Revision: Verurteilung wegen Hehlerei aufgehoben – Freispruch und Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 517/82
- Datum
- 14.10.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die innere Tatseite der Hehlerei (§ 259 StGB) erfordert neben (bedingtem) Vorsatz eine auf Bereicherung gerichtete Absicht; bloßes Streben nach sonstigem Vorteil genügt nicht.
Der bloße Besitz oder das Sich-Besorgen eines fremden Führerscheins begründet nur dann einen Vermögensvorteil im Sinn der Hehlerei, wenn der Täter mit der Besitzerlangung einen auf Verbesserung der Vermögenslage gerichteten Zweck verfolgt.
Fehlen für eine Verurteilung wegen Hehlerei erforderliche Feststellungen zur Bereicherungsabsicht und sind weitere Feststellungen ersichtlich nicht mehr möglich, ist der Angeklagte in diesem Tatbestand freizusprechen.
Wirkt sich der aufgehobene Einzelvorwurf auf die Gesamtstrafenbildung aus, hat die Aufhebung zur Folge, die Gesamtstrafe aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Strafzumessung an die Vorinstanz zurückzuverweisen, soweit die Bemessung dadurch betroffen ist.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 12. Mai 1982
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 517/82 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen Hermann Manfred ████ aus █████, dort geboren am ███ 1946, zur Zeit in U-Haft in der JVA █████, wegen Betrugs u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 14. Oktober 1982 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 12. Mai 1982 a) im Fall III 5 der Urteilsgründe aufgehoben und der Angeklagte insoweit unter Auferlegung der Kosten und der notwendigen Auslagen auf die Staatskasse freigesprochen; b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.
II. Im Umfang der die Gesamtstrafe betreffenden Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betrugs in drei Fällen, wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und – auf wahldeutiger Grundlage – wegen Hehlerei oder Unterschlagung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten verurteilt; außerdem hat sie für die Erteilung einer Fahrerlaubnis eine Sperrfrist von fünf Jahren festgesetzt.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sie hat mit der Sachbeschwerde Erfolg, soweit der Angeklagte wegen Hehlerei oder Unterschlagung (Fall III 5 der Urteilsgründe) verurteilt worden ist. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO; insoweit wird auf das Antragsschreiben des Generalbundesanwalts vom 17. September 1982 Bezug genommen.
Die wahlweise Verurteilung wegen Hehlerei oder Unterschlagung beruht darauf, dass im Fahrzeug des Angeklagten ein Führerschein gefunden wurde, der einem Dritten entwendet worden war. Die Strafkammer ist der Überzeugung, dass der Angeklagte sich den Führerschein entweder in Kenntnis oder mit billigender Inkaufnahme der Vortat verschafft oder ihn gefunden und dann für sich behalten hat (UA S. 12, 21 f.).
Diese Feststellungen rechtfertigen nicht die Verurteilung wegen Hehlerei. Die innere Tatseite des § 259 StGB erfordert neben dem (bedingten) Vorsatz die Absicht des Täters, sich oder einen Dritten zu bereichern. Entgegen dem früheren Rechtszustand reicht das Streben nach einem irgendwie gearteten Vorteil, der in jeder günstigeren Gestaltung der persönlichen Lebensverhältnisse des Täters liegen kann, nicht mehr aus. Erforderlich ist vielmehr, dass der Täterwille auf die Bereicherung, den geldwerten Vorteil, gerichtet ist (BGH bei Holtz MDR 1977, 283). Der bloße Besitz gefälschter Ausweispapiere stellt grundsätzlich keinen Vermögensvorteil dar, wenn nicht der Täter mit der Besitzerlangung irgendeinen auf eine Verbesserung der Vermögenslage hinauslaufenden Zweck verfolgt hat (BGH, Urteil vom 30. März 1976 – 1 StR 63/76; BayObLG JR 1980, 299, 300; vgl. ferner BGH bei Dallinger MDR 1972, 17; BGH VRS 42, 110, 111).
Das angefochtene Urteil enthält derartige Feststellungen nicht, es geht vielmehr davon aus, dass der Angeklagte den Führerschein für sich behalten wollte (UA S. 12). Der Angeklagte durfte daher nicht wegen Hehlerei verurteilt werden.
Andererseits konnte die Strafkammer auch nicht die Überzeugung gewinnen, dass der Angeklagte den Führerschein gefunden und ihn sich dann zugeeignet hat. Da weitere Feststellungen hierzu ersichtlich nicht mehr getroffen werden können, hat der Senat den Angeklagten im Fall III 5 der Urteilsgründe freigesprochen.
Der Freispruch in diesem Einzelfall hat die Aufhebung der Gesamtstrafe zur Folge. Eine Aufhebung der übrigen Einzelstrafen kommt nicht in Betracht, ihre Bemessung wurde durch die Verurteilung im Fall III 5 nicht beeinflusst. Auch die Festsetzung der Sperrfrist konnte aufrechterhalten bleiben; diese Maßnahme beruht auf der fehlerfreien Verurteilung des Angeklagten wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis im Fall III 4 der Urteilsgründe.
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