Aufhebung des Freispruchs wegen unzureichender Urteilsgründe (§ 267 StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 517/83
- Datum
- 20.10.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein freisprechendes Urteil muss nach § 267 StPO soweit möglich diejenigen Tatsachen angeben, die der Tatrichter für erwiesen bzw. nicht erwiesen hält, und darlegen, weshalb die erwiesenen Tatsachen den Anklagevorwurf nicht begründen.
Der Tatrichter hat im schriftlichen Urteil die Einlassungen des Angeklagten zu den Tatvorwürfen und zu für die Glaubwürdigkeitsbeurteilung bedeutsamen Nebenumständen zu berichten und sich mit ihnen auseinanderzusetzen.
Zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit einer Zeugin sind vom Urteil die Gründe darzulegen, die eine Falschbezichtigung nahelegen, insbesondere mögliche Beweggründe und Widersprüche.
Allgemeine oder unzureichende Feststellungen zu Örtlichkeiten und Umständen, die als Indiz gegen die Schilderung einer Zeugin herangezogen werden, sind nicht verwertbar; dies kann zur Aufhebung und Zurückverweisung führen.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 25. Januar 1983
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen ██, geboren am ██ 1961 in [REDACTED] (Turkei), wegen versuchter Vergewaltigung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Oktober 1983, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Hirxthal, Goydke, Dr. Juhnke, Dr. Meyer-Goßner als beisitzende Richter, Staatsanwalt ██████ in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. ██ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██ aus Köln als Verteidiger, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 25. Januar 1983 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer – Jugendkammer – des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Dem Angeklagten wird zur Last gelegt: a) Er habe am 5. Oktober 1981 gegen 21 Uhr die damals 20 Jahre alte geistesschwache Angelika ███████ in sein Zimmer im Hause Horster Straße in [REDACTED] gelockt und unter Drohung mit einem Teppichmesser zu vergewaltigen versucht; b) er habe am 22. Januar 1982 gegen 15 Uhr die damals 16 Jahre alte Susanne ████████, ebenfalls auf der Horster Straße in [REDACTED], in Höhe der dortigen Straßenbahnhaltestelle mit den Worten „Komm, ficken!“ am rechten Arm erfasst und unter Drohung mit einem Schnappmesser zum Geschlechtsverkehr zu zwingen versucht. Die Jugendkammer hat den Angeklagten von beiden Anklagevorwürfen aus Mangel an Beweisen freigesprochen.
Die Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel, das zur Sachbeschwerde vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat Erfolg.
Die Gründe des angefochtenen Urteils entsprechen nicht den nach § 267 StPO an ein freisprechendes Urteil zu stellenden Anforderungen.
Beim Freispruch aus tatsächlichen Gründen hat der Tatrichter im Urteil, soweit dies möglich ist, diejenigen Tatsachen zu bezeichnen, die er für erwiesen und die er nicht für erwiesen hält; danach muss er darlegen, weshalb er die erwiesenen Tatsachen zum Nachweis des Anklagevorwurfs nicht als ausreichend ansieht. Das alles hat nach der Aufgabe, die die Urteilsgründe erfüllen sollen, so vollständig und genau zu geschehen, dass das Revisionsgericht in der Lage ist, die getroffenen Entscheidungen sachlich-rechtlich nachzuprüfen. Genügen die Urteilsgründe diesen Anforderungen nicht, ist das sachliche Recht verletzt (BGH NJW 1980, 2423; KK § 267 StPO Rdn. 2, 41, 47).
So liegt es hier:
1. Aus den Urteilsgründen ergibt sich, dass der Angeklagte „die ihm vorgeworfenen Taten bestreitet“ (UA 3). Wie er sich im Einzelnen zu den Tatvorwürfen und zum Randgeschehen eingelassen hat, wird jedoch nicht mitgeteilt. Auf die Wiedergabe solcher Einzelheiten und der Auseinandersetzung mit ihnen in den Urteilsgründen kam es jedoch hier entscheidend an (vgl. auch KK § 267 StPO Rdn. 13, 14). Beide als Opfer in Betracht kommenden Mädchen hatten den Angeklagten als den Täter bezeichnet; beide hatten bekundet, dass der Täter sie mit einem Messer bedroht habe. Nun besteht allerdings im Fall ███████ nach dem mitgeteilten Gutachten der Sachverständigen Diplom-Psychologin [REDACTED] die Möglichkeit einer Verwechslung des Angeklagten mit einer anderen Person. Im zweiten Fall bleibt indessen nach den Urteilsgründen kaum eine andere Möglichkeit als die der bewusst falschen Bezichtigung des Angeklagten durch Susanne ████████, wenn der Angeklagte nicht der Täter gewesen ist. Dieses Mädchen hat weitere Begegnungen mit dem Angeklagten geschildert, mit denen sich die Jugendkammer im Rahmen der Prüfung seiner Glaubwürdigkeit auch auseinandergesetzt hat (UA 7/9). Die Beweggründe einer solchen Falschbezichtigung hat die Jugendkammer nicht geklärt.
Ohne Mitteilung der Einlassung des Angeklagten zum Tatgeschehen und zu den weiteren von Susanne geschilderten Begegnungen und ohne eine Auseinandersetzung mit dieser Einlassung in den Urteilsgründen kann der Senat aber nicht beurteilen, ob die Bedenken der Jugendkammer gegen die Aussagen des Mädchens von rechtsfehlerhaften Erwägungen beeinflusst sind.
2. Das Urteil enthält außerdem keine hinreichenden Feststellungen über die Örtlichkeiten, wo sich die Vorfälle ereignet haben sollen. Gegen Susanne ██████ führt die Jugendkammer an, dass „das vorgeworfene Geschehen, das sich an hellichten Tage auf der Horster Straße in der Nähe einer Straßenbahnhaltestelle abgespielt haben soll, eher unwahrscheinlich erscheint“ (UA 9). Diese Erwägung ist, jedenfalls in dieser allgemeinen Form, als Indiz nicht verwertbar, wenn, was nach dem Urteilszusammenhang nicht ausgeschlossen ist, die Straßenbahnhaltestelle, das Haus Horster Straße [REDACTED] und das Haus, in dem Susanne lebt, in unmittelbarer Nachbarschaft liegen. Falls dies so sein sollte, ist auch die weitere Erwägung der Jugendkammer gegen die Glaubwürdigkeit von Susanne rechtsfehlerhaft, „es mutet eher unwahrscheinlich an, dass eine Zeugin, die in der von der Zeugin ███ geschilderten Weise bedroht worden ist, sich noch am gleichen Abend allein in die Nähe des Ortes des Geschehens begibt, den Täter dort antrifft und ihm den Vogel zeigt“ (UA 8). Susanne hatte nämlich nach den Urteilsfeststellungen als Zeugin ausgesagt, „sie habe den Angeklagten am Abend des Tattages erneut auf der Horster Straße in Begleitung zweier Inder gesehen. Als er ihr durch Zeichen zu verstehen gegeben habe, sie möge rüberkommen, habe sie ihm den Vogel gezeigt“.
Angesichts dieser sachlich-rechtlichen Mängel kann der Freispruch des Angeklagten im Fall ███████ nicht bestehenbleiben. Da sich nicht ausschließen lässt, dass eine fehlerhafte Beurteilung in der Frage der Glaubwürdigkeit der Zeugin ████████ durch die Jugendkammer auch ihre Entscheidung im Fall ███████ beeinflusst hat, muss das Urteil insgesamt aufgehoben werden. Einer Erörterung der Verfahrensrügen der Staatsanwaltschaft und der Sachbeschwerde im Übrigen bedarf es nicht.
| Goydke | Salger | Juhnke | |||
| Hirxthal | Meyer-Goßner |