Revision verworfen: Verwertung von Zeugenaussagen und Verfahrensrügen in Urkundenfälschungs- und Betrugsverfahren
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 63/76
- Datum
- 30.03.1976
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Fünfwochenfrist des § 275 StPO zur Niederschriftseinreichung kann bei Hauptverhandlungen, die an mehr als drei Tagen stattfinden, entsprechend verlängert sein; eine innerhalb dieser verlängerten Frist eingegangene Niederschrift ist rechtzeitig.
Die Belehrung über das Eidesverweigerungsrecht nach § 63 StPO ist nur erforderlich, wenn der Richter die Vereidigung des Zeugen tatsächlich beabsichtigt.
Das Unterbleiben einer Belehrung nach § 57 StPO stellt eine Ordnungsvorschrift zugunsten des Zeugen dar und begründet für sich allein keinen Revisionsgrund.
Zeugen sind grundsätzlich nach § 59 StPO zu vereidigen; das Unterbleiben der Vereidigung ist nur dann revisionsrelevant, wenn das Gericht die nichtvereidigte Aussage zum Nachteil des Angeklagten verwertet.
Der Tatrichter muss sich nicht in der schriftlichen Urteilsbegründung mit jedem verwerteten Beweismittel ausdrücklich auseinandersetzen; das Nichterwähnen eines Beweismittels rechtfertigt nicht ohne Weiteres die Aufklärungsrüge.
Vorinstanzen
Landgericht Ulm, 26. September 1975
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen ██ aus ████, geboren den Makler Albert am ██████ 1946 in ████ wegen Urkundenfälschung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. März 1976, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Woesner, Herdegen, Kuhn als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ulm vom 26. September 1975 wird verworfen. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter gemeinschaftlicher Urkundenfälschung, begangen in Tateinheit mit fortgesetztem gemeinschaftlichen Betrug, und wegen Sachhehlerei zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit den Rügen der Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I. Die Verfahrensrügen dringen nicht durch.
1. Das angefochtene Urteil ist entgegen der Behauptung der Revision innerhalb der Frist des § 275 StPO zu den Akten gelangt. Das Urteil ist am 26. September 1975 verkündet worden. Die Hauptverhandlung dauerte länger als drei Tage (3., 11., 18. und 26. September 1975). Das Gericht durfte deshalb die Fünfwochenfrist um zwei Wochen überschreiten. Die Frist lief am 14. November 1975 ab. An diesem Tage ging das unterschriebene Urteil bei der Geschäftsstelle ein (HA III Bl. 609).
2. Zu Unrecht beanstandet die Revision, der Vorsitzende der Strafkammer habe die Zeugin Hannelore ██████, die Ehefrau des Angeklagten, und den Zeugen Friedrich █████, den Bruder des Angeklagten, vor deren Vernehmungen am 3., 11. und 18. September 1975 nicht gemäß § 63 StPO über ihr Eidesverweigerungsrecht belehrt. Dieser Belehrung bedarf es nur, wenn der Richter den Zeugen tatsächlich vereidigen will (RGSt 46, 114, 116). Beide Zeugen sind nicht vereidigt worden (HA II Bl. 547, 553).
3. Darauf, dass die Zeugenbelehrung nach § 57 StPO unterblieben sei, kann die Revision nicht gestützt werden, weil diese Bestimmung eine Ordnungsvorschrift darstellt, die im Interesse des Zeugen und nicht des Angeklagten erlassen ist (BGH VRS 69, 23; DAR 1958, 99). Die Zeugen sind im übrigen, teilweise mehrfach, nach § 57 StPO belehrt worden (HA II Bl. 544, 554). Die Belehrung erstreckte sich auf sämtliche Vernehmungen.
4. Der Vorsitzende hat die Zeugin Hannelore ██████ am 3. September 1975 bei Aufruf aller Zeugen über ihr Zeugnisverweigerungsrecht als Ehefrau des Angeklagten nach § 52 Abs. 3 StPO belehrt (HA II Bl. 544). Die Zeugin erklärte sich zur Aussage bereit. Am Nachmittag desselben Tages sagte sie zur Sache aus. Die Strafkammer vernahm sie am 11. und 18. September 1975 erneut (HA II Bl. 556, 557 b). Einer weiteren Belehrung nach § 52 Abs. 3 StPO bedurfte es insoweit nicht, weil die späteren Vernehmungen nur eine Fortsetzung und Ergänzung der ersten darstellten (BGH JR 1954, 229; BGH, Urteil vom 30. April 1975 - 1 StR 78/75).
5. Es trifft zu, dass der Zeuge Rainer █████ nach seiner Vernehmung nicht vereidigt worden ist (HA II Bl. 550) und dass die Sitzungsniederschrift eine Begründung für das Unterbleiben der Vereidigung nicht enthält. Die Verurteilung des Angeklagten █████ kann aber auf diesem Verfahrensmangel (§ 59 StPO) nicht beruhen, weil ████ aus-
schließlich zur Identifizierung des im Übrigen geständigen, jetzt rechtskräftig verurteilten – früheren Mitangeklagten Umlauf als Zeuge benannt war (HA I Bl. 31, 203 a).
6. Auf das Fehlen einer erneuten Belehrung des Zeugen ███ nach § 57 StPO kann die Revision nicht gestützt werden (vgl. oben I 3). Dieser Zeuge blieb nach seiner ersten Vernehmung gemäß § 61 Nr. 5 StPO unvereidigt, nachdem sämtliche Verfahrensbeteiligte auf seine Vereidigung verzichtet hatten (HA II Bl. 551). Nach der Vernehmung der Zeugin ██████ sagte er noch einmal zur Sache aus (HA II Bl. 552). Ausweislich der Sitzungsniederschrift (HA II Bl. 552) blieb er danach „aus den bisherigen Gründen weiterhin unvereidigt“.
7. Erfolglos bleibt auch die Beanstandung, der Vorsitzende der Strafkammer habe den Zeugen ██████ vor dessen ergänzender Vernehmung nicht nach §§ 55, 57 StPO belehrt, ihn gesetzwidrig nicht vereidigt und für die Nichtvereidigung keine Begründung gegeben.
Das Unterbleiben der Belehrung nach §§ 55, 57 StPO ist kein Revisionsgrund (vgl. oben I 3, BGHSt 11, 213). Der Zeuge ist im Übrigen vor seiner Vernehmung nach § 55 StPO belehrt worden (HA II Bl. 557 b). Nach Vernehmung des Zeugen ██████ machte der Zeuge ██████ „ergänzende Aussagen“ (HA II Bl. 557 c). Die Sitzungsniederschrift enthält dazu den Vermerk: „Auf die Vereidigung des Zeugen ██████ wurde allseits verzichtet; der Zeuge ██████ blieb gemäß § 61 Nr. 5 StPO unvereidigt“. Nach der Sitzungspause vernahm die Strafkammer den Zeugen ████████ und die Angeklagten Umlauf und ███████. Im Anschluss daran „machte der Zeuge ██████ weitere Aussagen zur Sache“. Ausweislich des Protokolls wurde auf Vereidigung dieses Zeugen „weiterhin allseits verzichtet“. Der Zeuge blieb „weiterhin“ nach § 61 Nr. 5 StPO unvereidigt (HA II Bl. 557 e). Ein Verstoß gegen Verfahrensvorschriften ist danach nicht ersichtlich.
8. Die Revision beanstandet ferner, die Strafkammer habe den Zeugen Franz ██████ gesetzwidrig nicht vereidigt. Die Sitzungsniederschrift enthalte keine Begründung für das Unterbleiben der Vereidigung.
Das Protokoll lässt dazu folgenden Verfahrensablauf erkennen: Der Kriminalkommissar Franz ██████, der an den gegen den Angeklagten ██████ geführten Ermittlungen beteiligt war, erschien in der Hauptverhandlung am 3. September 1975 als Zeuge. Er sagte an diesem Tage zur Sache aus (HA II Bl. 543, 546, 547, 548). Nach der Vernehmung des Zeugen stellte der Vorsitzende die Entscheidung über die Vereidigung zurück (HA II Bl. 547).
Bei Fortsetzung der Hauptverhandlung am 11. September 1975 machte der Zeuge ██████ weitere Aussagen zur Sache (HA II Bl. 555, 556). Am Schluss dieser Sitzung ordnete der Vorsitzende an, dass die Hauptverhandlung am 18. September 1975 fortgesetzt werde. Den noch anwesenden Zeugen █████ lud er für die Fortsetzungsverhandlung mündlich auf Abruf (HA II Bl. 557). Ein Abruf fand nicht statt. Der Zeuge ██████ erschien deshalb in den Fortsetzungsverhandlungen am 18. und 26. September 1975 nicht. Die Entscheidung über seine Vereidigung blieb offen.
Damit ist § 59 StPO verletzt. Zeugen sind, sofern nicht eine gesetzlich zugelassene Ausnahme vorliegt, zu vereidigen. Das Gesetz geht im Grundsatz davon aus, dass die förmliche Vernehmung unter Eid geeignet sei, die Wahrheitsfindung durch das Gericht zu fördern. Ein Ausnahmefall nach §§ 60 bis 63 StPO ist hier nicht in Betracht gezogen. Eine Entscheidung über die Vereidigung des Zeugen ██████ unterblieb offenbar infolge eines Versehens.
Auf diesem Verfahrensmangel beruht das angefochtene Urteil jedoch nicht. Die Strafkammer hat den Fehler bemerkt und die Aussage des Zeugen ██████ wegen des Verfahrensmangels nicht berücksichtigt. Das ist in den schriftlichen Urteilsgründen ausdrücklich für die Feststellung, Umlauf habe erklärt, dass „dieser Mann an der ganzen Aktion beteiligt war“, dargetan (UA S. 18). Der Senat schließt aus diesem Vermerk, dass der Tatrichter die Aussage ██████ insgesamt nicht zum Nachteil des Angeklagten verwertet hat.
9. Auch die Aufklärungsrüge bleibt erfolglos. Darauf, dass der Tatrichter ein benutztes Beweismittel nicht ausgeschöpft habe, kann die Revision nicht gestützt werden (BGHSt 4, 125, 126; BGH, Urteil vom 10. Februar 1976 - 1 StR 822/75).
Ein Erfordernis, sich mit allen verwerteten Beweismitteln in der schriftlichen Urteilsbegründung auseinanderzusetzen, besteht für den Tatrichter nach § 267 Abs. 1 StPO nicht. Bleibt eines unerwähnt, so ist daraus nicht zu schließen, dass es übersehen worden ist.
II. Auch sachlich-rechtlicher Überprüfung hält das angefochtene Urteil stand.
1. Die Verurteilung wegen Urkundenfälschung und Betruges wird durch die getroffenen Feststellungen getragen.
Auch gegen die Annahme, der Angeklagte habe durch Erwerb der gestohlenen Passformulare Sachhehlerei begangen, bestehen keine rechtlichen Bedenken. Der Erwerb muss in Bereicherungsabsicht geschehen sein, d. h. in der Absicht des Täters, für sich oder einen Dritten einen Vermögensvorteil zu erlangen. Diese Absicht ist festgestellt. Der Angeklagte wollte die Passformulare „bei Gelegenheit gewinnbringend weiterveräußern und das eine oder andere Formular zu eigenen Zwecken benutzen“ (UA S. 8).
Widersprüche und Verstöße gegen Denkgesetze lässt das angefochtene Urteil nicht erkennen.
2. Die Strafzumessungserwägungen sind rechtlich nicht zu beanstanden. Die Anrechnung der Untersuchungshaft ergibt sich aus dem Gesetz (§ 51 StGB).
| Pfeiffer | Woesner | Kuhn | |||
| Loesdau | Herdegen |