptverhandlung ist eine Verfahrensvoraussetzung und daher schon von Amts wegen zu prüfen. Seine Verhandlungsunfähigkeit ist im Übrigen aber auch ein unbedingter Revisionsgrund nach § 338 Nr. 5 StPO, da sie seiner Abwesenheit gleichsteht.

Der Senat ist auf Grund der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen (Urteilsgründe, Hauptverhandlungsprotokoll, schriftliche Gutachten der vernommenen Sachverständigen) überzeugt, dass der Angeklagte zu jeder Zeit während der Hauptverhandlung bis zur Urteilsverkündung (hierzu siehe unter 2) voll verhandlungsfähig war. Das Schwurgericht hat sich in den Urteilsgründen sowie in den Gründen des Beschlusses vom 3. Januar 1968, mit dem es einen Antrag der Verteidiger auf Aussetzung der Verhandlung und vorläufige Einstellung des Verfahrens abgelehnt hat, ausführlich mit der Frage der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten befasst (UA S. 516 ff.). Diese Darlegungen bieten keinen Anhalt dafür, dass es den Begriff und das Wesen der Verhandlungsfähigkeit verkannt und etwa angenommen hätte, es genüge, wenn der Angeklagte die Vorgänge äußerlich und oberflächlich wahrnehmen könne. Es hat vielmehr stets darauf geachtet, ob der Angeklagte in der Lage war, dem Gang der Hauptverhandlung „voll zu folgen und sich sachgerecht zu verteidigen“ (UA S. 516). Es hat sich davon überzeugt, dass sein Auffassungs- und Denkvermögen nicht beeinträchtigt oder gestört war (UA S. 520). Es hat die Hauptverhandlung mehrmals unterbrochen, wenn Äußerungen des Angeklagten oder sein Verhalten zu Zweifeln an seiner Verhandlungsfähigkeit Anlass gaben. Es hat den Angeklagten wiederholt gründlich auf seine Verhandlungsfähigkeit untersuchen lassen, so am 6. November 1967 durch den Gefängnisarzt, im Laufe des November 1967 durch einen Internisten und einen Psychiater, schließlich am 3. Januar 1968 durch den Amtsarzt. Die Sachverständigen haben sich jeweils ausführlich zu allen maßgebenden Fragen geäußert. Ihre Auffassung hat das Schwurgericht bestätigt gefunden durch die stets wache Anteilnahme des Angeklagten und sein stets situationsgerechtes Verhalten in der Verhandlung (UA S. 522 und Beschluss vom 3. Januar 1968, Protokoll S. 628 ff.). Wenn der Sachverständige Dr. ████████ am 8. November 1967 erklärt hat, er „glaube“, dass der Angeklagte auch dann geistig folgen könne, wenn er von den Vorgängen in der Verhandlung stark berührt werde, so hat er damit ersichtlich nicht eine bloße Vermutung zum Ausdruck gebracht, sondern seine Überzeugung. Mit Rücksicht auf den angegriffenen Gesundheitszustand des Angeklagten und seine durch die lange Dauer der Untersuchungshaft bedingte seelische Verfassung hat das Schwurgericht häufiger Pausen eingelegt und die tägliche Verhandlungsdauer entsprechend bemessen.

Nach allem bestehen für die Zeit bis zur Verkündung des Urteils keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer zeitweise verhandlungsunfähig gewesen sein könnte.

2. Am 29. Oktober 1968 hat das Schwurgericht nach 134 Verhandlungstagen das Urteil verkündet. Nach der Verlesung des ersten Satzes der Urteilsformel, wonach der Angeklagte J(__) wegen Mordes in zwei Fällen zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt wurde, brach er bewusstlos zusammen. Der Schwurgerichtsvorsitzende verlas die Urteilsformel zu Ende, nämlich, soweit sie den Angeklagten ████████ betraf, noch den Ausspruch über den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und die Kostenentscheidung, unterbrach dann die Verhandlung und ordnete die Zuziehung eines Arztes an. Der Angeklagte wurde in das Revier der Untersuchungshaftanstalt gebracht. Sein Verteidiger beantragte, die Verkündung der Urteilsgründe auszusetzen und einen Psychiater beizuziehen zum Nachweis dafür, dass sich der Angeklagte nicht schuldhaft in den Zustand der Verhandlungsunfähigkeit versetzt habe. Diese Anträge lehnte das Gericht mit der Begründung ab, es könne dahingestellt bleiben, ob sich der Angeklagte schuldhaft in den Zustand der Verhandlungsunfähigkeit versetzt habe; denn die mündliche Eröffnung der Urteilsgründe sei ein unwesentlicher Teil der Hauptverhandlung, bei dem der Angeklagte nicht anwesend zu sein brauche. Sodann begann der Vorsitzende etwa um 10.30 Uhr mit der Eröffnung der Urteilsgründe. Zur Fortsetzung der Verhandlung nach der Mittagspause um 13.40 Uhr erschien der Angeklagte wieder. Auf Befragen erklärte er, dass er von der Urteilsformel noch den ersten Satz bis zu den Worten „lebenslanges Zuchthaus“ verstanden habe und dann umgefallen sei. Sodann wurde die Bekanntgabe der Urteilsgründe fortgesetzt und die Verhandlung um 15.45 Uhr geschlossen.

Diese Vorgänge sind durch die Verhandlungsniederschrift bewiesen.

Hiernach steht entgegen der Meinung der Revision zunächst fest, dass der Angeklagte bis zu dem Augenblick, in dem er bewusstlos zusammenbrach, verhandlungsfähig war; denn nach seiner eigenen Erklärung hat er den ersten Satz des Urteils nicht nur akustisch wahrgenommen, sondern auch seinen Sinn verstanden. Es liegt nahe, dass er gerade deswegen einen Zusammenbruch erlitten hat, weil er diesen Satz verstanden hat. Dass er nach der Verlesung des ersten Satzes der Urteilsformel verhandlungsunfähig geworden ist und während der Eröffnung des ersten Teils der Gründe abwesend war, worauf sich die Revision ebenfalls beruft, gefährdet den Bestand des Urteils nicht. Das Urteil ist wirksam verkündet und existent, sobald die Formel verlesen ist. Die Eröffnung der Urteilsgründe ist dagegen unwesentlich (BGHSt 8, 41). Daher erachtet es die Rechtsprechung mit Recht für unschädlich, wenn der Angeklagte während der Eröffnung der Gründe abwesend ist (BGHSt 15, 263); während kein Urteil im Rechtssinne vorliegt, wenn die Formel in Abwesenheit des Angeklagten verkündet ist, abgesehen von gewissen Ausnahmefällen, in denen das Gesetz die Abwesenheit des Angeklagten ausdrücklich gestattet. Hier ist der Schuld- und Strafausspruch in Gegenwart des verhandlungsfähigen Angeklagten verkündet worden. Insoweit ist jedenfalls ein gültiges Urteil vorhanden. Ob auch der Ausspruch über den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte wirksam verkündet ist, kann auf sich beruhen, da er wegen der Änderung der §§ 31 ff. StGB durch das 1. StrRG ohnehin wegfallen muss. Die Kostenentscheidung kann nachgeholt werden, da sie dem Verbot der Schlechterstellung nicht unterliegt. Der Senat macht sich die Kostenentscheidung des Landgerichts zu eigen und holt sie damit nach, soweit sie den Angeklagten ███████ betrifft. Dass der Angeklagte bei der Verkündung dieser Nebenentscheidungen nicht verhandlungsfähig war, ist somit unerheblich.

II. Weitere Verfahrensrügen

1. Dauer der Untersuchungshaft

Der Angeklagte ███████ ist seit dem 5. Mai 1961 in dieser Sache in Untersuchungshaft. Gegen einen die Haftfortdauer anordnenden Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 12. August 1966 hat er Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung des Grundrechts der Freiheit der Person erhoben. Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen. Auf die Gründe des Beschlusses vom 14. März 1967, der in BVerfGE 21, 220 und in NJW 1967, 871 veröffentlicht ist, wird Bezug genommen. Zu Beginn der Hauptverhandlung am 18. August 1967 beantragte der Verteidiger, den Haftbefehl aufzuheben oder den Angeklagten von der weiteren Untersuchungshaft zu verschonen. Das Schwurgericht hat den Antrag abgelehnt, da die seit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts verstrichene und die bis zur Urteilsfällung voraussichtlich noch verstreichende Zeit nicht so erheblich seien, dass die weitere Untersuchungshaft außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und zu der zu erwartenden Strafe stehen würde; der Anspruch des Angeklagten auf Aburteilung innerhalb einer angemessenen Frist (Art. 5 Abs. 3 MRK) sei unter Berücksichtigung der Schwere des Vorwurfs und der Schwierigkeit der Ermittlungen gewahrt.

Der Beschwerdeführer macht geltend, durch diesen Beschluss des Schwurgerichts sei er in seiner Verteidigung unzulässig beschränkt worden. Die Anordnung der Haftfortdauer widerspreche dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Das Bundesverfassungsgericht habe bei seiner Entscheidung das Alter und den Gesundheitszustand des Angeklagten noch nicht berücksichtigt.

Es kann dahingestellt bleiben, ob und unter welchen Voraussetzungen eine solche Rüge überhaupt durchgreifen könnte. Hier kann sie schon deswegen keinen Erfolg haben, weil nicht ersichtlich ist, dass der Angeklagte durch die lange Dauer der Untersuchungshaft in seiner Verteidigung behindert oder beschränkt worden ist. Das Schwurgericht hat in einer außerordentlich umfangreichen und gründlichen Beweisaufnahme versucht, die Vorgänge im Lager Gusen und die damit zusammenhängenden Vorwürfe gegen die Angeklagten zu klären. Es ist nicht zu erkennen, welche weiteren, zur Entkräftung dieser Vorwürfe geeigneten Beweise der Angeklagte ███████ hätte beibringen können, wenn er in Freiheit gewesen wäre. Es kann sich also nur noch darum handeln, ob der Angeklagte infolge einer haftbedingten Verschlechterung seines Gesundheitszustandes verhandlungsunfähig geworden ist. Dies ist, wie bereits ausgeführt, nicht der Fall.

2. Ablehnung von Beweisanträgen

a) Das Schwurgericht hat die Beweisanträge des Verteidigers des Angeklagten ████████ vom 28. Juni und vom 5. Juli 1968 auf Vernehmung des Prof. Dr. ████████ Hamburg als Sachverständigen mit der Begründung abgelehnt, dass die unter Beweis gestellten psychologischen und gruppenpsychologischen Erkenntnisse und Erfahrungstatsachen als wahr unterstellt werden könnten, dass es im Übrigen allein Aufgabe des Gerichts sei, Glaubwürdigkeit der Zeugen und Zuverlässigkeit ihrer Aussagen zu beurteilen. Die gegen die Ablehnung gerichtete Verfahrensrüge ist unbegündet.

Das Schwurgericht hat die Ablehnung erschöpfend und rechtlich einwandfrei begründet. Die in dem ersten der beiden Beweisanträge angeführten allgemeinen Erkenntnisse und Erfahrungen der Psychologie bedurften keines Beweises, da das Schwurgericht sie „als wahr unterstellt“ hat, d. h. von ihrer Richtigkeit und Gültigkeit ausgegangen ist, sie also in Wirklichkeit als bewiesen angesehen hat. Nur die Behauptung, es sei für sämtliche Zeugen nach 27 Jahren unmöglich, Selbsterlebtes von Gruppenurteilen zu trennen, hat es nicht als wahr unterstellt, und zwar mit Recht; denn sie ist in dieser Allgemeinheit sicher unzutreffend und konnte daher auch durch einen Sachverständigen nicht bewiesen werden. Der Beweisantrag war insoweit auf etwas Unmögliches gerichtet. Die übrigen in den Beweisanträgen angeführten Erfahrungssätze hat das Schwurgericht bei der Beweiswürdigung durchgehend berücksichtigt, wie seine allgemeinen Darlegungen über die zu berücksichtigenden Gesichtspunkte, insbesondere aber die umfangreiche und sorgfältige Würdigung jeder einzelnen Zeugenaussage zeigt, deren Zuverlässigkeit das Gericht jeweils an Hand objektiver Kriterien geprüft hat. Die Anwendung der allgemeinen Erkenntnisse und Erfahrungen bei der Bewertung der Zeugenaussagen war Sache des Gerichts, nicht eines Sachverständigen. Indem es sich dieser Aufgabe unterzog, hat sich das Schwurgericht nicht eine Sachkunde zugetraut, die es nicht besitzen konnte. Welche weiteren fachwissenschaftlichen Erfahrungen und Erkenntnisse außer den ohnehin berücksichtigten ein Sachverständiger dem Schwurgericht hätte vermitteln können, ist nicht ersichtlich.

Dass die in den Beweisanträgen aufgezeigten psychologischen Erkenntnisse hier in besonderem Maße bei der Prüfung der Zuverlässigkeit der Zeugenaussagen zu beachten waren, hat es nicht verkannt. Es war sich der Schwierigkeiten der Beweiswürdigung durchaus bewusst, vor allem auch der Größe der Gefahr, dass die Zeugen die Angeklagten mit den wirklichen Tätern verwechselten. Gerade diese Gefahr wird im Urteil immer wieder erwähnt und mit rechtsfehlerfreien Erwägungen ausgeräumt. Mehr als dass sie nach den Umständen dieses Falles in besonderem Maße besteht, hätte auch ein Sachverständiger dem Gericht nicht deutlich machen können. Auch im Übrigen waren die Schwierigkeiten der Beweiswürdigung nicht so außergewöhnlich, dass ihre Bewältigung eine Sachkunde vorausgesetzt hätte, über die ein Richter im Allgemeinen nicht verfügt. Sie beruhten auf äußeren Umständen: dem Zeitablauf, der besonderen Lage der Zeugen zur Zeit der Ereignisse, dem Einfluss von Gerüchten, Gruppenurteilen und Gruppenmeinungen, möglichen Erwartungs- und Übertragungssuggestionen u. a. Dies sind Erscheinungen, die einem erfahrenen Richter geläufig sind und mit denen er oft auch in Verfahren zu rechnen hat, die nicht Massenverbrechen in nationalsozialistischen Konzentrationslagern zum Gegenstand haben. Anders läge es, wenn bei der Würdigung der Aussagen Umstände zu berücksichtigen gewesen wären, die gerade in der Person der einzelnen Zeugen lagen, wie z. B. geistige oder seelische Störungen, Affektzustände, besondere seelische Ausnahmezustände des Pubertätsalters oder der Wechseljahre. Nur in Fällen dieser Art, deren Beurteilung oft ein spezielles Fachwissen auf dem Gebiet der Medizin oder der Psychologie erfordert, hat der Bundesgerichtshof die Notwendigkeit der Zuziehung eines Sachverständigen anerkannt; auch BGHSt 8, 130 betraf einen solchen Fall.

b) Die Hilfsbeweisanträge der Verteidiger des Angeklagten ████████ auf Vernehmung der Professoren Dr. ████, Dr. ████, Dr. ███ und Dr. ███████████ Hamburg als Sachverständige (UA S. 171 f.) hat das Schwurgericht in den Urteilsgründen abgelehnt, teils weil die Beweismittel völlig ungeeignet seien, teils weil die zu beweisenden Behauptungen als wahr unterstellt werden könnten, teils weil sie für die Entscheidung nicht von Bedeutung seien (UA S. 172 ff.). Die Ablehnung begegnet im Ergebnis keinen rechtlichen Bedenken.

Das Schwurgericht ist zwar dem Sinn der Beweisanträge nicht ganz gerecht geworden. Die Verteidiger wollten für die Würdigung der Zeugenaussagen bedeutsame allgemeine Erkenntnisse und Erfahrungen beweisen, nicht sollten die Sachverständigen, wie das Schwurgericht anzunehmen scheint, darüber Auskunft geben, ob sich einzelne bestimmte Zeugen zur Zeit ihrer Wahrnehmungen in einem die Aufnahmefähigkeit beeinträchtigenden Schockzustand befunden haben oder ob sie psychische Spätschäden erlitten haben. Für den Nachweis der behaupteten allgemeinen Sätze aber waren die benannten Sachverständigen – mit einer Ausnahme – keine ungeeigneten Beweismittel. Das Missverständnis beeinträchtigt jedoch nicht den Bestand des Urteils; denn das Schwurgericht ist, wie die Urteilsgründe zweifelsfrei ergeben, bei der Würdigung der Zeugenaussagen von der Gültigkeit der fraglichen allgemeinen Sätze ausgegangen. Welche weiteren Erkenntnisse und wissenschaftlichen Erfahrungen die Sachverständigen ihm darüber hinaus hätten vermitteln können, ist nicht ersichtlich. Wie bereits ausgeführt, besteht auch kein Grund zur Besorgnis, das Schwurgericht hätte sich bei der Beurteilung der hier auftretenden psychologischen Probleme eine Sachkunde zugetraut, die es nicht besaß. Soweit Prof. Dr. █████ dafür benannt wurde, dass die Insassen von Konzentrationslagern, wie neue Reihenuntersuchungen ergeben hätten, psychische Spätschäden erlitten hätten, die eine zuverlässige Wiedergabe des damals Erlebten ausschlössen, wurde etwas Unmögliches unter Beweis gestellt. Insoweit war der Sachverständige ein ungeeignetes Beweismittel. Das Schwurgericht hat mit Recht nur die nahe liegende Möglichkeit solcher Spätschäden unterstellt. Es musste trotzdem jede einzelne Zeugenaussage auf ihren Wahrheitsgehalt prüfen und durfte sie nicht als von vornherein unglaubhaft verwerfen.

Der Schriftsatz des Verteidigers vom 29. Juni 1970 gibt zu einer anderen Auffassung keinen Anlass.

Die Entscheidung BGHSt 1, 137, auf die sich die Revision beruft, behandelt einen anderen Fall. Es ist ein Unterschied, ob, wie dort, eine in die Form eines Rechtsbegriffes gekleidete Behauptung als wahr unterstellt oder ein allgemeiner wissenschaftlicher Erfahrungssatz als gültig angenommen wird. In jenem Fall war die Wahrunterstellung unzulässig, weil sie nicht erkennen ließ, welche bestimmten Tatsachen das Gericht seiner Entscheidung zu Grunde legen wollte. Hier hat das Schwurgericht zu erkennen gegeben, dass es die allgemeinen Erfahrungen und Erkenntnisse berücksichtigen werde. Auch der Hinweis auf BGH NJW 1959, 396 und 1961, 2069 geht fehl. Dort sind Fälle entschieden worden, in denen das Gericht den Sinn der unter Beweis gestellten Tatsachen nicht voll ausgeschöpft oder verdreht hatte. Dies gilt auch für das Urteil des 2. Strafsenats vom 5. Juni 1964 (2 StR 159/64).

c) Keinen rechtlichen Bedenken begegnet ferner die Ablehnung der Hilfsbeweisanträge auf Vernehmung der österreichischen Richter, die den Zeugen R(__) am 30. Oktober 1957 und am 18. Juli 1958 vernommen hatten, und der Protokollführer (UA S. 246 ff.). Das Schwurgericht hat die Behauptungen, ███████ habe sich bei der ersten Vernehmung an keine weiteren Einzelheiten erinnern können und bei der zweiten Vernehmung auf die Frage nach den an den Bädern beteiligten SS-Leuten nur andere als die im vorliegenden Verfahren angeklagten Personen genannt, gleichzeitig für unerheblich erklärt und als wahr unterstellt. Das ist zwar ein Widerspruch, da nur erhebliche Tatsachen als wahr unterstellt werden können. Das Urteil beruht jedoch nicht hierauf, da das Schwurgericht bei der Wertung der Zeugenaussage ██████████ davon ausgegangen ist, dass die Behauptungen erwiesen sind. Die Beweiswürdigung enthält keine Widersprüche zu dieser Annahme. Soweit die Zeugen dafür benannt waren, dass ██████████ ausdrücklich nach bestimmten Vorkommnissen und den Namen der daran beteiligten SS-Leute befragt worden sei, hat das Schwurgericht mit Recht die Zeugen als völlig ungeeignete Beweismittel angesehen. Im Allgemeinen kann zwar ein Zeuge nicht ohne weiteres mit der Begründung als ungeeignetes Beweismittel abgelehnt werden, er würde sich voraussichtlich an die weit zurückliegende Tatsache doch nicht mehr erinnern können. Anders verhält es sich aber, wenn der Zeuge in seiner Erinnerung offensichtlich keine Anhaltspunkte für den unter Beweis gestellten Vorgang mehr haben kann (RGSt 58, 378, 380; BGH, Urteil vom 13. August 1968, 1 StR 249/68). Die Vermutung, die Richter hätten sich seinerzeit Aufzeichnungen über Ablauf und Ergebnis der Vernehmungen gemacht und aufbewahrt, liegt so fern, dass sie das Schwurgericht nicht in Betracht zu ziehen brauchte. Die Auffassung des Schwurgerichts, Richter und Protokollführer würden sich an die Einzelheiten der weit zurückliegenden Vernehmungen nicht mehr erinnern, ist auch nicht damit unvereinbar, dass es den Angaben von Belastungszeugen über Vorgänge Glauben geschenkt hat, die sich vor 26 Jahren ereignet haben. Es ist etwas anderes, ob ein Zeuge über ein weit zurückliegendes Erlebnis berichtet, das ihn selbst schwer getroffen, mindestens stark beeindruckt hat, oder ob ein Richter über einen weit zurückliegenden Routinevorgang aus seiner Berufstätigkeit berichten soll.

III. Sachrüge

Der Senat hat das Urteil unter Berücksichtigung der Ausführungen der Verteidiger in dem Schriftsatz vom 5. Dezember 1969 nachgeprüft. Seine Erwägungen liegen insoweit auf dem der Revision nicht zugänglichen Gebiet der tatsächlichen Würdigung. Erfahrungssätze sind dabei nicht verkannt. Es gibt insbesondere keinen zwingenden Erfahrungssatz des Inhalts, dass Typhuskranke noch Wochen oder Monate nach dem Abklingen der Epidemie an den Folgen der Krankheit sterben. Das Schwurgericht hat auch andere mögliche Gründe für die Zunahme der Todesfälle nicht übersehen, so insbesondere die Ende August, Anfang September eingetretene Massierung kranker und invalider Gefangener im Lager Gusen. Die Schätzung der Mindestzahl der bei jeder der Totbadeaktionen ums Leben gekommenen Gefangenen beruht entgegen der Meinung der Revision nicht auf den Angaben in den Totenbüchern, sondern auf der Auswertung von Zeugenaussagen (UA S. 215, 274, 322).

Die übrigen Ausführungen des Schriftsatzes vom 5. Dezember 1969 befassen sich ausschließlich in unzulässiger Weise mit der Beweiswürdigung des Schwurgerichts. Diese enthält weder Verstöße gegen Denkgesetze noch verletzt sie zwingende Erfahrungssätze.

Dies gilt vor allem von der Würdigung der Aussagen der ehemaligen Gefangenen des Lagers Gusen. Die in den Beweisanträgen unter Beweis gestellten Erfahrungssätze hat das Schwurgericht berücksichtigt, wie bereits ausgeführt. Aus ihnen folgt keineswegs, dass diese Zeugen schlechthin und von vornherein als unglaubwürdig anzusehen waren. Vielmehr musste das Schwurgericht ihre Aussagen im Einzelnen unter Berücksichtigung der erwähnten Erfahrungssätze auf ihren Wahrheitsgehalt prüfen. Dies hat es getan. Die Beweiswürdigung ist frei von Rechtsfehlern.

C. Die Revision des Angeklagten K(__)

I. Verfahrensrügen

1. Besetzung des Schwurgerichts

Der Beschwerdeführer macht geltend, das Schwurgericht sei nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen, weil der Vorsitzende den für die Tagung ausgelosten Geschworenen ███ durch eine fehlerhafte Ermessensentscheidung von der Dienstleistung entbunden habe (§§ 84, 54 Abs. 1 GVG, § 338 Nr. 1 StPO). Die Rüge ist unbegündet. Die Entscheidung des Vorsitzenden ist rechtlich nicht zu beanstanden. Berufliche Gründe können allerdings nur ausnahmsweise die Befreiung eines Geschworenen von der Dienstleistung rechtfertigen (BGH NJW 1967, 165). In dieser Entscheidung ist aber auch dargelegt, dass ein solcher Ausnahmefall dann gegeben sein kann, wenn der Geschworene in der Zeit, zu der er zur Dienstleistung einberufen ist, Berufsgeschäfte erledigen muss, die er nicht ohne erheblichen Schaden aufschieben kann und bei denen er sich auch nicht vertreten lassen kann, weil ein geeigneter Vertreter nicht zur Verfügung steht. So aber lag es hier. Der Schwurgerichtsvorsitzende hat sich in einem Gespräch mit dem Geschworenen S(__) davon überzeugt, dass dieser wichtige, lange voraus geplante Geschäftsreisen nicht ohne beträchtlichen Schaden für das von ihm geführte Unternehmen aufschieben konnte und dass eine Vertretung wegen der Verhältnisse des Unternehmens und der Stellung des Geschworenen als alleiniger Geschäftsführer nicht möglich war. In welcher Weise sich der Vorsitzende von der Richtigkeit dieses Sachverhalts überzeugte, lag in seinem Ermessen. Dass er dabei willkürlich gehandelt oder unsachlichen Überlegungen Raum gegeben hätte, ist nicht ersichtlich.

2. Verlesung von Niederschriften österreichischer Gerichte

Diese Rüge deckt sich mit der unter B II 3 erörterten Verfahrensrüge des Angeklagten ██████████. Auf die dortigen Ausführungen wird Bezug genommen.

3. Ablehnung von Beweisanträgen und damit zusammenhängende Aufklärungsrügen

a) Der Hilfsbeweisantrag auf Vernehmung des Sachverständigen Prof. Dr. ██████████████ (S. 172 Nr. 4) ist von den Verteidigern der Angeklagten K(__) und ███████ gemeinsam gestellt worden. Wie bereits unter B II 2 b) ausgeführt, ist seine Ablehnung rechtlich nicht zu beanstanden. Das Schwurgericht hat die „große Gefahr der Lückenausfüllung“ als wahr unterstellt und ist von dieser Gefahr auch bei der Bewertung der Aussagen der Zeugen ███████ und ████████ ausgegangen.

b) Weitere Verfahrensrügen betreffen die vom Schwurgericht abgelehnte Vernehmung derjenigen Personen, die den Belastungszeugen ███ vernommen hatten. Manhart war bis zur Hauptverhandlung in dieser Sache insgesamt zehnmal von Kriminalbeamten, Staatsanwälten und Richtern in Zusammenhang mit den Ermittlungen wegen der in Mauthausen und Gusen von SS-Angehörigen verübten Straftaten vernommen worden. Den wesentlichen Inhalt der Niederschriften über diese Vernehmungen hat das Schwurgericht in den Urteilsgründen mitgeteilt (UA S. 412 ff.; siehe auch UA S. 126 f.).

aa) Das Schwurgericht hat den Antrag auf Vernehmung der Kriminalbeamten ████ und Th(__) vom Bayerischen Landeskriminalamt (UA S. 419) abgelehnt, weil es aus den im Urteil dargelegten Gründen (UA S. 420 ff.) überzeugt war, dass sich diese Beamten nach zwölf Jahren unmöglich noch an die Einzelheiten der Vernehmung vom 2. Oktober 1956 würden erinnern können, daher völlig ungeeignete Beweismittel seien. Darin liegt kein Rechtsfehler. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass sich das Schwurgericht dabei von einer unzutreffenden Auffassung vom Begriff des völlig ungeeigneten Beweismittels hätte leiten lassen. Es wäre in der Tat ungewöhnlich und würde der Erfahrung widersprechen, wenn die Beamten heute noch Einzelheiten der Vernehmung, insbesondere Fragen und Antworten, die nicht aus dem Protokoll ersichtlich sind, im Gedächtnis hätten, zumal sie im Zusammenhang mit den Ermittlungen zahlreiche Personen vernommen haben und die Brausebäder damals nicht im Mittelpunkt der Ermittlungen standen. Der Vergleich mit den Ausführungen des Schwurgerichts über das Erinnerungsvermögen der Belastungszeugen geht fehl, wie schon an anderer Stelle ausgeführt wurde (B II 2c). Ebenso unwahrscheinlich ist es, dass die Beamten noch persönliche Aufzeichnungen über die seinerzeitige Vernehmung besitzen, die mehr zur Sache ergeben würden, als aus der Vernehmungsniederschrift ersichtlich ist.

bb) Den Hilfsbeweisantrag auf Vernehmung des Landgerichtsrats ██████ (UA S. 419) hat das Schwurgericht mit der Begründung abgelehnt, dass die Tatsache, die bewiesen werden sollte, für die Entscheidung unerheblich sei (UA S. 422 f.). Ob diese Begründung rechtlich einwandfrei ist, kann auf sich beruhen, da das Urteil nicht auf einer insoweit etwa rechtsfehlerhaften Ablehnung des Antrages beruht. Es sollte bewiesen werden, dass der Zeuge ███████ bei seiner Vernehmung durch Landgerichtsrat G(__) nur von sogenannten Fassertänkungen gewusst habe, nicht von Brausebädern. Diese Behauptung steht im Widerspruch zum Inhalt der Vernehmungsniederschrift, wonach ██████ seinerzeit auch von „Ertrinkungen über dem provisorischen Abfluss des Bades“ berichtet hat. Da nicht zu erwarten war, dass der Zeuge ██████████ anderes und mehr aussagen würde, als in der Vernehmungsniederschrift festgehalten ist, war er ein ungeeignetes Beweismittel für die Behauptung des Beweisantrages.

cc) Der Kriminalmeister ███████ ist in einem weiteren Hilfsbeweisantrag dafür benannt worden, dass ██████ bei der Vernehmung durch Brenner am 14. Januar 1959 nach Schilderung der Fassertänkungen auch nach anderen Tötungsarten, insbesondere Totbadeaktionen befragt worden sei, dazu aber aus eigener Anschauung nichts zu sagen gewusst habe (UA S. 420). Diese Behauptung widerspricht eindeutig dem in den Urteilsgründen mitgeteilten Inhalt der Vernehmungsniederschrift, wonach „Muselmänner in die Badeanlage getrieben und mit kaltem Wasser berieselt worden sind“ und auch von einem „Duschbad der Invaliden“ die Rede ist (UA S. 413). Danach hat █████ damals sogar Einzelheiten über die Badeaktionen und die daran beteiligten SS-Leute berichtet. Unter diesen Umständen hat das Schwurgericht angesichts der inzwischen vergangenen Zeit und der Vielzahl der durchgeführten Vernehmungen mit Recht den Zeugen Br(__) als völlig ungeeignetes Beweismittel für das Gegenteil angesehen.

dd) Dasselbe gilt von dem weiteren Antrag auf Vernehmung des Landgerichtsrats ███████ darüber, dass Manhart bei seiner Vernehmung am 25. Mai 1959 erklärt habe, er habe außer █████ Br(__) und einem Sanitätsdienstgrad keine SS-Leute bei der Duschaktion gesehen (UA S. 420). Auch diese Behauptung steht in eindeutigem Widerspruch zu dem Inhalt des einschlägigen Vernehmungsprotokolls (UA S. 413 f.). Danach ist jedenfalls die Ablehnung wegen Ungeeignetheit des Beweismittels rechtsfehlerfrei.

ee) Der Beweisantrag auf Vernehmung des Gerichtsassessors ███████ schließlich geht von der ebenfalls unzutreffenden Annahme aus, M(__) habe erstmals bei seiner Vernehmung durch ███ ███████ am 8. Mai 1964 die Badeaktion vom Sommer 1942 als Brausebad und nicht als Ertränkung in Fässern geschildert. Dagegen spricht eindeutig der Inhalt der Niederschrift vom 8. Mai 1964 (UA S. 415, 425). Die Aussage vom 14. Januar 1959, bei der ███████ von Brausebädern gesprochen hatte, betraf andere Vorfälle. Für das Schwurgericht bestand hiernach kein Anlass, den Gerichtsassessor ████████ zu vernehmen. Es konnte ihn als ungeeignetes Beweismittel ansehen. Beweise, von denen von vornherein kein verwertbares Ergebnis zu erwarten war, brauchte das Schwurgericht auch unter dem Gesichtspunkt der Aufklärungspflicht nicht zu erheben.

II. Sachrüge

Die auf die Sachrüge gebotene umfassende Nachprüfung des Urteils ergibt keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Das gilt insbesondere von den Ausführungen, mit denen das Schwurgericht seine Auffassung begründet, █████ sei Mittäter und nicht nur Gehilfe.

D. Die Revision des Angeklagten G(__)

I. Verfahrensrügen

Die Revision macht geltend, das Schwurgericht habe die Aufklärungspflicht auch zum Nachteil des Angeklagten G(__) verletzt, indem es die Beweisanträge der Verteidiger des Angeklagten K(__) auf Vernehmung der Kriminalbeamten G(__) und ██████ und des Landgerichtsrats ███████████ lehne. Insoweit deckt sich die Rüge mit der entsprechenden Rüge des Angeklagten K(__). Auf die Ausführungen hierzu unter C I 3 b kann daher Bezug genommen werden. Die Aufklärungsrüge geht fehl, weil das Schwurgericht nicht verpflichtet war, Beweise zu erheben, die es nach seiner auf rechtsfehlerfreien Erwägungen beruhenden Überzeugung für völlig nutzlos hielt.

II. Sachrüge

Das Urteil ist frei von sachlich-rechtlichen Fehlern zum Nachteil des Angeklagten. Zu den Ausführungen der Revisionsbegründung im Einzelnen ist zu bemerken:

1. Die Bewertung der Aussage des Zeugen M(__) im Hinblick auf dessen kriminelle Vergangenheit (UA S. 418) verletzt keine Denkgesetze. Wie der Zusammenhang der Ausführungen des Schwurgerichts ergibt, meint es nicht, dass das Persönlichkeitsbild eines Zeugen ohne jede Bedeutung für die Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit sei. Es ist vielmehr der Auffassung, im besonderen Falle des Zeugen M(__) sei die Tatsache, dass er vielfach vorbestraft ist, für sich allein kein Grund, seine Glaubwürdigkeit schlechthin in Zweifel zu ziehen, es komme vor allem auf den Inhalt der Aussage und darauf an, ob und inwieweit sie mit anderen, von ihr unabhängigen Beweisergebnissen vereinbar sei. Solche Beweiswürdigung ist einwandfrei und verletzt kein Denkgesetz. Das Schwurgericht hat die Tatsache, dass M(__) vorbestraft ist, nicht außer Acht gelassen. Ob bei der Würdigung einer Zeugenaussage im Einzelfalle dem ungünstigen allgemeinen Bild der Persönlichkeit des Zeugen oder den für die Zuverlässigkeit seiner Angaben sprechenden Umständen das Übergewicht zukommt, ist eine Frage der freien Beweiswürdigung. Eine allgemeine Regel gibt es dafür nicht.

2. Die Ausführungen zur Frage des Befehlsnotstandes (UA S. 593 ff.) enthalten keinen Widerspruch. Die Überzeugung des Schwurgerichts, dass die Angeklagten zu ihren Handlungen nicht durch die Vorstellung bewogen worden seien, sie hätten bei Verweigerung des Befehls ihres Vorgesetzten für Leib oder Leben fürchten müssen, ist vereinbar mit der allgemeinen Feststellung, dass die SS-Leute in den Lagern „ehrlich damit rechneten, sie befanden sich bei einer Befehlsverweigerung stets in der Gefahr für Leib und Leben“. Auch der vom Schwurgericht aus der Tatsache, dass sie keine Gegenvorstellungen erhoben haben, zum Nachteil der Angeklagten gezogene Schluss widerspricht jener Feststellung nicht, zumal da der Befehl des Lagerführers ██████████ eindeutig den Befehlen und Weisungen der SS-Führung zuwiderlief, wonach die eigenmächtige Tötung von Gefangenen streng verboten war. Gegenvorstellungen sind im Allgemeinen noch keine Befehlsverweigerung, sie waren es auch bei der SS nicht schlechthin.

Dasselbe gilt für die Folgerung, die das Schwurgericht aus der Tatsache gezogen hat, dass sich die Angeklagten nicht auf eine möglichst wenig grausame Art der Ausführung des Befehls beschränkt haben und dass bei ihnen auch sonst keine Anzeichen einer Konfliktsituation erkennbar geworden sind.

3. Unbedenklich ist ferner die Verwertung des Umstandes zu Lasten des Angeklagten █████, dass er später weiterhin in Konzentrationslagern Dienst unter ███ getan hat (UA S. 603). Der Schluss ist denkgesetzlich möglich und angesichts der Tatsache, dass ██████████ Angeklagten mitnahm, sogar nahe liegend.

E.

Hiernach sind die Revisionen mit den nach dem 1. StrRG erforderlichen Änderungen und Berichtigungen zu verwerfen. Die Aberkennung der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, ist bei den Angeklagten ████████, █ und █████ eine Folge der Zuchthausstrafe (Art. 89 Abs. 1 Satz 2 des 1. StrRG). Bei dem Angeklagten ████████████ ist diese Rechtsfolge jedoch nicht in den Urteilsspruch aufzunehmen (§ 260 Abs. 4 Satz 3 StPO).

Meyer Mayr Dr. Spiegel

Die Bundesrichter Dr. Sanders und Hürxthal sind beurlaubt und konnten daher nicht unterschreiben.

Zitiert (2)

Zitiert von (1)